Entscheidungsstichwort (Thema)
Zurückweisung der Berufung wegen fehlender Prozessfähigkeit des Klägers
Orientierungssatz
1. Eine Berufung ist dann zulässig, wenn auch die Prozessfähigkeit des Klägers gegeben ist. Diese besteht darin, einen Prozess selbst oder durch einen selbst bestellten Prozessbevollmächtigten zu führen sowie Prozesshandlungen selbst oder durch einen selbst bestellten Vertreter wirksam vorzunehmen und entgegen zu nehmen.
2. Bei einer maßlosen Inanspruchnahme der Gerichte mit aussichtslosen Verfahren kann das Gericht von einer partiellen Geschäfts- und Prozessunfähigkeit des Klägers ausgehen, mit der Folge, dass die eingelegte Berufung als unzulässig zu verwerfen ist.
3. Dies ist auch ohne Bestellung eines besonderen Vertreters nach § 72 Abs. 1 SGG zulässig, wenn sich die Rechtsverfolgung als offensichtlich haltlos erweist oder das Rechtsschutzbegehren aus anderen Gründen unzulässig ist.
Tenor
Die Berufungen werden als unzulässig verworfen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Im Streit sind Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende - Leistungen zur Eingliederung in Arbeit und Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts - nach dem zum 1. Januar 2005 in Kraft getretenen Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II), die der Kläger für sich als erwerbsfähiger Hilfebedürftiger begehrt.
Der 1947 geborene Kläger war bis Oktober 1975 für den Sender X tätig. Anschließend bezog er Leistungen bei Arbeitslosigkeit von der Bundesanstalt für Arbeit.
Auf entsprechende Anträge seines damaligen Pflegers vom 18. September 1984 und 23. November 1984 stellte die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte als zuständiger Träger der gesetzlichen Rentenversicherung die Erwerbsunfähigkeit des Klägers fest und bewilligte ihm für die Zeit ab 1. November 1983 eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, ohne diese zu befristen. Seither ist der Kläger Inhaber eines Anspruchs auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, nunmehr gegen die Deutsche Rentenversicherung Bund, die tatsächlich anzunehmen er sich jedoch seit vielen Jahren nicht bereit zeigt. Der Kläger erhielt in der Vergangenheit und erhält auch derzeit von der Freien und Hansestadt Hamburg aufgrund seiner durch die Nichtannahme der Rente bedingten Hilfebedürftigkeit Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch, da anerkannt ist, dass er aus gesundheitlichen Gründen zur Annahme der Rentenzahlung nicht in der Lage ist (siehe nur LSG Hamburg Beschluss vom 4.12.2006 - L 4 B 486/06 ER SO; Beschluss vom 23.4.2007 - L 4 B 116/07 ER SO).
In Vergangenheit wie Gegenwart nahm und nimmt der Kläger exzessiv und ungezügelt die Gerichte mit Verfahren und Anträgen, die in Zusammenhang mit der Beendigung seiner Tätigkeit beim Sender X, seiner nachfolgenden Arbeitslosigkeit und dem Begehren nach Leistungen bei Arbeitslosigkeit und Arbeitssuche trotz festgestellter Erwerbsunfähigkeit stehen, in Anspruch. Die maßlos übertriebene Inanspruchnahme allein der hamburgischen Sozialgerichte erhellt bereits daraus, dass im Zeitraum nur vom Inkrafttreten des SGB II am 1. Januar 2005 bis zur Einlegung der hier zu entscheidenden Berufungen am 9. Januar 2009 am Sozialgericht Hamburg 52 und am Landessozialgericht Hamburg 72 Verfahren als vom Kläger anhängig gemacht erfasst worden sind. Nur hinzu kommen seine unzähligen Anträge auf Wiederaufnahme von früheren, teils Jahrzehnte zurückreichenden Verfahren vor dem Sozial- oder Landessozialgericht Hamburg, seine massenhaften Widersprüche, Erinnerungen und Gegenvorstellungen, Ablehnungsanträge und Dienstaufsichtsbeschwerden, Kostenanträge und Anträge auf Abgabe von Akten.
Der Kläger hat in den hier zur Entscheidung anstehenden, eingangs des Termins zur mündlichen Verhandlung vom 10. Dezember 2009 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbundenen Verfahren der Sache nach geltend gemacht, von der Beklagten Leistungen als erwerbsfähiger Hilfebedürftiger nach dem SGB II erhalten zu wollen. Die Beklagte hat dies mehrfach abgelehnt, unter anderem unter Hinweis auf die fehlende Erwerbsfähigkeit des Klägers als gesetzlich geforderter Leistungsvoraussetzung. Das Sozialgericht hat die Klagen des Klägers durch Gerichtsbescheide vom 22. Dezember 2008 zurückgewiesen. Der Kläger hat jeweils Berufung eingelegt.
Der Kläger hat sein Begehren nach Leistungen bei Arbeitslosigkeit und Erwerbsfähigkeit auch im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat formuliert. Hierfür wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen.
Die Beklagte ist den Berufungen entgegengetreten.
Durch Beschlüsse vom 5. November 2009 hat der Senat die Berufungen nach § 153 Abs. 5 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) dem Berichterstatter zur Entscheidung mit den ehrenamtlichen Richtern übertragen.
Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Prozessakten und der Leistungsakten der Beklagten sowie auf die Prozessakte des Sozialgerichts Hamburg zum Aktenzeichen S 11 RA 343/04 Bezug genommen. Dies...