Entscheidungsstichwort (Thema)

Feststellungsklage. Rechtsverhältnis. Feststellungsinteresse. Drittschutz. Pflegedienstleitung. Häusliche Krankenpflege. Allgemeine Leistungsklage. Klagebefugnis. Schadensersatz

 

Leitsatz (amtlich)

Die gegen eine Krankenkasse gerichtete Klage einer natürlichen Person, die eine Tätigkeit als Pflegedienstleitung in einem Pflegebetrieb anstrebt, auf Anerkennung als Pflegedienstleitung oder Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Übernahme einer solchen Position ist unzulässig. Als allgemeine Leistungsklage ist das Begehren wegen fehlender Klagebefugnis unzulässig, weil der Anspruch auf die beantragte Leistung von seiner Art her ausgeschlossen ist. Für eine Feststellungsklage fehlt es bereits an einem feststellungsfähigen Rechtsverhältnis, denn der Meinungsstreit muss tatsächlich normierte, nicht bloß behauptete Pflichten betreffen. Für eine potentielle Bewerberin auf eine Leitungsstelle ergibt sich ein Rechtsverhältnis zur Krankenkasse insbesondere auch nicht aus den vertraglichen Regelungen, welche die Krankenkassen mit den Pflegebetrieben gemäß § 132a SGB V geschlossen haben.

 

Normenkette

SGG § 55 Abs. 1 Nr. 1, § 54 Abs. 5; SGB V §§ 132a, 132; GG Art. 34; GVG § 17a Abs. 5

 

Verfahrensgang

SG Hamburg (Gerichtsbescheid vom 06.01.2005)

 

Tenor

  • Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom 6. Januar 2005 wird zurückgewiesen.
  • Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
  • Der Streitwert wird auf 63.824,50 EUR festgestellt.
  • Die Revision wird nicht zugelassen.
 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten sind die Anerkennung der Klägerin als Pflegedienstleitung und ein Anspruch auf Schadensersatz streitig.

Die am XX.XXXXXX 1958 geborene Klägerin ist gelernte Arzthelferin und staatlich anerkannte Altenpflegerin. Sie hat eine berufsbegleitende Weiterbildung für Leitungskräfte in der ambulanten Pflege unter dem Titel “Soziales Management” absolviert. Die Klägerin übte von 1982 bis 1986 eine Tätigkeit als Altenpflegerin aus. Sie war von 1989 bis 1990 als Arzthelferin und im Anschluss an eine Tätigkeit als Pflegekraft und Bürogehilfin erneut als Altenpflegerin beschäftigt (von 1993 bis 1997). Nach einer entsprechenden Bescheinigung ihres damaligen Arbeitgebers war sie vom 1. Juli 1997 bis 31. Dezember 1997 als stellvertretende Leiterin der Ambulanten Pflege und vom 1. Januar 1998 bis 30. September 1999 als verantwortliche Pflegekraft in der Ambulanten Pflege in der Geschäftsstelle N… bzw. der Bezirksgeschäftsstelle N… der M… H… gGmbH tätig. Zuletzt war sie bis zum September 2002 bei der Firma m. t. Pflegedienst und S… GmbH als Altenpflegerin beschäftigt. Diese Tätigkeit hat sie nach ihren Angaben aus gesundheitlichen Gründen aufgegeben und ist seitdem arbeitslos. Die Klägerin kann nach ihrem Vorbringen zwar nicht mehr als Pflegerin, aber noch als Leiterin eines Pflegedienstes arbeiten und meint, sie wäre als solche auch angestellt worden, wenn dem nicht der Versorgungsvertrag (gemeint ist der zwischen der VdAK/AEV Landesvertretung Hamburg mit Wirkung für sämtliche Beklagten und verschiedenen Pflegebetrieben bzw. ihren Verbänden mit Betriebssitz im Land Hamburg abgeschlossene Vertrag gemäß § 132a Fünftes Buch Sozialgesetzbuch ≪SGB V≫ über die Versorgung mit häuslicher Krankenpflege) entgegengestanden hätte. Nach erfolglosem Herantreten an die Beklagten, die nicht bereit waren, eine Anerkennung der Klägerin als Pflegedienstleitung auszusprechen, hat die Klägerin Klage mit dem Antrag erhoben, die Verpflichtung der Beklagten festzustellen, sie – die Klägerin – als Pflegedienstleitung eines ambulanten Pflegedienstes anzuerkennen und die Beklagten zu verpflichten, ihr – der Klägerin – Schadensersatz in Höhe der Differenz zwischen einem Entgelt aus einer Beschäftigung als Pflegedienstleitung und den Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung zu gewähren.

Das Sozialgericht hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 6. Januar 2005 abgewiesen. Die Klägerin erfülle die Voraussetzungen, welche ohne Verstoß gegen höherrangiges Recht im Versorgungsvertrag zwischen den Beklagten und den hamburgischen Pflegebetrieben festgelegt worden seien, für eine Tätigkeit als Pflegedienstleitung nicht. Ein Anspruch auf Schadensersatz gegen die Beklagten sei daher nicht gegeben.

Gegen diese Entscheidung hat die Klägerin Berufung eingelegt. Sie trägt vor, der zwischen den Beklagten und den Hamburger Pflegediensten nach § 132a Abs. 2 SGB V geschlossene Versorgungsvertrag greife in ihr Grundrecht auf freie Berufsausübung gemäß Art. 12 Abs. 1 Grundgesetz (GG) ein. Es verstößt bereits gegen den Vorbehalt des Gesetzes, dass in diesem Vertrag geregelt sei, was den bisher nicht zustande gekommenen Rahmenempfehlungen nach § 132a Abs. 1 SGB V vorbehalten sei. Vertraglich sei vereinbart worden, dass die Voraussetzungen zur fachlichen Leitung eines Pflegedienstes zur häuslichen Krankenpflege nur Personen erfüllen, die u. a. die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung “Krankenschwester” oder “Kranke...

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