Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen eine abschließende Festsetzung seines Leistungsanspruchs nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) und eine darauf beruhende Erstattungsforderung für den Zeitraum März 2018 bis August 2018.
Der 1974 geborene Kläger war im streitgegenständlichen Zeitraum selbstständig im Bereich Küchen- und Möbelmontage tätig. An seiner Erwerbsfähigkeit in diesem Zeitraum bestanden keine Zweifel. Auf seinen Antrag vom 22. Februar 2018 bewilligte der Beklagte dem Kläger und seinem 2013 geborenen Sohn mit Bescheid vom 1. März 2018 für die Zeit vom 1. März 2018 bis zum 31. August 2018 vorläufig Leistungen nach dem SGB II. Als Einkommen wurde auf Grundlage der Angaben des Klägers ein prognostiziertes durchschnittliches Einkommen aus seiner selbstständigen Erwerbstätigkeit in Höhe von monatlich 58,33 € sowie das Kindergeld für den Sohn berücksichtigt.
Nach Ablauf des Bewilligungszeitraums wurde der Kläger mit Schreiben vom 10. September 2018 unter Fristsetzung bis zum 20. November 2018 aufgefordert, eine abschließende Anlage EKS für die Zeit von März 2018 bis August 2018, Nachweise über sämtliche betriebliche Einnahmen und Ausgaben für den gleichen Zeitraum, die Kontoauszüge aller privaten und geschäftlichen Konten und Nachweise für alle sonstigen Änderungen einzureichen. In der Verwaltungsakte des Beklagten befinden sich, mit dem Scandatum 14. September 2018 versehen, einige Belege des Klägers. Es handelt sich um eine Telefonrechnung für Juli 2018, eine Telefonrechnung für August 2018, eine Rechnung über ein Smartphone vom 10. September 2018, einen Kaufvertrag über ein gebrauchtes Kfz Ford Transit vom 6. August 2018, einen Kraftfahrzeugsteuer Bescheid vom 21. August 2018, einen Kraftfahrzeugschein, einen Vorschlag zur Kfz-Versicherung vom 14. August 2018, eine Rechnung über eine Dübelfräse vom 7. Juli 2018, eine Rechnung über einen Exzenterschleifer vom 28. Juni 2018, eine Rechnung über eine Tauchsäge vom 13. Juni 2018, eine Rechnung über weitere Werkzeuge („F.“) vom 20. Juni 2018, eine Rechnung über Werkzeuge von C. vom 21. Juni 2018, eine weitere Rechnung über Werkzeuge von C. vom 19. Juni 2018, eine Rechnung über Holzwaren vom 17. Juli 2018, zwei Quittungen über die Zahlung in bar an zwei Mitarbeiter für Juli 2018, eine Quittung über eine Zahlung in bar an einen Mitarbeiter für August 2018.
Mit Schreiben vom 9. April 2019 erinnerte der Beklagte den Kläger mit Fristsetzung bis zum 30. April 2019 an die Einreichung der genannten Unterlagen. Beide Schreiben enthielt den Hinweis, dass bei Nichteinreichung der angeforderten Unterlagen die Feststellung drohe, dass kein Leistungsanspruch bestanden habe. Dies bedeute, dass in diesem Fall die nur vorläufig bewilligten Leistungen für den betreffenden Zeitraum in voller Höhe zu erstatten seien.
Mit Bescheid vom 22. Mai 2019 stellte der Beklagte fest, dass für die Zeit von 1. März 2018 bis 31. August 2018 ein Leistungsanspruch nicht bestand. Zur Begründung gab er an, der Kläger habe die angeforderten Unterlagen nicht eingereicht. Mit Bescheid vom 27. Juni 2019 setzte der Beklagte die zu erstattenden Leistungen für den Kläger auf 5.053,44 € fest.
Der Kläger legte mit Schreiben vom 2. Juli 2019, eingegangen beim Beklagten am 3. Juli 2019, Widerspruch gegen die „Erstattung von Leistungen bei endgültiger Festsetzung des Leistungsanspruchs“ ein. Zur Begründung gab er an, dass seine ehemalige Buchhalterin es versäumt habe, die angeforderten Unterlagen rechtzeitig an ihn zu übersenden. Er werde die Unterlagen bis Ende des Monats nachsenden. Mit Schreiben vom 15. August 2019 teilte der Beklagte dem Kläger unter dem Betreff „Ihre E-Mail vom 1.8.2019“ mit, er habe am 1. August 2019 ohne Angabe von Gründen Kontoauszüge per E-Mail eingereicht. Weil keine Erklärung sowie Begründung zur Einreichung der Kontoauszüge vorliege, erhalte er die Kontoauszüge in der Anlage zurück. Die Kontoauszüge seien aufgrund einer fehlenden Begründung zur Einreichung nicht berücksichtigt worden. In der Verwaltungsakte befindet sich im Anschluss der Ausdruck einer Umsatzübersicht des Kontos (...) für den Zeitraum vom 10. September 2018 bis 20. November 2018 (15 Seiten). Aus der Umsatzübersicht ergibt sich - außerhalb des Streitzeitraums - unter anderem eine Kapitalauszahlung in Höhe von 40.000,00 € am 23. Oktober 2018, eine weitere in Höhe von 25.000,00 € am 13. November 2018, jeweils mit dem handschriftlichen Vermerk, dass es sich um einen Kredit handele. Weiterhin ergibt sich eine Überweisung von 25.000,00 € an eine P. GmbH mit dem Verwendungszweck „Stammkapital“.
In einem Telefonvermerk vom 26. August 2019 legte der Beklagte nieder, der Kläger habe unter Bezugnahme auf das Schreiben vom 15. August 2019 mitgeteilt, dass die Kontoauszüge für die Rechtsstelle gewesen seien und er diese heute wieder per Mail gesendet habe. Er wolle mit den Kontoauszügen erreichen...