Entscheidungsstichwort (Thema)
Offenlassen der Prozessfähigkeit bei fehlendem Rechtsschutzbedürfnis
Orientierungssatz
Das Gericht kann die Prozessfähigkeit einer Partei, hier wegen der fortgesetzten Maßlosigkeit der Inanspruchnahme der Gerichte und der ganz überwiegend unverständlichen und praktisch sinnlosen Schriftsätze in diesen Verfahren, offen lassen, wenn es dem gegenständlichen Rechtsschutzbegehren an einer weiteren Zulässigkeitsvoraussetzung, hier dem Rechtsschutzbedürfnis, fehlt.
Nachgehend
Tenor
Die Berufung wird verworfen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger wendet sich im Wesentlichen gegen einen Schriftsatz des Beklagten in einem gerichtlichen Verfahren.
Der 1947 geborene Kläger war bis Oktober 1975 für den N. Rundfunk tätig. Anschließend bezog er Leistungen bei Arbeitslosigkeit von der Bundesanstalt für Arbeit.
Auf entsprechende Anträge seines damaligen Pflegers vom 18. September 1984 und 23. November 1984 stellte die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte als zuständiger Träger der gesetzlichen Rentenversicherung die Erwerbsunfähigkeit des Klägers fest und bewilligte ihm für die Zeit ab 1. November 1983 eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, ohne diese zu befristen. Seither ist der Kläger Inhaber eines Anspruchs auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, nunmehr gegen die Deutsche Rentenversicherung Bund, die tatsächlich anzunehmen er sich jedoch seit vielen Jahren nicht bereit zeigt. Der Kläger erhielt in der Vergangenheit und erhält auch derzeit von der Freien und Hansestadt H. aufgrund seiner durch die Nichtannahme der Rente bedingten Hilfebedürftigkeit Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII), da anerkannt ist, dass er aus gesundheitlichen Gründen zur Annahme der Rentenzahlung nicht in der Lage ist (siehe nur LSG Hamburg, Beschluss vom 4.12.2006 - L 4 B 486/06 ER SO; Beschluss vom 23.4.2007 - L 4 B 116/07 ER SO).
In Vergangenheit wie Gegenwart nahm und nimmt der Kläger exzessiv und ungezügelt die h. Gerichte mit Verfahren und Anträgen, die in Zusammenhang mit der Beendigung seiner Tätigkeit beim N. Rundfunk, seiner nachfolgenden Arbeitslosigkeit und dem Begehren nach Leistungen bei Arbeitslosigkeit und Arbeitssuche trotz festgestellter Erwerbsunfähigkeit stehen, in Anspruch. Die maßlos übertriebene Inanspruchnahme allein der h. Sozialgerichte wird bereits daraus deutlich, dass im Zeitraum nur vom Inkrafttreten des Zweiten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB II) am 1. Januar 2005 bis Anfang 2009 am Sozialgericht Hamburg 52 und am Landessozialgericht Hamburg 72 Verfahren als vom Kläger anhängig gemacht erfasst worden sind. Hinzu kommen seine unzähligen Anträge auf Wiederaufnahme von früheren, teils Jahrzehnte zurückreichenden Verfahren vor dem Sozial- oder Landessozialgericht Hamburg, seine massenhaften Widersprüche, Erinnerungen und Gegenvorstellungen, Ablehnungsanträge und Dienstaufsichtsbeschwerden, Kostenanträge und Anträge auf Abgabe von Akten.
Der Kläger begehrte seit 2005 in einer Vielzahl von Hauptsacheverfahren gegen die Beklagte Leistungen nach dem SGB II. Die Klagen wurden vom Sozialgericht Hamburg aufgrund des bestandskräftig festgestellten Rentenanspruches wegen fehlender Erwerbsfähigkeit und Hilfebedürftigkeit des Klägers jeweils abgewiesen. Die dagegen in elf Verfahren erhobenen Berufungen verwarf das Landessozialgericht Hamburg durch Urteil vom 10. Dezember 2009 (L 5 AS 6/09 u.a.) wegen partieller Prozessunfähigkeit des Klägers als unzulässig. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers verwarf das Bundessozialgericht mit Beschluss vom 19. Dezember 2011 (B 14 AS 1/10 B) als unzulässig: Klagen und Berufungen seien jedenfalls deshalb unzulässig, weil es dem Kläger am Rechtsschutzbedürfnis fehle; er habe unter keinem denkbaren Gesichtspunkt Ansprüche auf Leistungen nach dem SGB II, da ein Rentenstammrecht bestehe und daraus bedarfsdeckende Zahlungsansprüche geltend gemacht werden könnten.
Im Klageverfahren L 4 AS 202/12 (S 51 AS 4376/10) des Klägers, in dem es um Leistungsansprüche seit dem Jahr 1981 geht, beantragte der Beklagte mit Schriftsatz vom 18. Februar 2011 Klagabweisung. Der vom Kläger dagegen eingelegte Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 3. März 2011 zurückgewiesen; er sei unzulässig, da kein Verwaltungsakt vorliege. Dagegen hat sich der Kläger mit der am 18. März 2011 erhobenen Klage gewandt.
Mit Gerichtsbescheid vom 21. Dezember 2011 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Die Klage sei wegen der partiellen Prozessunfähigkeit des Klägers unzulässig. Im Übrigen sei der Widerspruchsbescheid nicht zu beanstanden.
Dagegen hat der Kläger am 3. Januar 2012 Berufung eingelegt. Er hat umfänglich Schriftsätze zur Akte gereicht, auf die verwiesen wird.
Der Kläger beantragt wörtlich,
rückwirkende Ansprüche die Löschung XXXXX1980 meiner Arbeitslosenhilfe aufzuheben. Da ich Arbeitslosenhilfe auf mein Kon...