Entscheidungsstichwort (Thema)
Anforderungen an die konkrete Aussicht auf einen Anschlussarbeitsplatz zum Ausschluss des Eintritts einer Sperrzeit bei Eigenkündigung
Orientierungssatz
1. Der Arbeitslose hat seine Arbeitslosigkeit i. S. von § 159 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 SGB 3 durch eine Kündigung immer dann vorsätzlich herbeigeführt, wenn er keine konkrete Aussicht auf einen Anschlussarbeitsplatz hatte.
2. Ausreichend aber auch notwendig ist das Bestehen ernstzunehmender Aussichten auf eine Einstellung im Zeitpunkt der Kündigung.
3. War für eine Einstellung eine Hospitation ausschlaggebend und lag deren Ergebnis im Zeitpunkt der Eigenkündigung noch nicht vor, so hatte der Betroffene jedenfalls im Zeitpunkt der Kündigung noch nicht die erforderliche konkrete Aussicht auf einen Anschlussarbeitsplatz.
Tenor
1. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.
2. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um den Eintritt einer Sperrzeit.
Der 1976 geborene Kläger war vom 1. März 2014 bis zum 31. Dezember 2015 als Assistenzarzt in der Klinik ..., Schwaben, angestellt. Der Arbeitsvertrag war bis Ende Februar 2016 befristet. Das Beschäftigungsverhältnis endete durch arbeitnehmerseitige Kündigung des Klägers vom 6. November 2015. Am 22. Dezember 2015 meldete sich der Kläger zum 1. Januar 2016 arbeitslos.
Am 12. Januar 2016 legte der Kläger seine Motivation für die von ihm vorgenommene Kündigung dar. Er führte aus, er habe eine berufliche Änderung gewünscht. Die Beendigung der Facharztausbildung für Orthopädie und Unfallchirurgie sei bei dem Arbeitgeber nicht abschließbar gewesen, da der Kläger lediglich im Rahmen der Notfallaufnahme, nicht aber an Operationen beteiligt worden sei. Da zum 1. Januar 2016 eine Stelle bei der Bundeswehr in Aussicht gestanden habe, sei die Verfügbarkeit hierfür herzustellen gewesen.
Mit Bescheid vom 26. Januar 2016 stellte die Beklagte den Eintritt einer Sperrzeit von 6 Wochen vom 1. Januar 2016 bis zum 11. Februar 2016 fest. Der Kläger habe die Arbeitslosigkeit durch die Kündigung seiner Stelle bei den ... Kliniken selbst herbeigeführt. Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruhe für diesen Zeitraum. Einen wichtigen Grund habe der Kläger nicht mitgeteilt. Die Rechtsgrundlage für die Entscheidung finde sich in den §§ 159, 148 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III). Der Anspruch auf Arbeitslosengeld mindere sich um 42 Tage.
Die Arbeitslosengeldbewilligung erfolgte ebenfalls mit Bescheid vom 26. Januar 2016 für 300 Tage ab dem 1. Januar 2016 mit einem Zahlungsanspruch ab dem 12. Februar 2016 in Höhe von 63,55 Euro täglich (1.906,50 Euro monatlich). Dem folgte am 23. Februar 2016 ein Änderungsbescheid wegen der Befreiung des Klägers von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht aufgrund seiner Mitgliedschaft in der Bayerischen Ärzteversorgung.
Mit Widerspruch vom 26. Februar 2016 führte der Kläger aus, er habe sich am 24. Juli 2015 bei der Bundeswehr beworben, da dort bessere berufliche Perspektiven gegeben seien. Am 31. Juli 2015 habe er einen Zwischenbescheid zur Bewerbung erhalten. Am 28. September 2015 habe man einen Hospitationstermin vereinbart, als Beginn der Anstellung sei der 1. Januar 2016 bereits im Gespräch gewesen. Dieser Termin habe allerdings schriftlich nicht vorab garantiert werden können, so dass dies ein Grund sei, zumindest so vorbereitet zu sein, dass der Stellenantritt zum 1. Januar 2016 hätte wahrgenommen werden können. Die Hospitation sei am 23. Oktober 2015 und 26. Oktober 2015 in H. erfolgt. Da immer noch der 1. Januar 2016 im Gespräch gewesen sei, habe er zur Einhaltung der Kündigungsfrist am 6. November 2015 kündigen müssen. Erst am 9. Dezember 2015 beim Personalgespräch bei der Bundeswehr in K. habe er erfahren, dass es mit dem 1. Januar 2016 nicht klappen würde, sondern erst zum 1. März 2016.
Mit Widerspruchsbescheid vom 9. März 2016 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück. Der Kläger habe zum Zeitpunkt der Kündigung am 6. November 2015 keine gesicherte und nachweisbare Zusage seines neuen Arbeitgebers gehabt, dass eine Einstellung zum 1. Januar 2016 erfolgen werde. Es sei ihm das Festhalten an seinem alten Arbeitgeber zumutbar gewesen.
Hiergegen hat der Kläger Klage vor dem Sozialgericht Hamburg erhoben und im Wesentlichen den Vortrag aus dem Widerspruchsverfahren aufrechterhalten und vertieft. Durch die Kontakte zu Dr. D. von der Bundeswehr in K. habe er von einer Einstellung zum 1. Januar 2016 ausgehen dürfen. Dass es zum 1. Januar 2016 nicht mit der Anstellung geklappt habe, habe ausschließlich im Verantwortungsbereich der Bundeswehr gelegen. Erst am 20. Januar 2016 habe ein Dr. W., der Nachfolger von Dr. D., ihm in einer Mail mitgeteilt, dass zum 4. Januar 2016 die Einstellung aus Bedarfsgründen nicht möglich sei und eine Einstellung nun für den 1. März 2016 vorgesehen sei.
Das Sozialgericht hat die Klage mit Urteil vom 2. April 2019 abgewiesen und...