Orientierungssatz
Parallelentscheidung zu dem Urteil des LSG Saarbrücken vom 24.5.2016 - L 3 KA 1/13, das vollständig dokumentiert ist.
Tenor
Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Sozialgerichts für das Saarland vom 12.12.2012 wird zurückgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der notwendigen außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu 1) als Gesamtschuldner.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Kläger wenden sich im Rahmen einer Konkurrentenklage gegen den dem Beigeladenen zu 1) - im Folgenden H. genannt - erteilten nephrologischen Versorgungsauftrag.
Die Dres. G., D. und H. sind als Fachärzte für Innere Medizin mit dem Schwerpunkt Nephrologie zur vertragsärztlichen Versorgung in N. zu- und niedergelassen und haben sich zur gemeinschaftlichen Berufsausübung in einer Gemeinschaftspraxis in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechtes - der Klägerin zu 1) - zusammengeschlossen. Der Kläger zu 2) ist bei der Klägerin zu 1) im Anstellungsverhältnis beschäftigt. Die Dres. G., D. und H. verfügen über drei Versorgungsaufträge nach der Anlage 9.1 BMV-Ä/EKV. Auch dem Kläger zu 2) ist von der Beklagten am 27.06.2011 ein solcher Versorgungsauftrag erteilt worden, der allerdings mit mehreren Drittwidersprüchen angegriffen wurde.
Mit Beschluss des Zulassungsausschusses für Ärzte für den Bezirk der Beklagten vom 02.05.2001 war Dr. med. M. D. - im Folgenden D genannt - und H. die Genehmigung zur gemeinsamen Ausübung der vertragsärztlichen Tätigkeit (Gemeinschaftspraxis) mit dem Vertragsarztsitz Saarbrücken erteilt worden; ebenfalls mit Beschluss vom 02.05.2001 war H. im Rahmen einer Sonderbedarfszulassung nach Nr. 24 c) der Bedarfsplanungs-Richtlinien Ärzte mit Wirkung vom 03.05.2001 als Facharzt für Innere Medizin, Schwerpunkt Nephrologie mit dem Vertragsarztsitz S. zur ausschließlichen Erbringung von Leistungen im Bereich Nephrologie am Vertragsarztsitz S. zur vertragsärztlichen Tätigkeit zugelassen worden.
Mit Bescheid vom 10.04.2003 erteilte die Beklagte H. widerruflich die Genehmigung zur Durchführung besonderer Versorgungsaufträge in eigener Dialysepraxis - Gemeinschaftspraxis Dres. med. M. D. / A. H., ... - gem. § 8 der Anlage 9.1 BMV-Ä/EKV bei im einzelnen aufgeführten Patientengruppen. Der Bescheid enthielt den Zusatz, dass die Genehmigung bei Ausscheiden aus der Dialysepraxis mit Datum der Beendigung der Niederlassung am Praxisort erlösche.
Mit Beschluss vom 08.12.2010 stellte der Zulassungsausschuss fest, dass die für die Vertragsärzte D, H, Dr. med. M. M.-R. und J.-M. S. mit Beschluss vom 18.03.2009 erteilte Genehmigung zur gemeinsamen Ausübung der vertragsärztlichen Tätigkeit (versorgungsübergreifende örtliche Berufsausübungsgemeinschaft ≪BAG≫) mit dem Vertragsarztsitz “66... S., T. Straße„ zum 31.12.2010 ende.
Nachdem H. mitgeteilt hatte, dass er seinen Vertragsarztsitz in eigene Räumlichkeiten am Krankenhaus St. J., ... verlegen wolle, erteilte ihm die Beklagte mit Bescheid vom 01.04.2011 mit Wirkung zum gleichen Tag widerruflich die Genehmigung zur Übernahme eines besonderen Versorgungsauftrages in der Dialysepraxis K., ... Der Bescheid enthielt den Zusatz, dass die Genehmigung an den angegebenen Praxissitz gebunden sei und mit Datum der Beendigung der Niederlassung am Praxisort erlösche. Auf der Grundlage des Versorgungsauftrages könnten an der genannten Betriebsstätte durch H. maximal 30 Patienten mit Blutreinigungsverfahren behandelt werden.
Mit Bescheid vom 03.08.2011 ordnete die Beklagte die sofortige Vollziehung des mit Bescheid vom 01.04.2011 erteilten Versorgungsauftrages an.
Die Kläger legten gegen die dem H. mit Bescheid vom 01.04.2011 erteilte Genehmigung Widerspruch mit der Begründung ein, dass die Durchführung einer erforderlichen Auslastungsprüfung der in der Versorgungsregion liegenden Dialysepraxen der Verwaltungsakte nicht zu entnehmen sei. Damit sei seitens der Beklagten mit den Beigeladenen zu 2) bis 7) nicht wirksam ein Einvernehmen bei der Erteilung des Versorgungsauftrages hergestellt worden. Zudem ergebe sich auch keine hinreichende Auslastung der klägerischen Dialysepraxis nach den §§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3, 6 Abs. 1 Anlage 9.1 BMV-Ä/EKV.
Der von den Klägern eingelegte Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 30.01.2012 als unzulässig zurückgewiesen. Begründet wurde dies damit, dass der Widerspruch sich gegen den Bescheid vom 10.04.2003 richte, dessen Rechtswirkungen auch durch die Verlegung des Praxissitzes nicht erloschen seien. Damit sei der Widerspruch verfristet. Die Beklagte habe H. den Versorgungsauftrag im Jahre 2003 persönlich erteilt, insofern sei dessen Mitnahme ohne eine weitere Auslastungsprüfung umliegender Dialysepraxen innerhalb des gleichen Bedarfsplanungsbezirkes und der gleichen Versorgungsregion möglich.
Nachdem die Kläger zunächst am 01.03.2012 und damit noch vor Zugang des Widerspruchsbescheides - der Widerspruchsbescheid wurde den Klägerbevollmächtigten am 29.02.2012 per Einschreiben mit Rückschein zugestellt - e...