Entscheidungsstichwort (Thema)

Soziale Pflegeversicherung. Beurteilung der Versicherungs- und Beitragspflicht als Rentenbezieher. keine Berücksichtigung eventueller Veränderungen der individuellen Lebensverhältnisse in der Zukunft (hier: Verlegung des Wohnsitzes nach Serbien). Äquivalenzprinzip der Sozialversicherung. Leistungsausschluss bei Auslandsaufenthalt nach § 34 Abs 1 Nr 1 SGB 11. Verfassungsmäßigkeit. kein Verstoß gegen Diskriminierungsverbot der EMRK

 

Orientierungssatz

1. Nach den gesetzlichen Regelungen zur Versicherungspflicht (hier: als Rentenbezieher in der sozialen Pflegeversicherung gemäß § 20 Abs 1 S 1 Nr 11 SGB 11 iVm § 5 Abs 1 Nr 11 SGB 5 und § 3 Nr 2 SGB 4) kann es nicht darauf ankommen, ob sich aufgrund der individuellen Lebensverhältnisse in naher oder ferner Zukunft eventuell Veränderungen ergeben können (hier: ggf beabsichtigte Verlegung des Wohnsitzes nach Serbien), die eine andere Bewertung der Versicherungspflicht (oder Leistungspflicht) nach sich ziehen könnten. Auch für das Äquivalenzprinzip ist nur maßgeblich, ob nach den gegenwärtigen Lebensverhältnissen ein Leistungsanspruch bei Eintritt des Versicherungsfalls eintreten kann. Die Versicherungspflicht in den einzelnen Zweigen der Sozialversicherung kann unter keinen Umständen von der inneren Motivlage der Versicherten abhängen.

2. Der Gesetzgeber ist berechtigt, generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen zu treffen ohne gegen den Gleichheitssatz zu verstoßen, wenn bei zutreffender Annahme der grundsätzlichen Einschätzung sich konkret eine abweichende Situation ergibt. Ob Qualitätskontrollen in Serbien tatsächlich so einfach zu bewerkstelligen wären wie von der Klägerin dargestellt kann daher dahingestellt bleiben, weil die grundsätzliche Annahme, dass die Überwachung, Sicherstellung und Kontrolle der Pflege im Ausland besonders aufwändig, schwierig und teilweise gar nicht zu bewerkstelligen ist, grundsätzlich zutrifft (vgl BSG vom 25.2.2015 - B 3 P 6/13 R = BSGE 118, 110 = SozR 4-3300 § 34 Nr 2).

3. Auch ein Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot der Klägerin als serbische Staatsbürgerin nach den Regelungen der Europäischen Menschenrechtskonvention - EMRK (juris: MRK) liegt erkennbar nicht vor. Denn die Regelung des § 34 Abs 1 Nr 1 S 1 SGB 11 (Ruhen des Leistungsanspruchs bei Auslandsaufenthalt) ist ungeachtet der Zugehörigkeit zur EU allgemeiner Natur und betrifft nicht nur serbische Staatsbürger.

 

Nachgehend

BSG (Beschluss vom 04.03.2020; Aktenzeichen B 12 R 34/19 B)

 

Tenor

1. Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom 25. Juni 2018 wird zurückgewiesen.

2. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin zur Zahlung von Beiträgen in der Pflegeversicherung verpflichtet ist.

Die Verpflichtung der Klägerin zur Zahlung von Pflichtbeiträgen zur Pflegeversicherung war bereits Streitgegenstand in einem Klageverfahren gegen die beigeladene Pflegekasse der Klägerin, die ... BKK Pflegekasse, vor dem Sozialgericht Hamburg (Az.: S 34 P 95/02). Gegen das in diesem Verfahren am 1. April 2005 ergangene Urteil wurde Berufung beim Landessozialgericht Hamburg eingelegt (Az.: L 1 P 1/05), welche nach dem Hinweis des Gerichts betreffend die Zulässigkeit der erhobenen Feststellungsklage für erledigt erklärt wurde.

Ferner war die Versicherungspflicht der Klägerin in der Pflegeversicherung auch im Klageverfahren vor dem Sozialgericht mit dem Aktenzeichen S 37 P 12/10 streitgegenständlich. Die Klage wurde mit Urteil vom 2. November 2011 abgewiesen, wobei Zweifel an der Zulässigkeit der Klage aufgeworfen wurden. Die hiergegen einlegte Berufung (Az.: L 1 P 12/10) wurde zurückgenommen, nachdem der im vorliegenden Verfahren beklagte Rentenversicherungsträger den hier streitgegenständlichen Bescheid vom 5. Juli 2012 betreffend die Versicherungspflicht der Klägerin in der Pflegeversicherung erlassen hatte.

Am 22. Juni 2012 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Feststellung, dass für sie eine Versicherungspflicht in der Pflegeversicherung nicht bestehe. Dabei wies die Klägerin auf das klageabweisende Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 2. November 2011, Az.: S 37 P 12/10, hin, welches deutlich mache, dass die Frage des Bestehens einer Versicherungspflicht in der Pflegeversicherung von der Beklagten per Bescheid zu klären sei.

Mit Bescheid vom 5. Juli 2012 lehnte die Beklagte den Antrag wegen Unzuständigkeit ab. Die Beklagte führte aus, dass die Entscheidung über die Versicherungspflicht in der deutschen gesetzlichen Kranken-/Pflegeversicherung auch bei gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland die Träger der deutschen gesetzlichen Kranken-/Pflegeversicherung treffen würden.

Die Klägerin erhob am 10. August 2012 Widerspruch. Die Klägerin trug vor, dass nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) bei Rentnern, die in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert sind, der Re...

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