Entscheidungsstichwort (Thema)

Umfang der gerichtlichen Überprüfung einer Entscheidung der Schiedsstelle über die Angemessenheit einer Vergütungsvereinbarung zwischen Sozialhilfeträger und Leistungserbringer

 

Orientierungssatz

1. Die Entscheidung der Schiedsstelle nach § 80 SGB 12 ist bei der Beurteilung der Angemessenheit einer zwischen Sozialhilfeträger und Leistungserbringer i. S. von § 75 SGB 12 geschlossenen Vergütungsvereinbarung vom Sozialgericht nur dahin überprüfbar, ob der Sachverhalt richtig ermittelt ist, die verfahrensrechtlichen Regeln eingehalten sind und die Schiedsstelle bei der Abwägung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange ihren Gestaltungsspielraum nicht verkannt hat (BSG Urteil vom 7. 10. 2015, B 8 SO 1/14 R).

2. Nach § 75 Abs. 3 S. 2 SGB 12 muss die Vereinbarung den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Leistungsfähigkeit entsprechen.

3. Um eine Plausibilitätsprüfung der Gestellungskosten zu ermöglichen, ist es erforderlich, dass diese vom Einrichtungsträger dargelegt werden.

4. Die Vorlage einer reinen Kostenkalkulation reicht nicht aus. Diese muss vielmehr hinreichend belegbar und tatsächlich nachvollziehbar sein.

 

Tenor

Die Entscheidung der Schiedsstelle vom 29. April 2014 wird aufgehoben. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen die Entscheidung der Schiedsstelle nach § 80 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) vom 29. April 2014 über die Festsetzung der dem Beklagten für die Wohngruppe E. zustehende Maßnahmen- und Grundpauschale für den Zeitraum vom 1. April 2014 bis zum 31. Dezember 2014.

Der Beklagte betreibt u.a. die Wohngruppe E. als stationäre Einrichtung der Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten nach §§ 67ff. SGB XII. Er ist Mitglied im P. H. e.V. Zwischen der Klägerin als Trägerin der Sozialhilfe und dem Beklagten galt seit dem 1. Juli 2003 eine Vereinbarung nach § 93 Abs. 2 Bundessozialhilfegesetz (BSHG), die eine Leistungs-, Vergütungs- und Prüfungsvereinbarung umfasste.

Die Klägerin hat im Juni 2006 mit mehreren Vereinigungen von Einrichtungsträgern (u.a. dem P. einen Landesrahmenvertrag nach § 79 Abs. 1 SGB XII (im Folgenden: LRV) geschlossen und eine Allgemeine Verfahrensvereinbarung (im Folgenden: AVV) getroffen. Gemäß der Regelung in § 1 Abs. 4 LRV ist eine Vertragskommission eingesetzt worden, zu deren Aufgaben die Vereinbarung von Rahmendaten für die Vergütungsvereinbarung, insbesondere Regelungen zur Anpassung der Vergütungen, gehört (§ 1 Abs. 5 LRV). Die Beschlüsse der Vertragskommission sind gem. § 1 Abs. 6 LRV öffentlich-rechtliche Verträge mit Bindungswirkung für alle Vertragspartner. Ziffer 4 AVV enthält Regelungen für ein Verfahren zum Abschluss von Vereinbarungen nach § 75 Abs. 3 SGB XII zur Anpassung der Vergütung. Diese sehen vor, dass die Vertragspartner des LRV sich in der Vertragskommission rechtzeitig vor Ablauf der Laufzeit der Vereinbarungen u.a. über Art und Höhe einer Vergütungsanpassung verständigen. Die einzelnen Einrichtungsträger können anschließend bis spätestens vier Wochen nach dem Beschluss der Vertragskommission über die Vergütungsanpassung ein Angebot für eine Anpassung der Vergütungsvereinbarung machen, dieses muss dem Beschluss der Vertragskommission entsprechen. Entspricht das Angebot dem Beschluss nicht, so erhält der Träger Gelegenheit zur Korrektur. Entspricht das Angebot dem Beschluss, so leitet der Sozialhilfeträger das Unterschriftsverfahren ein. Ziffer 3 AVV enthält Regelungen über Einzelverhandlungen zwischen Einrichtungs- und Sozialhilfeträger zur Änderung von Leistungs-, Vergütungs- und/oder Prüfungsvereinbarungen nach § 75 Abs. 3 SGB XII.

Zwischen der Klägerin und dem Beklagten wurde eine Vergütungsvereinbarung zuletzt im Mai 2013 für den Zeitraum vom 1. Januar 2013 bis zum 31. Dezember 2013 geschlossen, diese sah eine Grundpauschale in Höhe von 15,88 Euro, einen Investitionsbetrag von 11,54 Euro und eine Maßnahmepauschale von 69,62 Euro (jeweils täglich) vor.

Mit Email vom 25. Oktober 2013 forderte die A. zu deren Mitgliedern der P. gehört, die Klägerin namens und im Auftrag der in ihr organisierten Verbände zu Verhandlungen in der Vertragskommission über eine pauschale Steigerung der Entgelte 2014 nach Ziffer 4 AVV auf.

Der P. übersandte der Klägerin mit Schreiben vom 4. November 2013 eine Aufforderung zur Einzelentgeltverhandlung betreffend den Beklagten. Zur Erläuterung führte er aus, der Beklagte habe entsprechend des Bezugs im Arbeitsvertrag auf die aktuellen Entgelttabellen der P. für 2014 eine Steigerung in den Personalkosten in Höhe von 2,95% an die Mitarbeiter zu zahlen. Hinzu komme eine Steigerung in den Sachkosten von 1,9%. Daraus ergebe sich insgesamt für das Jahr 2014 eine Steigerung von 2,7%. Dies sei die Forderung des Beklagten für die Entgelte 2014. Das Schreiben endete mit dem Satz: "Sollte die Vertragskommission pauschale Steigerungen für das Entgelt 2014 vereinbaren, die die Tariferhöhung...

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