Entscheidungsstichwort (Thema)
Krankenversicherung. Beitragspflicht einer Teilrente wegen Berufsunfähigkeit. Versorgungsbezug. Leistung der betrieblichen Altersvorsorge
Orientierungssatz
Zu den Renten der betrieblichen Altersversorgung iS von § 229 Abs 1 S 1 Nr 5 SGB 5 gehört auch eine Rente, die ein früherer Arbeitnehmer aufgrund einer vom Arbeitgeber für ihn abgeschlossenen Direktversicherung als zusätzliche Versicherungsleistung bei vorzeitigem Eintritt von Berufsunfähigkeit bezieht. Das gilt auch dann, wenn der Bezugsberechtigte die Prämienzahlungen zur Versicherung zum Teil oder ganz allein und freiwillig getragen hat (vgl ständige Rechtsprechung BSG ua vom 12.12.2007 - B 12 KR 6/06 R).
Tatbestand
Streitig ist (noch) die Beitragspflicht einer Teilrente wegen Berufsunfähigkeit zur gesetzlichen Krankenversicherung.
Der 1954 geborene Kläger ist Journalist und seit dem 28. April 1983 nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) versicherungspflichtiges Mitglied der Beklagten. Am 10. August 1981 schloss die Firma T.-Verlagsgesellschaft mbH, für die er seinerzeit im Rahmen eines freiberuflichen Honorarvertrages tätig war, als Versicherungsnehmerin eine Versicherung für den Todes-, Invaliditäts- und Erlebensfall zugunsten des Klägers als Bezugsberechtigten bei dem Versicherungskonsortium A. Lebensversicherungs-AG, C. Lebensversicherung Aktiengesellschaft und G. Lebensversicherungs-Aktiengesellschaft ab (Versicherungsschein Nr. X.). Im Versicherungsschein ist u.a. ausgeführt: "Der Verlag ist verpflichtet, die vom Redakteur zu zahlenden und an seinem Gehalt einbehaltenen Beitragsanteile im Namen und für Rechnung des Redakteurs über das Versorgungswerk P. GmbH an die Vertragsgesellschaften abzuführen.". Die Versicherungsprämien entrichtete der Kläger allein. Mit Nachtrag 1 zum Versicherungsschein gingen mit Wirkung vom 1. Januar 1982 die Rechte und Pflichten der Versicherungsnehmerin auf ihn über. Mit Nachtrag 2 vom 13. August 1982 wurde folgende Änderung vorgenommen: "Für den Todes-, Invaliditäts- und Erlebensfall ist die versicherte Person unwiderruflich bezugsberechtigt. Für den Todesfall ist anspruchsberechtigt: A. H ...". Mit weiterem Nachtrag vom 7. Juli 1986 erfolgte eine Änderung der Leistungsstaffel in der Invaliditäts-Zusatzversicherung wie folgt: "Abweichend von § 1 Ziffer 2, 4 und 5 und § 2 Ziffer 2 der Besonderen Bedingungen für Invaliditäts-Zusatzversicherung zur obligatorischen und freiwilligen Kapitalversicherung werden Beitragsfreiheit und Rente bei einer Berufsunfähigkeit von mindestens 50% in voller Höhe gewährt. Bei einer Berufsunfähigkeit unter 50% besteht kein Anspruch auf Beitragsfreiheit und Rente ...". Der Kläger erhält aus dieser Versicherung über die Beigeladene seit 1992 eine Teilrente wegen Berufsunfähigkeit. Aufgrund einer Meldung der Beigeladenen führte diese zunächst bis 31. Dezember 2000 Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung von der Teilrente wegen Berufsunfähigkeit als Versorgungsbezug an die Beklagte ab. Nach einem Rechtsstreit vor dem Landgericht Hamburg über die Fortzahlung der Rente wurde im Rahmen eines Vergleiches die Weiterzahlung der Rente ab 1. Januar 2001 bis Mai 2005 geregelt. Mit Schreiben vom 10. März 2003 teilte die Beigeladene der Beklagten mit, dass die Rente unverändert ab 1. Januar 2001 in Höhe von vierteljährlich 1598,40 EUR gezahlt werde.
Darauf entschied die Beklagte durch Bescheide vom 4. März 2004, dass der Kläger rentenvergleichbare Einnahmen beziehe und die Zahlstelle ab 1. Januar 2001 hiervon Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge einzubehalten und abzuführen habe. Mit weiterem Bescheid vom 25. März 2004 stellte sie fest, dass für den Zeitraum 1. Januar 2001 bis 31. März 2004 eine Beitragsnachforderung i.H.v. 1997,22 EUR bestehe. Hiergegen wandte sich der Kläger mit Schreiben vom 1. April 2004. Er sei nicht willens, für Versäumnisse der Beigeladenen einzustehen. Im Übrigen stellten die Rentenleistungen Einnahmen aus betriebsfremder Eigenvorsorge dar. Mit Schreiben vom 22. Juni 2004 teilte die Beklagte ihm mit, dass es sich bei der von der Beigeladenen geleisteten Zahlung um eine Rente der betrieblichen Altersvorsorge i.S.d. § 229 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch - Gesetzliche Krankenversicherung (SGB V) handele. Diese unterliege der Beitragspflicht in der Kranken- und Pflegeversicherung. Die Beiträge seien von den Zahlstellen abzuführen. Rückständige Beiträge seien aus den weiterhin zu zahlenden Versorgungsbezügen einzubehalten. Mit Widerspruchsbescheid vom 23. März 2005 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Bei der Beigeladenen handele es sich um eine Einrichtung der betrieblichen Altersvorsorge. Als der Rente vergleichbare Einnahmen seien die Renten der betrieblichen Altersvorsorge zu werten, soweit sie wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder zur Alters- und Hinterbliebenenversorgung gezahlt würden. Versorgungsbezüge seien beitragspflichtig, wenn sie auf eine frühere Erwerbstätigkeit des Versor...