Entscheidungsstichwort (Thema)

Ausschluss einer Verpflichtung der Versicherungsträger zur Kommunikation mit den Versicherten durch E-Mail

 

Orientierungssatz

1. Die Versicherungsträger sind gesetzlich nicht dazu verpflichtet, den De-Mail-Weg als Kommunikationsform anzubieten, wenn Sozialdaten mit sehr hohem Schutzbedarf betroffen sind, deren Übermittlung einer zusätzlichen und aufwändigen Sicherungsmaßnahme bedürfen.

2. Bei Behörden sieht § 3a Verwaltungsverfahrensgesetz keine ausdrückliche Verpflichtung zur Verwendung elektronischer Kommunikation vor. Weder aus dem E-Gevornment-Gesetz noch aus dem Gesetz zur Regelung von De-Mail-Diensten ergibt sich eine Verpflichtung oder Berechtigung der Behörde zur Kommunikation mittels einfacher ungeschützter E-Mail. Im Übrigen ist nach Beendigung der Mitgliedschaft des Versicherten bei der Krankenkasse kein Feststellungsinteresse für eine entsprechende Feststellungsklage gegenüber der Krankenkasse zu bejahen.

 

Nachgehend

BSG (Beschluss vom 17.12.2020; Aktenzeichen B 1 KR 26/20 B)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.

Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger war vom 1. März 2015 bis zum 29. Februar 2016 Mitglied der Beklagten. Mit einfacher E-Mail vom 17. September 2015 bat der Kläger die Beklagte, ihm eine Auflistung seiner Krankenzeiten für seine Zeit als Mitglied bei der Beklagten zukommen zu lassen. Mit Schreiben vom selben Datum teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass er seit dem 1. März 2015 durchgehend arbeitsunfähig sei. Des Weiteren heißt es in dem Schreiben der Beklagten: "Wir weisen Sie erneut darauf hin, dass wir zukünftig eine Kommunikation per E-Mail aus Datenschutzgründen nicht mehr beantworten. Bitte haben Sie dafür Verständnis und übersenden Sie uns Ihre Anliegen ggf. auf dem Postwege.". Der Kläger bat fernmündlich am 18. September 2015 und 19. Oktober 2015 die Beklagte um die Überprüfung der Zulässigkeit elektronischer Kommunikation im Fallmanagement. Mit Schreiben vom 22. Oktober 2015 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass die Versicherungsträger gesetzlich nicht dazu verpflichtet seien, den De-Mail-Weg als Kommunikationsform anzubieten, wenn Sozialdaten mit sehr hohem Schutzbedarf betroffen seien, deren Übermittlung einer zusätzlichen und aufwändigen Sicherungsmaßnahme wie einer "Ende-zu-Ende-Verschlüsselung" bedürften. Hiergegen wendete sich der Kläger mit Klage und Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz vom 21. Oktober 2015. Das Sozialgericht hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 18. Juli 2018 abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, die Feststellungsklage sei unzulässig geworden. Es sei - nach Beendigung der Mitgliedschaft des Klägers bei der Beklagten - kein besonderes Feststellungsinteresse mehr zu bejahen. Da das Versicherungsverhältnis zwischen Kläger und Beklagten seit 1. März 2016 nicht mehr bestehe, sei nicht zu erwarten, dass der Kläger Leistungsanträge oder andere Anliegen an die Beklagte richten müsse. Der Kläger hat hiergegen rechtzeitig Berufung eingelegt, mit welcher er geltend macht, es gebe noch viele Dinge, die der mit der Beklagten klären müsse. Er warte auch schon seit knapp zwei Jahren auf einen Bescheid der Beklagten und könne nicht einmal Sachstandsanfragen per Email oder Telefon stellen.

Der Kläger beantragt sinngemäß, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom 18. Juli 2018 aufzuheben und festzustellen, dass die Beklagte zur Kommunikation mittels einfacher Email mit ihm verpflichtet sei.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend.

Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts im Übrigen wird Bezug genommen auf den Inhalt der ausweislich der Sitzungsniederschrift vom 7. März 2019 zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Akten und Unterlagen.

 

Entscheidungsgründe

Die Berichterstatterin konnte zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern an Stelle des Senats entscheiden, da das Sozialgericht ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entschieden hat und der Senat ihr durch Beschluss vom 22. August 2018 die Berufung übertragen hat (§ 153 Abs. 5 Sozialgerichtsgesetz - SGG - ).

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid vom 18. Juli 2018 ist nach §§ 143, 144 SGG statthaft und zulässig, insbesondere ist sie fristgerecht (§ 151 Abs. 1 SGG) eingelegt worden. Sie ist jedoch unbegründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht und mit zutreffender Begründung abgewiesen. Der Senat sieht nach eigener Überprüfung der Sach- und Rechtslage nach § 153 Abs. 2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab, da die Berufung aus den in dem Gerichtsbescheid des Sozialgerichts vom 18. Juli 2018 dargelegten Gründen als unbegründet zurückgewiesen wird.

Der Vortrag in der Berufungsinstanz führt zu keiner anderen rechtlichen Beurteilung. Der Kläger hat bereits deshalb keinen Anspruch auf die begehrte Feststellung, weil k...

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