Entscheidungsstichwort (Thema)

Vertragsärztliche Versorgung. Medizinisches Versorgungszentrum mit Schwerpunkt Nephrologie. Genehmigung des weiteren Betrieb einer Nebenbetriebsstätte durch Kassenärztliche Vereinigung. keine Anfechtungsbefugnis. Nephrologische Berufsausübungsgemeinschaft

 

Leitsatz (amtlich)

Wird von einer nephrologischen BAG bzw einem MVZ eine Nebenbetriebsstätte, in der Dialyseleistungen erbracht werden, seit Jahren aufgrund einer erteilten Genehmigung betrieben, kann eine konkurrierende Praxis die Verlängerung dieser Genehmigung nicht anfechten; die Klagebefugnis fehlt in diesem Fall deshalb, weil dem Konkurrenten durch die Verlängerung der Genehmigung die Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung weder eröffnet noch erweitert wird iSd BSG-Rechtsprechung.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 15.03.2017; Aktenzeichen B 6 KA 30/16 R)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beigeladenen zu 1) werden das Urteil des Sozialgerichts für das Saarland vom 19.02.2014 aufgehoben und die Klage der Kläger gegen den Bescheid des Beklagten vom 12.07.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.03.2013 abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Rechtsstreits, einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1).

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Kläger wenden sich im Rahmen einer Konkurrentenklage gegen die der Beigeladenen zu 1) erteilte Verlängerung der Genehmigung einer Nebenbetriebsstätte.

Die Kläger zu 1) bis 4) sind als Fachärzte für Innere Medizin mit dem Schwerpunkt Nephrologie zur vertragsärztlichen Versorgung in N. zu- und niedergelassen. Die Kläger zu 1) bis 3) haben sich zur gemeinschaftlichen Berufsausübung in einer Berufsausübungsgemeinschaft in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechtes, der Klägerin zu 5), zusammen geschlossen. Der Kläger zu 4) ist bei der Klägerin zu 5) im Anstellungsverhältnis beschäftigt. Die Kläger zu 1) bis 3) verfügen über Versorgungsaufträge nach Anlage 9.1 BMV-Ä/EKV. Dem Kläger zu 4) ist ein solcher zunächst am 27.06.2011 erteilt worden. Zuletzt mit Bescheid vom 26.06.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.07.2014 wurde der Bescheid vom 27.06.2011 aufgehoben. Die dagegen gerichtete Klage wurde mit Urteil des Senats vom 12.02.2016 abgewiesen. Diese Entscheidung ist nicht rechtskräftig.

Die Beigeladene zu 1), die u.a. aus der vormaligen Gemeinschaftspraxis Dres. Ha. und Kollegen hervorgegangen ist, betreibt ein Medizinisches Versorgungszentrum (MVZ) mit dem Schwerpunkt Nephrologie in S.. Die Dialysepraxis der Beigeladenen zu 1) verfügt neben der Hauptbetriebsstätte in S. u.a. noch über eine Nebenbetriebsstätte in N.. In dieser werden bzw. wurden im maßgeblichen Zeitraum Leistungen der zentralisierten Heimdialyse für 31 Patienten erbracht.

Mit Bescheid vom 12.07.2011 erteilte die Beklagte der Beigeladenen zu 1) u.a. die Genehmigung zum weiteren Betrieb der Nebenbetriebsstätte in N. und führte hierbei u.a. aus, mit Bescheid vom 21.05.2003 sei der vormals bestehenden Gemeinschaftspraxis Dres. Ha. und Kollegen die Genehmigung zur Durchführung von Versorgungsaufträgen u.a. auch für die Nebenbetriebsstätte am St. J.-Krankenhaus in N., L.-Straße, erteilt worden. Die Genehmigung zum Betrieb dieser Nebenbetriebsstätte sei auf 10 Jahre nach Inkrafttreten der Anlage 9.1 BMV-Ä/EKV begrenzt worden und ende zum 30.06.2012. Die Genehmigung zum Betrieb dieser Nebenbetriebsstätte sei auf die Beigeladene zu 1) übertragen worden. Zwischenzeitlich sei die Nebenbetriebsstätte in N. in die Räumlichkeiten im K.-Weg verlegt worden. Dem Antrag vom 25.05.2011 auf Genehmigung der Nebenbetriebsstätte über den 30.05.2012 hinaus sei stattzugeben gewesen, da durch die ausgelagerte Betriebsstätte die wohnortnahe Versorgung der dort behandelten Patienten gewährleistet werde. Die Genehmigung werde um weitere 10 Jahre bis zum 30.06.2022 verlängert. Der Sofortvollzug dieses Bescheides wurde durch die Beklagte am 09.07.2012 angeordnet.

Der Bescheid vom 12.07.2011 wurde den Klägern nicht bekannt gegeben.

Gegen den Bescheid vom 12.07.2011 erhoben die Kläger am 09.10.2012 Widerspruch und führten aus, dass sie berechtigt seien, die weitere Genehmigung der Nebenbetriebsstätte der Beigeladenen zu 1) anzufechten. Betroffen seien insofern Leistungen der Dialyse, die sowohl die Kläger als auch die Beigeladene zu 1) in N. erbrächten. Die Genehmigung vom 12.07.2011 nach Abs. 3 Anhang 9.1.5 Anlage 9.1 BMV-Ä/EKV erweitere die Möglichkeit zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung. Zugleich beinhalte diese Norm einen Vorrang von Hauptbetriebsstätten vor Nebenbetriebsstätten. Die Nebenbetriebsstätte dürfe nur genehmigt werden, wenn durch diese die wohnortnahe Versorgung unter Berücksichtigung der einzelnen Dialyseformen und -verfahren gewährleistet werde. Insofern ergebe sich aus dieser Norm eine Bedarfsprüfung mit einer Vorrangstellung der Kläger. Der angegriffene Bescheid sei bereits formell rechtswidrig, da er ohne Begründung ergangen sei. Der Bescheid wiederhole lediglich...

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