Entscheidungsstichwort (Thema)

Anspruch des Arbeitsvermittlers auf Vergütung aus einem Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein

 

Orientierungssatz

1. Der Vergütungsanspruch des Arbeitsvermittlers setzt nach § 45 Abs. 6 S. 3 SGB 3 eine erfolgreiche Arbeitsvermittlung in eine versicherungspflichtige Beschäftigung voraus.

2. Dessen Anspruch aus einem Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein (AVGS) ist daran gebunden, dass die Aufnahme der Beschäftigung innerhalb der Gültigkeitsdauer des AVGS erfolgt.

3. Die Arbeitsagentur ist nach § 45 Abs. 4 S. 2 SGB 3 berechtigt, das Maßnahmeziel i. S. der Ermächtigung von S. 1 dahingehend näher zu bestimmen, dass der Versicherungsfall der Arbeitslosigkeit innerhalb der gesetzten Frist beseitigt werden soll. Die erforderliche Unmittelbarkeit ist bei einer Beschäftigungsaufnahme anderthalb Monate nach Beendigung der Gültigkeitsdauer des AVGS in keinem Fall gewahrt.

 

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der Kosten des Beigeladenen, der seine Kosten selbst trägt.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist ein Vergütungsanspruch (1. Rate) aus einem Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein (AVGS) nach dem seit dem 1. April 2012 geltenden Recht nebst Zinsen.

Der Beigeladene erhielt von der Beklagten unter dem 18. September 2012 einen AVGS, in dem es u.a. hieß, die Beklagte erteile eine Förderzusicherung für eine Maßnahme mit dem Ziel der Arbeitsvermittlung in eine versicherungspflichtige Beschäftigung für die Zeit vom 18. September 2012 bis zum 1. Dezember 2012 ("Gültigkeitszeitraum"). Der Gutschein berechtige zur Auswahl eines zugelassenen Trägers (private Arbeitsvermittlung) im Bundesgebiet für die Arbeitsvermittlung im Bundesgebiet. Die Vermittlungsvergütung betrage 2.000 Euro. Unter der Überschrift "Nebenbestimmungen" und dem Unterpunkt "Zeitliche Befristung (Gültigkeitsdauer)" hieß es u.a. weiter, der festgelegte Zeitraum sei maßgeblich für folgende Aktivitäten:

- Auswahl eines zugelassenen Trägers,

- Arbeitsvermittlung durch den ausgewählten Träger,

- Aufnahme dieser versicherungspflichtigen Beschäftigung.

Unter dem Unterpunkt "Vermittlungsvergütung" hieß es ferner, die Vermittlungsvergütung werde "unter folgenden Voraussetzungen an den Träger (private Arbeitsvermittlung) gezahlt: - ( ) - Aufnahme der vermittelten Beschäftigung innerhalb der Gültigkeitsdauer - ( )." Schließlich wurde zur "Höhe der Vermittlungsvergütung" ausgeführt, dass diese in zwei Raten gezahlt werde. Die erste Rate für die sechswöchige Dauer der vermittelten Beschäftigung betrage 1000 Euro. Der Restbetrag werde nach einer Dauer der Beschäftigung von sechs Monaten gezahlt. Mit einer Rechtsbehelfsbelehrung war der AVGS nicht versehen.

Die beim Gewerbeamt als private Arbeitsvermittlerin angemeldete, über eine gültige Trägerzulassung verfügende Klägerin beantragte unter dem 19./26. Februar 2013 bei der Beklagten die Zahlung der ersten Rate unter Hinweis auf eine Vermittlungs- und Beschäftigungsbestätigung der Firma J., wonach aufgrund der Vermittlung durch die Klägerin am 15. Januar 2013 zwischen jener und dem Beigeladenen, der dort in den letzten vier Jahren vor Aufnahme der Beschäftigung lediglich im Zeitraum vom 10. bis 31. Dezember 2012 versicherungspflichtig beschäftigt war, ein Arbeitsvertrag geschlossen wurde und seit dem 16. Januar 2013 ununterbrochen ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis mit einer Arbeitszeit von mindestens 15 Stunden wöchentlich bestand. Eine Einstellungszusage ab voraussichtlich 16. Januar 2013 wurde bereits am 26. November 2012 erteilt.

Die Beklagte lehnte die Zahlung mit Schreiben vom 12. Juli 2013 mit der Begründung ab, der Beigeladene habe die durch die Klägerin vermittelte Tätigkeit bei der Firma J. nicht innerhalb der zeitlichen Befristung (Gültigkeitsdauer) des AVGS aufgenommen.

Die Klägerin legte unter dem 17. Juli 2013 Widerspruch ein, den die Beklagte mit am selben Tag abgesandtem Widerspruchsbescheid vom 2. September 2013 als unzulässig verwarf. Bei ihrem Schreiben vom 12. Juli 2013 habe es sich mangels Regelung gegenüber der Klägerin, zu der sie in keiner Rechtsbeziehung stehe, nicht um einen Verwaltungsakt gehandelt.

Hiergegen hat die Klägerin am 27. September 2013 Klage beim Sozialgericht (SG) Hamburg erhoben, die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 1.000 Euro nebst Zinsen begehrt und die Ansicht vertreten, dass es sich bei dem Schreiben der Beklagten vom 12. Juli 2013 um einen Verwaltungsakt handle. Die Vermittlungsvergütung nach § 45 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) stelle einen Anspruch der Klägerin gegenüber der Beklagten dar, mit dessen Ablehnung daher sehr wohl eine Rechtsposition der Klägerin berührt werde. Das Fehlen einer Rechtsbehelfsbelehrung rechtfertige nicht den Schluss, dass es sich nicht um einen Verwaltungsakt handle. Nicht umsonst sehe das Gesetz im Falle des Fehlens der vorgeschriebenen Belehrung bestimmte Verfahrensläufe bzw. F...

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