Leitsatz (redaktionell)
1. Sollen mit der Feststellungsklage nach § 55 SGG einzelne Elemente des Rechtsverhältnisses geklärt werden, und wird der Streit der Beteiligten dadurch nicht im Ganzen bereinigt, handelt es sich um eine unzulässige Elementenfeststellungsklage.
2. Bei Leistungen der Grundsicherung soll der Verwaltungsakt nach § 48 SGB X mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, wenn nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt hätte. Einkommen ist grundsätzlich all das, was jemand in der Bedarfszeit wertmäßig dazu erhält.
3. Bei der Erfüllung einer Forderung ist von zugeflossenem Einkommen auszugehen. Eine Forderung stellt kein Vermögen dar, das durch die Auszahlung lediglich umgeschichtet wird.
Normenkette
SGG § 55; SGB X § 48; SGB II §§ 11, 11a, 11b
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen einen Aufhebungs- und Erstattungsbescheid.
Der Beklagte bewilligte dem Kläger auf den Antrag vom 18. Januar 2018 mit Bescheid vom 26. Februar 2018 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für die Zeit von Januar 2018 bis Dezember 2018. Für Juli 2018 bewilligte der Beklagte Leistungen in Höhe von 855,65 Euro sowie Zuschüsse zu Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen nach § 26 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) in Höhe von 367,17 Euro. Mit Änderungsbescheid vom 28. August 2018 bewilligte der Beklagte für Juli 2018 monatlich Leistungen in Höhe von 1.229,84 Euro, die sich aus Leistungen nach dem SGB II in Höhe von 855,64 Euro und einem Zuschuss zu den Krankenversicherungs- und Pflegeversicherungsbeiträgen in Höhe von 374,20 Euro zusammensetzten. Der Kläger hatte im Juli 2018 Kosten der Unterkunft in Höhe von 280,88 Euro für die Grundmiete, 45 Euro Heizkosten und 113,76 Euro Nebenkosten.
Mit Schreiben vom 24. Juli 2018 teilte der Kläger mit, ihm sei am 6. Juni 2018 ein Betrag von 51,20 Euro und ein weiterer Betrag von 806,16 Euro aus einer alten Insolvenzforderung zugeflossen. Die Forderung sei 2015 zur Insolvenztabelle angemeldet worden. Aus dem vom Kläger vorgelegten Kontoauszug ergab sich eine Gutschrift von 806,16 Euro am 6. Juni 2018. Unter Verwendungszweck hieß es „H. Insolvenz H. Schlussverteilung W.“. Am gleichen Tag erfolgte eine weitere Gutschrift in Höhe von 51,20 Euro auf die Insolvenzforderung Nr. 9.
Mit Schreiben vom 28. August 2018 hörte der Beklagte den Kläger bezüglich einer Aufhebungs- und Erstattungsentscheidung in Höhe von 827,36 Euro aufgrund der mitgeteilten Geldzuflüsse an. Der Kläger teilte mit Schreiben vom 6. September 2018 mit, nach seiner Auffassung sei ein Freibetrag in Höhe von 238 Euro zu berücksichtigen (30 Prozent des Einkommens zuzüglich der Versicherungspauschale). Mit Bescheid vom 7. September 2018 hob der Beklagte den Bewilligungsbescheid vom 26. Februar 2018 für Juni 2018 in Höhe von 827,36 Euro auf und setzte die Erstattung in dieser Höhe fest.
Hiergegen legte der Kläger am 7. Oktober 2018 Widerspruch ein. Bei dem ihm zugeflossenen Geld in Höhe von 806,16 Euro handele es sich um Vermögen. Sein Vater sei 2008 verstorben. Im Jahre 2011 habe er gegenüber seiner Mutter seinen Pflichtteil eingeklagt. Er habe eine als Rechtsanwältin tätige Freundin -A.H., zuvor S.H. (Wechsel wegen Personenstandsänderung) - mit der Geltendmachung seines Anspruchs beauftragt. Im Jahre 2012 sei ein Betrag von 55.742,28 Euro infolge des Rechtsstreits mit seiner Mutter auf das Geschäftskonto seiner Rechtsanwältin überwiesen worden. Von diesem Betrag sei nur ein Betrag von 30.000 Euro an ihn weitergeleitet worden, da sich seine Rechtsanwältin in einer finanziellen Schieflage befunden habe. Der weitere Betrag von 25.742,28 Euro sei ohne sein Wissen durch diverse Gläubiger gepfändet und durch seine Rechtsanwältin veruntreut worden. Diese habe dann Insolvenz angemeldet. Bereits vor dem Rechtsstreit um sein Erbe habe er seiner früheren Rechtsanwältin ein Darlehen in Höhe von 1.500 Euro gewährt. Die Rückforderung aus dem Darlehen sowie die Forderung im Zusammenhang mit der Überweisung in Höhe von 55.742,28 Euro habe er sodann zur Tabelle angemeldet. Da der nunmehr erfolgte Zufluss auf einer vor dem Leistungsbezug eingetretenen Erbschaft beruhe, sei dieser nicht als Einkommen zu werten. Dem Widerspruch des Klägers war ein Schreiben des Rechtsanwalts Kröner vom 8. Oktober 2012 an die Rechtsanwältin S.H. beigefügt: „(...) Der Pflichtteil Ihres Mandanten in Höhe von 1/8 der vorbezeichneten Summe beträgt demgemäß 55.742,28 €. Unsere Mandantin wird diesen Betrag zu Ihren Händen auf Ihr Konto bei der P. Nr. … zur weiteren Veranlassung überweisen. Damit ist die Angelegenheit erledigt, sodass wir Sie bitten, auch das Gerichtsverfahren durch Klagrücknahme zum Abschluss zu bringen.“ Des Weiteren reichte der Kläger einen Auszug aus der Insolvenztabelle des ...