Entscheidungsstichwort (Thema)

Vorschuss. Übergangsleistung. Wirtschaftliche Nachteile. Berufswechsel. Vorteilsausgleich. Berufsunfähigkeitsrente. Ermittlung. Schaden. Kompensierender Vorteil. Identität. Vertrauensschutz

 

Leitsatz (amtlich)

Bei der Berechnung einer Übergangsleistung nach § 3 Abs 2 BKV ist eine Berufsunfähigkeitsrente aus einer privaten Versicherung auf die durch die Berufsaufgabe entstandenen wirtschaftlichen Nachteile schadenmindernd anzurechnen, wenn sie aufgrund derselben Erkrankung gewährt wird, die zum Arbeitsplatzverlust geführt hat.

 

Normenkette

SGB I § 42 Abs. 2 S. 2; BKV § 3 Abs. 2

 

Verfahrensgang

SG für das Saarland (Gerichtsbescheid vom 24.10.2002)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts für das Saarland vom 24.10.2002 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen eine Entscheidung der Beklagten, wonach er keinen Anspruch auf Übergangsleistungen nach § 3 Abs. 2 der Berufskrankheitenverordnung (BKV) hat und zur Rückzahlung eines Vorschusses in Höhe von 4.345,98 EUR verpflichtet ist.

Der 1951 geborene Kläger gab seine Tätigkeit als selbständiger mitarbeitender Betriebsleiter am 08. April 1994 wegen seiner Atemwegserkrankung auf. Seit dem 16. April 1994 bezieht er eine Rente wegen einer Berufskrankheit nach der Nummer 4302 der Anlage zur BKV. Die MdE betrug zunächst bis zum 16. Juni 1997 50 v. H., anschließend 60 v. H. und ab dem 09. September 1999 50 v. H. (Bescheid vom 13. April 2000). Die Versicherungssumme betrug bei Tätigkeitsaufgabe 84.000,– DM.

Am 08. Mai 2000 begann die Südwestliche Bau-BG (im Folgenden: BG), deren Rechtsnachfolgerin die Beklagte ist, von Amts wegen zu prüfen, ob der Kläger Anspruch auf Übergangsleistungen nach § 3 Abs. 2 BKV hat, und holte zu diesem Zweck eine Reihe von Auskünften bei dem Kläger sowie seinem Steuerberater ein. Es wurde ein Schreiben der R + V Versicherung des Klägers vom 07. Juni 1996 vorgelegt, wonach dieser Anspruch auf folgende Leistungen hat:

  1. „13.894,– DM ¼ jährliche Berufsunfähigkeitsrente ab 01.08.1995
  2. Beitragsbefreiung ab 01.08.1995”.

Mit Bescheid vom 13. November 2001 bewilligte die BG dem Kläger einen Vorschuss in Höhe von 8.500,– DM. In dem Bescheid wurde ausgeführt, der Anspruch auf Übergangsleistungen gemäß § 3 Abs. 2 BKV könne noch nicht abschließend festgestellt werden, weil die Höhe der privaten Berufsunfähigkeitsrente für den Anspruchszeitraum (08. April 1994 bis 07. April 1999) noch nicht abschließend mitgeteilt worden sei. Von der R + V Versicherung werde die genaue Höhe der Rente und des jeweiligen Betrags der Beitragsbefreiung im Anspruchszeitraum benötigt. Auf Grundlage der bisherigen Daten sei eine überschlägige Berechnung durchgeführt worden, wonach sich für den gesamten Zeitraum eine Übergangsleistung von circa 17.300,– DM ergebe. Bei dieser Berechnung sei die jährliche BU-Rente in Höhe von 13.894,– DM, also ohne Anpassungen, berücksichtigt worden. Nicht berücksichtigt worden sei der Geldwertvorteil aus der Beitragsbefreiung. Die Vorschusszahlung erfolge vorbehaltlich der Bewilligung der Leistung. Der Vorschuss sei auf die zustehende Leistung anzurechnen. Soweit er diese übersteige, sei er zu erstatten (§ 42 SGB I).

Im Januar 2002 wurde ein Schreiben der R + V Versicherung vom 11. Dezember 2001 vorgelegt, wonach der Kläger im Zeitraum 01. August 1995 bis 31. März 1999 Berufsunfähigkeitsrente von insgesamt 221.564,66 DM erhalten habe.

Mit Bescheid vom 10. Januar 2002 teilte die BG mit, dass ein Anspruch auf Übergangsleistungen für den gesamten Fünf-Jahreszeitraum nicht bestehe. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die BU-Rente der R + V Versicherung habe anfänglich (ab 01. August 1995) ¼-jährlich 13.894,– DM betragen. Die Dynamisierung der BU-Rente sei nicht bekannt. Der Einfachheit halber sei deshalb nur der Anfangsbetrag berücksichtigt worden. Daraus ergebe sich folgende Berechnung:

  1. Abrechnung für die Zeit vom 08. April 1994 bis 07. April 1995

    Nettoentgelt (fiktiv)

    DM 64.703,13

    ./. Nettoentgelt (tatsächlich)

    DM 64.703,13

    Minderverdienst somit

    DM –,–

  2. Abrechnung für die Zeit vom 08. April 1995 bis 07. April 1996

    Nettoentgelt (fiktiv)

    DM 62.411,06

    ./. Nettoentgelt (tatsächlich)

    DM 54.740,66

    ./. Rente von R + V Versicherung (1)

    DM 37.050,67

    Minderverdienst somit

    DM –,–

  3. Abrechnung für die Zeit vom 08. April 1996 bis 07. April 1997

    Nettoentgelt (fiktiv)

    DM 63.026,94

    ./. Nettoentgelt (tatsächlich)

    DM 34.554,95

    ./. Rente von R + V Versicherung (2)

    DM 55.576,–

    Minderverdienst somit

    DM –,–

  4. Abrechnung für die Zeit vom 08. April 1997 bis 07. April 1998

    Nettoentgelt (fiktiv)

    DM 63.113,47

    ./. Nettoentgelt (tatsächlich)

    DM 34.724,45

    ./. Rente von R + V Versicherung (2)

    DM 55.576,–

    Minderverdienst somit

    DM –,–

  5. Abrechnung für die Zeit vom 08. April 1998 bis 07. April 1999

    Nettoentgelt (fiktiv)

    DM 63.176,94

    ./. Nettoentgelt (tatsächlich)

    DM 35.375,15

    ./. Rente von R + V Versicherung (2)

    DM 55.576,–

    ...

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