Entscheidungsstichwort (Thema)

Zulässigkeit einer Feststellungsklage, mit der der Kläger geltend macht, er werde durch die beklagte Behörde diskriminiert

 

Orientierungssatz

1. Begehrt der Kläger die Feststellung, dass er von der Beklagten diskriminiert werde, so kann dieses Begehren grundsätzlich im Wege der Feststellungsklage geltend gemacht werden.

2. Das hierzu erforderliche schutzwürdige Interesse kann rechtlicher, wirtschaftlicher oder auch ideeller Natur sein.

3. Das Feststellungsinteresse kann in einer Wiederholungsgefahr oder im Rehabilitationsinteresse des Klägers bestehen.

 

Tenor

1. Die Berufung wird zurückgewiesen.

2. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Klägerin begehrt die Feststellung, dass sie von der Beklagten diskriminiert werde.

Die Klägerin stand im Leistungsbezug bei der Beklagten. Mit Änderungsbescheid vom 26. April 2016 bewilligte die Beklagte der Klägerin für die Zeit vom 12. März 2016 bis zum 10. November 2016 Arbeitslosengeld. Zuletzt bezog sie aufgrund des Änderungsbescheides vom 17. August 2020 für die Zeit vom 12. März 2020 bis zum 13. August 2020 Arbeitslosengeld.

Mit Schreiben vom 30. April 2020 sowie vom 11. Mai 2020 beantragte die Klägerin bei der Beklagten Leistungen zur Förderung der beruflichen Weiterbildung zur Gesundheits- und Pflegeassistentin.

Am 11. Mai 2020 hat die Klägerin Klage bei dem Sozialgericht Hamburg erhoben. Es sei zu klären, ob sie diskriminiert werde, da sie in der Vergangenheit eine Auseinandersetzung mit der Beklagten gehabt habe und sie eine Frau sei. Die Beklagte sei der Meinung, sie müsse mal „draufhauen“, wenn so ein „Frauchen“ frech werde. Sie erhalte den Bildungsgutschein nicht, weil die Berater der Beklagten die Macht hätten. Es solle der ärztliche Dienst eingeschaltet werden mit der gutachterlichen Fragestellung, ob ein Schaden aus einem Verkehrsunfall verblieben sei. Dies sei eine Diskriminierung. Nunmehr solle der berufspsychologische Service eingeschaltet werden. Sie sei überzeugt, dass sie aufgrund der Tatsache, dass sie sich für technische Berufe interessiere, frauenfeindlich als „Nerd“ klassifiziert werde. Aufgrund des Streits mit der Beklagten würden ihr zugesagte Leistungen - abschreckend für andere Arbeitslose - entzogen. Ziel sei, dass sie die Beklagte nicht kritisierten. Die Klageerhebung ist im Zusammenhang mit von der Klägerin begehrten Leistungen zur beruflichen Weiterbildung erfolgt (vgl. hierzu das Verfahren L 2 AL 46/20).

Zeitgleich mit der Klagerhebung hat die Klägerin einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz bei dem Sozialgericht Hamburg gestellt, welcher mit Beschluss vom 30. Juni 2020 abgelehnt wurde (S 14 AL 194/20 ER). Die von der Klägerin hiergegen eingelegte Beschwerde hat das Landessozialgericht Hamburg mit Beschluss 20. August 2020 zurückgewiesen (L 2 AL 35/20 B ER).

Mit gerichtlichem Schreiben vom 12. Oktober 2020, der Klägerin zugestellt am 14. Oktober 2020, hat das Sozialgericht die Beteiligten zum beabsichtigten Erlass eines Gerichtsbescheides angehört.

Mit Gerichtsbescheid vom 7. Dezember 2020 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Soweit eine Diskriminierung im Zusammenhang mit der Ablehnung einer Umschulung zur Gesundheits- und Pflegeassistentin geltend gemacht werden sollte, stehe dem der Einwand der Rechtshängigkeit entgegen. Denn diese Ablehnung sei Gegenstand des Verfahrens S 14 AL 196/20. Soweit eine generelle Diskriminierung geltend gemacht werde, sei die Klage zulässig, jedoch unbegründet. Die Klägerin habe gemäß § 2 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz i.V.m. § 19a Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV) keinen Anspruch auf Feststellung einer allgemeinen Diskriminierung. Denn § 19a SGB IV bestimme, dass Ansprüche nur geltend gemacht werden könnten, wenn deren Voraussetzungen nach den besonderen Teilen des Sozialgesetzbuches im Einzelnen erfüllt seien. Die Klägerin habe jedoch keine Ansprüche gegen die Beklagte nach dem SGB III oder anderen Teilen des Sozialgesetzbuches. Bezüglich des erhobenen Diskriminierungsvorwurfs könne deshalb - unabhängig von dem unsubstantiierten Vortrag - kein Feststellungsanspruch bestehen.

Gegen den ihr am 9. Dezember 2020 zugestellten Gerichtsbescheid hat die Klägerin am 29. Dezember 2020 Berufung eingelegt. Es werde die Zurückverweisung an das Sozialgericht beantragt. Es sei ohne Beweis zu erheben und ohne ihre Beweisanträge abzulehnen entschieden worden. Dies sei ein schwerer Verfahrensfehler, und es sei eine Beweisaufnahme nicht durchgeführt worden. Der Kammervorsitzende sei befangen. Er kenne sie aus der ÖRA und sei mit ihr in einen erheblichen Konflikt verwickelt gewesen. Er habe sie in der ÖRA nicht beraten wollen. Sie erkläre ihn für befangen. Sie werfe der Beklagten keine allgemeine Diskriminierung vor. Die Diskriminierung sehe sie darin, dass die Beklagte sie aufgrund ihres beruflichen Werdegangs und ihrer persönlichen Situation anders behandele als beispielsweise eine ausgebildete Ing...

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