Nachgehend
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit einer Erstattungsforderung.
Der 1971 geborene Kläger bezog vom beklagten Grundsicherungsträger zusammen mit seiner Ehefrau H.C. sowie seinen 1999 und 2004 geborenen Töchtern C. und M.W. Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Im Antrag vom 2. April 2009 hatte der Kläger angegeben, dass er selbst ein Girokonto bei der P. (Konto-Nr.) besitze und über eine Kapitallebensversicherung bei der „n.“ mit einem Rückkaufswert von 15.176 Euro bei nach eigenen Angaben eingezahlten 23.136 Euro verfüge. Seine Ehefrau besitze ebenfalls ein Girokonto bei der P. (Konto-Nr.) sowie ein Sparbuch (Nr.), auf dem sich 667,39 Euro befänden.
Mit Leistungsbescheid vom 25. Juni 2009 bewilligte der Beklagte daraufhin Leistungen für die Zeit vom 2. April 2009 bis zum 30. September 2009, dabei für die Zeit vom 2. April 2009 bis zum 30. April 2009 in einer Gesamthöhe von 1.202,45 Euro, wobei auf den Kläger 232,91 Euro Regelleistung und 178,22 Euro für die Kosten der Unterkunft und Heizung (KdU) entfielen, für die Zeit vom 1. Mai 2009 bis zum 30. Juni 2009 von 1.463,43 Euro monatlich, wobei auf den Kläger 316 Euro Regelleistung und 184,35 Euro KdU entfielen, sowie von 1.521,43 Euro für die Zeit vom 1. Juli 2009 bis zum 30. September 2009, wobei auf den Kläger 323 Euro Regelleistung und 184,35 Euro KdU entfielen.
Mit Leistungsbescheid vom 6. Januar 2010 bewilligte der Beklagte Leistungen für die Zeit vom 1. Oktober 2009 bis zum 31. März 2010, dabei für die Zeit vom 1. Oktober 2009 bis zum 31. Dezember 2009 in einer Gesamthöhe von monatlich 1.521,43 Euro, wobei auf den Kläger 323 Euro Regelleistung und 184,36 Euro KdU entfielen, und für die Zeit vom 1. Januar 2010 bis zum 31. März 2010 von 1.481,43 Euro monatlich, wobei auf den Kläger 323 Euro Regelleistung und 184,35 Euro KdU entfielen.
Durch einen automatisierten Datenabgleich erfuhr der Beklagte, dass der Kläger und seine Tochter C.W. im Jahr 2008 Zinseinkünfte durch Geldanlagen bei der H., der S. und der V. gehabt hatten.
Der Beklagte forderte daraufhin den Kläger mit fünf separaten Schreiben vom 4. Januar 2010 dazu auf, jeweils das den Kapitalerträgen zugrunde liegende Einkommen bzw. Vermögen lückenlos zu belegen und Unterlagen über die bei den Geldinstituten jeweils vorhandenen Vermögensanlagen vorzulegen.
Am 6. Mai 2010 sprach der Kläger persönlich beim Beklagten vor, nachdem zuvor ein Weiterbewilligungsantrag für die Familie ab 1. April 2010 gestellt worden war. Einem in der Verwaltungsakte enthaltenen Gesprächsvermerk zufolge erklärte er, dass es sich bei den auf einem Girokonto seiner Tochter C.W. befindlichen knapp 43.000 Euro, die zuvor von seinem Sparkonto eingezahlt worden seien, zum Teil um angespartes Geld und zum Teil um Darlehen und Zuwendungen der Familie (Onkel und Tanten) handele. Das Geld sei für die Eröffnung eines Ladens gedacht, da er sich wieder selbständig machen wolle. Die Vermittlung des Beklagten sei darüber informiert. Die Einzahlung auf das Konto der Tochter sei erfolgt, weil die Familie darauf achte, dass das Geld auf sämtliche Familienmitglieder verteilt werde. Auch mit den Zuwendungen durch Onkel und Tanten werde so verfahren, dies sei so üblich.
Aus den dann vom Kläger vorgelegten Bankunterlagen ergab sich, dass auf den Namen der Tochter C.W. zwei Konten bei der S. bestanden, auf denen sich Guthaben von 35.177,13 Euro (Konto-Nr.) bzw. 7.339,01 Euro (Konto-Nr.) befanden, sowie ein Sparbuch (Nr.) mit einem Guthaben von 561,61 Euro, insgesamt also 43.077,75 Euro. Auf den Namen der der anderen Tochter M.W. bestand ebenfalls ein Sparbuch (Nr.) mit einem Guthaben von 561,61 Euro. Außerdem war auf dem o. g. Girokonto des Klägers ein Guthaben von 4.559,06 Euro (Stand: 02.03.2010) sowie auf seinem Sparbuch (Nr.) ein Guthaben von 3.575,09 Euro vorhanden. Auf dem o. g. Girokonto der Ehefrau des Klägers befanden sich 402,93 Euro (Stand: 17.03.2010). Das Konto des Klägers () bei der S. wurde zum 14. Januar 2010 aufgelöst.
Unter Berücksichtigung sämtlicher Freibeträge der Familienmitglieder ermittelte der Beklagte einen Betrag von 37.253,22 Euro als anzurechnendes Gesamtvermögen der Bedarfsgemeinschaft.
Mit Schreiben vom 13. September 2010 hörte der Beklagte den Kläger zu einer beabsichtigten Rückforderung von Leistungen für den Zeitraum vom 2. April 2009 bis zum 31. März 2010 an. Er habe in diesem Zeitraum Leistungen in Höhe von 17.802,18 Euro zu Unrecht bezogen, da er über verwertbares Vermögen verfüge bzw. verfügt habe, das die Vermögensfreibeträge seiner Bedarfsgemeinschaft in Höhe von 17.000 Euro übersteige. Er sei daher nicht hilfebedürftig gewesen und habe keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes gehabt. Er habe die ...