Entscheidungsstichwort (Thema)
Voraussetzungen der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich einer versäumten Verfahrensfrist
Orientierungssatz
Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich einer versäumten gesetzlichen Verfahrensfrist ist nur demjenigen zu gewähren, der ohne Verschulden gehindert war, die Frist einzuhalten. Macht er geltend, krank gewesen zu sein, so genügt dies nur durch den Nachweis, so schwer erkrankt gewesen zu sein, dass er nicht mehr selbst handeln und auch nicht einen anderen mit der Einlegung des Rechtsmittels beauftragen konnte. Dies gilt erst recht, wenn zwischen der Zustellung und der Rechtsmitteleinlegung ein ungewöhnlich langer Zeitraum verstrichen ist.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom 12. Juli 2005 wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung einer Rente aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung streitig.
Der am ... 1944 geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger. Er war aufgrund einer seemännischen Beschäftigung vom 8. Juli 1967 bis 16. August 1973, einer anschließenden Zeit der Arbeitslosigkeit und Arbeitsunfähigkeit sowie einer Zeit der Beschäftigung an Land vom 24. Juni 1974 bis 30. September 1974 versicherungspflichtig zur deutschen gesetzlichen Rentenversicherung. Nachdem er zurück in die Türkei gegangen war, beantragte er unter dem 9. April 1982 bei der Beklagten die Erstattung der von ihm zur gesetzlichen Rentenversicherung entrichteten Beiträge. Diesem Antrag entsprach die Beklagte und erstattete dem Kläger mit Bescheid vom 14. Januar 1983 für die Zeit vom 8. Juli 1967 bis 30. September 1974 gezahlte Beiträge in einem Gesamtumfang von 5.155,50 DM.
Im Dezember 2003 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Gewährung einer Rente. Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 27. Januar 2004 mit der Begründung ab, dass der Kläger die allgemeine Wartezeit in der deutschen Rentenversicherung nicht erfüllt habe. Die Beiträge seien erstattet worden. Unter Bezugnahme auf den Bescheid vom 27. Januar 2004 beantragte der Kläger mit am 23. Februar 2004 bei der Beklagten eingegangenem Schreiben vom 13. Februar 2004 die Nachzahlung von freiwilligen Beiträgen. Mit Schreiben vom 16. März 2004 informierte die Beklagte den Kläger darüber, dass eine Berechtigung zur Entrichtung von freiwilligen Beiträgen nicht bestehe.
Erst mit Schreiben vom 24. August 2004 - eingegangen bei der Beklagten am 6. September 2004 - nahm der Kläger wieder Bezug auf den Bescheid der Beklagten vom 27. Januar 2004 und machte weiterhin die Gewährung einer Rente mit der Begründung geltend, dass ihm zwar tatsächlich die Beiträge erstattet worden seien, er aber aufgrund eines Arbeitsunfalls im Jahre 1974 die rechte Hand nicht mehr voll einsetzen könne. Außerdem seien lediglich die eigenen Beiträge, nicht aber diejenigen der jeweiligen Arbeitgeber erstattet worden.
Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 20. Oktober 2004 mit der Begründung zurück, dass er unzulässig sei, weil er verspätet eingelegt worden sei. Außerdem sei der Widerspruch auch unbegründet, da ein Rentenanspruch wegen der Erstattung aller Beiträge zur deutschen Rentenversicherung und der dadurch erfolgten Auflösung des Versicherungsverhältnisses nicht bestehe.
Gegen diese Entscheidung hat der Kläger am 19. November 2004 Klage erhoben, die das Sozialgericht durch Gerichtsbescheid vom 12. Juli 2005 abgewiesen hat. Zu Recht habe die Beklagte den Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom 27. Januar 2004 als unzulässig - weil verspätet - angesehen. Der Bescheid vom 27. Januar 2004 sei dem Kläger ausweislich des in der Akte befindlichen Rückscheins am 12. Februar 2004 zugestellt worden. Erst mit am 6. September 2004 eingegangenem Schreiben vom 24. August 2004 habe der Kläger Widerspruch eingelegt. Damit habe er die in seinem Falle geltende Widerspruchsfrist von drei Monaten bei Weitem überschritten. Unabhängig von der Unzulässigkeit des Widerspruchs habe der Kläger keinen Anspruch auf Gewährung einer Rente. Voraussetzung für eine Rentengewährung sei in jedem Fall, dass eine Mindestversicherungszeit erfüllt sei. Der Kläger habe zwar in dem Zeitraum von Juli 1967 bis August 1973 (richtig: September 1974) Beiträge zur deutschen Rentenversicherung entrichtet. Diese seien aber nicht mehr zu berücksichtigen, da sie ihm erstattet worden seien. Mit der Erstattung sei das bis dahin bestehende Versicherungsverhältnis aufgelöst. Ansprüche aus den bis zur Erstattung zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten bestünden nicht mehr.
Der Gerichtsbescheid ist dem Kläger mit Einschreiben gegen Rückschein am 28. Juli 2005 zugestellt worden. Mit Schreiben vom 16. Juni 2008, eingegangen beim Gericht am 30. Juni 2008, hat er Berufung eingelegt und ausgeführt, er habe zuvor keine Berufung schreiben können, weil er krank gewesen sei.
Der Kläger bean...