Entscheidungsstichwort (Thema)
Ausschluss einer Leistungspflicht der Krankenkasse für die Erstellung eines Gutachtens über den Gesundheitszustand des Versicherten
Orientierungssatz
1. Die von der Krankenkasse dem Versicherten zu gewährenden Leistungen sind in § 11 SGB 5 abschließend aufgeführt und in den §§ 20 bis 52 SGB 5 konkretisiert. Hierzu zählen nicht die Kosten zur Erstellung eines Gutachtens über den Gesundheitszustand des Versicherten.
2. Zur Verfolgung eines solchen Ziels steht es dem Versicherten frei, sich im Rahmen der freien Arztwahl an einen Arzt seines Vertrauens zu wenden und um ärztliche Diagnostik und Behandlung zu ersuchen. Diese ist ihm sodann als Sachleistung nach § 27 Abs. 1 SGB 5 zu bewilligen.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom 8. November 2012 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Kostenübernahme für ein medizinisches Gutachten.
Der 1965 geborene Kläger ist bei der Beklagten krankenversichert. Er wandte sich im Jahr 2011 mit verschiedenen Schreiben an die Beklagte und beantragte die Gewährung eines stationären Aufenthalts in einem Krankenhaus zur Erstellung eines fachärztlichen Gutachtens über seinen Gesundheitszustand. Er führte dazu aus, er leide nach vierjähriger teilstationärer Unterbringung sehr unter seinen beengten Wohnverhältnissen, die Angst und Stress bei ihm auslösten. Der Chefarzt der S.-Klinik habe ihm gegenüber die Erstellung eines Gutachtens verweigert und erklärt, er bekomme nur Arztbriefe. Die Ursachen seiner seelischen Behinderungen seien aber bisher nicht ausreichend geklärt.
Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 10. August 2011 die Kostenübernahme für ein fachärztliches Gutachten von einem Krankenhaus ab, da dies keine Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung sei. Hiergegen wandte sich der Kläger mit einem Widerspruch.
Am 31. August 2011 hat der Kläger außerdem Klage erhoben und sein Begehren mit der Begründung weiter verfolgt, dass seit 1999/2000 keine fachärztliche Überprüfung seiner Leiden mehr erfolgt sei. Während des laufenden Klagverfahrens hat die Beklagte den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 18. Oktober 2011 zurückgewiesen.
Das Sozialgericht hat die Klage sodann mit Gerichtsbescheid vom 8. November 2012 abgewiesen und ausgeführt, es gebe keine Rechtsgrundlage für die Übernahme der Kosten für ein fachpsychiatrisches Gutachten durch die Beklagte. Die von der Krankenkasse zu gewährenden Leistungen seien in § 11 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch - Gesetzliche Krankenversicherung (SGB V) abschließend aufgeführt und in den §§ 20-52 SGB V konkretisiert. Die Erstellung eines Gutachtens sei keine Leistung, die unter eine dieser Bestimmungen falle.
Der Kläger hat dagegen am 20. November 2012 Berufung eingelegt und trägt vor, das Gutachten sei notwendig, da die Gefahr der Verschlimmerung sowie Gefahren für ihn selbst und die Gemeinschaft bestünden. Außerdem beantrage er die Überlassung von Abschriften sämtlicher der Beklagten vorliegender Arztberichte, Verordnungen und Medikamenten-Verabreichungen.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
1. den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom 8. November 2012 sowie den Bescheid der Beklagten vom 10. August 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Oktober 2011 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, die Kosten für ein fachpsychiatrisches Gutachten durch ein Krankenhaus über die bei ihm vorliegenden Gesundheitsstörungen zu übernehmen,
2. die Beklagte zu verurteilen, ihm Abschriften von sämtlichen Arztberichten, Verordnungen und Medikamenten-Verabreichungen zu überlassen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
Sie hält den angefochtenen Gerichtsbescheid für zutreffend.
Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Prozessakte sowie auf die Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung gewesen sind.
Entscheidungsgründe
Die statthafte, form- und fristgerecht eingelegte und auch sonst zulässige Berufung (§§ 143, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG) ist nicht begründet.
Das Sozialgericht hat die auf die Kostenübernahme für ein fachärztliches Gutachten gerichtete Klage zu Recht und mit zutreffender Begründung abgewiesen. Auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Gerichtsbescheides wird daher zur Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 153 Abs. 2 SGG Bezug genommen.
Der Kläger hat im Berufungsverfahren keine Umstände vorgebracht, die zu einer anderen Beurteilung führen könnten. Soweit er offenbar meint, er sei bisher nicht hinreichend untersucht und behandelt worden, bedarf er hierfür keines Gutachtens. Es steht ihm vielmehr frei, sich im Rahmen der freien Arztwahl (§ 76 SGB V) an einen Arzt seines Vertrauens zu wenden und um ärztliche Diagnostik und Behandlung zu ersuchen, die ihm sodann als Sachleistung auf Kosten der Beklagten gewährt würde (§ 27 Ab...