Entscheidungsstichwort (Thema)
Vermittlungsgutschein. Vergütungsanspruch des privaten Arbeitsvermittlers. Auszahlung der zweiten Vergütungsrate. sechsmonatige Beschäftigungsdauer. Annahme der Fortdauer des Beschäftigungsverhältnisses bei Wechsel von Zeitarbeit in ein unbefristetes Beschäftigungsverhältnis zum Entleiher
Orientierungssatz
Der Anspruch auf Auszahlung der zweiten Vergütungsrate gem § 421g Abs 2 S 3 SGB 3 an einen privaten Vermittler ist auch entstanden, wenn der zu einem Leiharbeitsunternehmen vermittelte Arbeitslose nach über sechswöchiger Beschäftigung beim Verleiher, aber vor Ablauf von sechs Monaten in ein unbefristetes Beschäftigungsverhältnis zum Entleiher wechselt.
Normenkette
SGB III a.F. § 421g Abs. 1, 2 S. 3
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird die Beklagte unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts für das Saarland vom 24.04.2012 und des Bescheides der Beklagten vom 27.06.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.08.2011 verurteilt, dem Kläger einen weiteren Betrag in Höhe von 1000,- € für die Vermittlung der Beigeladenen zu zahlen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreites. Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über den Anspruch des Klägers auf Zahlung einer Vermittlungsvergütung von 1.000,00 € für die Vermittlung der Beigeladenen in ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis mit einer Arbeitszeit von mindestens 15 Stunden wöchentlich auf der Grundlage von §§ 421 g, 296 des Dritten Buchs des Sozilagesetzbuchs - Arbeitsförderung - (SGB III) in der vom 01.08.2009 bis zum 31.03.2012 geltenden Fassung.
Der Kläger ist als privater Arbeitsvermittler tätig. Der Beigeladenen war von der Beklagten am 03.11.2010 ein Vermittlungsgutschein gemäß § 421 g SGB III ausgestellt worden, mit dem sie sich an den Kläger wandte und diesen mit der Vermittlung eines Arbeitsverhältnisses beauftragte.
Der Kläger vermittelte die Beigeladene daraufhin ab dem 07.12.2010 in ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis bei der Zeitarbeitsfirma T. Dieses Arbeitsverhältnis endete am 31.03.2011. Grund für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses war, dass die Beigeladene mit dem Arbeitgeber, an den sie von der Zeitarbeitsfirma ausgeliehen war, beginnend mit dem 01.04.2011 ein eigenständiges Beschäftigungsverhältnis eingehen konnte. Bei dem neuen Arbeitgeber handelte es sich um die Fa. A....
Nachdem dem Kläger die erste Rate der Vermittlungsvergütung in Höhe von 1.000,00 € nach sechswöchiger Beschäftigung der Beigeladenen bei der Fa. T ausgezahlt worden war, beantragte er am 06.06.2011 auch die Auszahlung der zweiten Rate in Höhe von weiteren 1.000,00 €, was die Beklagte mit Bescheid vom 16.06.2011 ablehnte. Zur Begründung führte die Beklagte aus, dass der Anspruch nicht gegeben sei, da die Beigeladene innerhalb von 6 Monaten in ein rechtlich neues Beschäftigungsverhältnis gewechselt sei. § 421 g Absatz 2 Satz 3 SGB III bestimme aber, dass die Vergütung in Höhe von 1.000,00 € nach einer sechswöchigen und der Restbetrag nach einer sechsmonatigen Dauer des Beschäftigungsverhältnisses gezahlt werde.
Gegen den Bescheid vom 16.06.2011 legte der Kläger am 27.06.2011 Widerspruch ein, den er im Wesentlichen damit begründete, dass das neue Arbeitsverhältnis eine direkte Folge der Arbeitsvermittlung an die Arbeitnehmerüberlassung sei. Es bestünde die Gefahr, dass, sofern die Auffassung der Beklagten rechtmäßig sei, private Arbeitsvermittler nicht mehr an Firmen der Arbeitnehmerüberlassung vermitteln würden, da sie sonst Gefahr laufen würden, umsonst gearbeitet zu haben. Ein großer Teil der Arbeitsuchenden würde dann nicht mehr vermittelt werden.
Mit Widerspruchsbescheid vom 11.08.2011 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück, was sie damit begründete, da im Gesetz die sechsmonatige Dauer des Beschäftigungsverhältnisses und nicht der Beschäftigungszeit genannt sei, sei die Beschäftigungszeit des Arbeitnehmers nicht für die Auszahlung der jeweiligen Raten maßgebend.
Hiergegen hat der Kläger mit Eingang vom 12.09.2011 Klage beim Sozialgericht für das Saarland (SG) erhoben und im Wesentlichen vorgetragen, das Arbeitsverhältnis habe zwar vor Ablauf der 6-Monats-Frist geendet. Es gebe aber keinen ersichtlichen Grund, warum mehrere Beschäftigungsverhältnisse, gerade wenn diese unmittelbar aneinander anschließen würden, nicht ausreichen sollten, die 6-Monats-Frist einzuhalten. Diese Frist könne nur dazu dienen, die Tätigkeit des Arbeitsvermittlers im Hinblick auf solche Arbeitsverhältnisse im vollen Umfang zu honorieren, die eine gewisse Nachhaltigkeit aufweisen würden. Nach den allgemeinen Grundsätzen verdiene der Vermittler gleich einem Makler den Vergütungsanspruch, wenn seine Tätigkeit kausal für die Begründung des Arbeitsverhältnisses gewesen sei. Dabei könne es keinen Unterschied machen, ob das erste Arbeitsverhä...