Entscheidungsstichwort (Thema)
Zulässigkeit der Fortsetzungsfeststellungsklage
Orientierungssatz
1. Wendet sich der Kläger mit seiner Anfechtungsklage gegen die Einladung des Grundsicherungsträgers zu einem Meldetermin und hat er den Termin inzwischen wahrgenommen, so ist die erhobene Klage mangels eines bestehenden Rechtschutzbedürfnisses unzulässig. Von der Einladung geht keine belastende Wirkung mehr aus.
2. In einem solchen Fall kommt als statthafte Klageart allein die Fortsetzungsfeststellungsklage nach § 131 Abs. 1 S. 3 SGG in Betracht. Deren Zulässigkeit setzt voraus, dass der Kläger ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes hat.
Nachgehend
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin wendet sich gegen eine Einladung zu einem Meldetermin beim Beklagten.
Die 1963 geborene, im Jahr 2013 erwerbsfähige Klägerin bezog laufende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) vom Beklagten. Mit Schreiben vom 25. Juni 2013 lud der Beklagte die Klägerin unter Verweis auf § 59 SGB II i.V.m. § 309 Abs. 1 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) zu einem Meldetermin am 2. Juli 2013 um 10:00 Uhr in das Jobcenter B. ein. Man wolle mit ihr ihre aktuelle berufliche Situation besprechen. Die Klägerin nahm den Termin wahr. In diesem wurde ihre eine Eingliederungsvereinbarung vorgeschlagen, die Klägerin unterzeichnete diese jedoch nicht.
Mit Schreiben vom 12. Juli 2013 legte die Klägerin Widerspruch gegen die Einladung zum Meldetermin ein. Als Begründung trug sie vor, die Einladung zu einem Meldetermin sei zu Unrecht erfolgt, da sie krank und krankgeschrieben sei. Die Einladung sei nur erfolgt, um eine Eingliederungsvereinbarung abzuschließen. Die Eingliederungsvereinbarung könne ihr jedoch auch per Post zugesandt werden. Ein Termin sei hierfür nicht nötig, zumal sie zu dessen Wahrnehmung auf ihre Medikation, ärztliche Therapien usw. verzichten müsse, was ihrer Gesundheit schade.
Am 26. Juni 2014 hat die Klägerin Klage zum Sozialgericht erhoben. In der Klagebegründung hat sie ihre Argumentation aus dem Widerspruchsschreiben wiederholt und weiter ausgeführt, dass sie nicht zu einer ärztlichen oder psychologischen Untersuchung eingeladen worden sei. Die Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung sei ausreichend, um einen wichtigen Grund für ein Nichterscheinen zu einem Meldetermin nachzuweisen.
Der Beklagte hat im Rahmen des Klageverfahrens mitgeteilt, dass ihm ein Widerspruch der Klägerin gegen das Einladungsschreiben vom 25. Juni 2013 nicht vorliege. Die Klägerin hat daraufhin eine Kopie ihres Widerspruchsschreibens vom 12. Juli 2013 übersandt und gegenüber dem Sozialgericht an Eides Statt versichert, das Widerspruchsschreiben am 16. Juli 2013 in den Briefkasten des Jobcenters eingeworfen zu haben. Der Beklagte hat den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 23. Dezember 2015 zurückgewiesen. Zur Begründung hat er ausgeführt, der Widerspruch sei unzulässig, da es an einem Rechtsschutzbedürfnis der Klägerin fehle. Die Einladung zum Meldetermin habe sich gemäß § 39 Abs. 2 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) erledigt, da die Klägerin zu dem Termin erschienen sei.
Nach Durchführung eines Erörterungstermins am 22. März 2016 und Anhörung der Beteiligten zur beabsichtigten Entscheidung durch Gerichtsbescheid hat das Sozialgericht die Klage mit Gerichtsbescheid vom 2. März 2017 abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, eine Anfechtungsklage sei mangels Rechtsschutzbedürfnis bereits unzulässig. Nachdem die Klägerin den Meldetermin wahrgenommen habe, gehe von der Einladung keine belastende Wirkung mehr aus. Eine Fortsetzungsfeststellungsklage, gerichtet auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Meldeaufforderung, sei mangels Fortsetzungsfeststellungsinteresses ebenfalls unzulässig.
Der Gerichtsbescheid ist den damaligen Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 9. März 2017 zugestellt worden. Am 5. April 2017 hat die Klägerin Berufung eingelegt. Sie trägt vor, ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse sei durchaus gegeben. Es liege nämlich eine Wiederholungsgefahr vor, da sie mehrfach vom Beklagten zu Terminen eingeladen worden sei. Die Einladung sei rechtswidrig. Der Beklagte lade die Klägerin nur ein, um ihren Gesundheitszustand auszuspionieren. Für den Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung sei ein Termin nicht notwendig. Schließlich sei die Einladung auch deshalb rechtswidrig, weil die Wahrnehmung des Termins durch den dafür notwendigen Verzicht auf Medikamente, Therapien und ärztliche Termine ihre Gesundheit gefährde.
Die Klägerin beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom 2. März 2017 aufzuheben und den Bescheid vom 25. Juni 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23. Dezember 2015 aufzuheben, hilfsweise festzustellen, dass der Bescheid vom 25. J...