nicht rechtskräftig
Verfahrensgang
Nachgehend
Tenor
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 5. November 2003 aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen. 2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. 3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Ausstattung mit einem zweisitzigen Elektrofahrzeug.
Die Klägerin, geboren am XXXXX 1949, ist aufgrund einer spastischen Tetraplegie mit vorwiegendem Befall der Beine und erheblicher Fußfehlstellung erheblich gehbehindert und auf einen Rollstuhl angewiesen. Ihr Sehvermögen beträgt auf dem rechten Auge 1/20, auf dem linken Auge ist sie erblindet. Wegen dieser Gesundheitsstörungen liegt ein anerkannter Grad der Behinderung von 100 vor. Als gesundheitliche Merkmale sind durch das Versorgungsamt festgestellt: Blind, Notwendigkeit ständiger Begleitung/Hilflosigkeit, außergewöhnliche Gehbehinderung/erhebliche Gehbehinderung, gesundheitliche Voraussetzungen für Rundfunkgebührenbefreiung.
Die Klägerin ist verheiratet und lebt mir ihrem Mann, der ebenfalls auf einen Rollstuhl angewiesen ist, in einer gemeinsamen Wohnung. In dieser bewegt sich die Klägerin mit einem Gehgestell bzw. einem Faltrollstuhl. Außerhalb des Hauses nimmt sie einen Fahrdienst, einen Zivildienstleistenden oder für den täglichen Weg zu ihrem Arbeitsplatz als Telefonistin ein Taxi in Anspruch. Aufgrund der Anerkennung als "schwerstpflegedürftig" erhält sie Leistungen zur Pflege nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI).
Bis 1995 war das Ehepaar im Besitz eines vom Ehemann gesteuerten zweisitzigen Elektrofahrzeugs. Das Fahrzeug wurde im Rahmen von Einzelfallentscheidungen je zur Hälfte von der Beklagten als Krankenversicherung der Klägerin wie auch von der Beigeladenen als Krankenversicherung des Ehemannes finanziert. Im Oktober 1995 wurde das Fahrzeug durch einen Brand völlig zerstört. Eine Neuversorgung lehnte die Beigeladene mit Bescheid vom 16. Juli 1996 mit der Begründung ab, dass der Ehemann aufgrund einer zwischenzeitlichen Versorgung mit einem (einsitzigen) Elektrorollstuhl bereits ausreichend versorgt sei. Eine Kostenübernahme - auch anteilige - an einem weiteren zweisitzigem Elektrofahrzeug scheide daher aus.
Die Klägerin beantragte daraufhin bei der Beklagten eine vollständige Kostenübernahme. Das lehnte die Beklagte mit Bescheiden vom 1. Oktober und 5. November 1996 zwar ab, bot der Klägerin jedoch die Versorgung mit einem Elektrorollstuhl an. Auch einen Überprüfungsantrag der Klägerin unter Hinweis darauf, dass sie einen Elektrorollstuhl nicht steuern könne, lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 1. September 1998 ab. Der hiergegen erhobene Widerspruch blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 19. Januar 1999).
Hiergegen hat die Klägerin Klage vor dem Sozialgericht Hamburg erhoben.
Sie hat vorgetragen, dass sie zum Verlassen der Wohnung und zur Teilnahme am Straßenverkehr auf das zweisitzige Elektrofahrzeug angewiesen sei. Soziale Kontakte, welche sie zur Stabilisierung ihrer psychischen Behinderung pflegen müsse, könne sie nur mit dem begehrten Fahrzeug wahrnehmen. Das Fahrzeug diene dem Ausgleich der bei ihr vorhandenen Behinderungen. Aufgrund ihrer Sehbehinderung könne sie einen Elektrorollstuhl nicht selbst steuern. Bei dem Zweisitzer sei jedoch gewährleistet, dass der Ehemann das Fahrzeug steuere und somit ihre Seh- und Orientierungshilfe ausgleiche. Die Beklagte könne ihr nicht entgegenhalten, dass das beantragte Fahrzeug auch dem Ausgleich der Behinderungen ihres Ehemannes diene. Der Ehemann sei schon mit einem Rollstuhl durch die Beigeladene versorgt und könne mit diesem auch die Wohnung verlassen.
Das Sozialgericht hat zur Frage, ob aus medizinischen Gründen die Beschaffung des Elektrofahrzeuges für die Klägerin erforderlich ist, ein Gutachten bei dem Facharzt für Neurologie und Psychiatrie und Sozialmedizin M. in Auftrag gegeben.
Danach befragt, ob aus medizinischen Gründen die Klägerin eine Versorgung mit einem zweisitzigen Elektrofahrzeug benötige, ist der Gutachter nach Untersuchung der Klägerin zu dem Ergebnis gekommen, man erwarten könne, dass mit der begehrten Versorgung soziale Spannungen bei der Klägerin vermieden und damit eventuell eine Teil der depressiven Einbrüche der Klägerin gemildert werden könnten. Hierbei könne es aber um keine medizinische Therapie mit bilanzierbaren Wirkungen, sondern nur darum gehen, dass die Klägerin ihr Familienleben individueller und auch mit privaten Kontakten ohne Fremdpersonen außer Haus gestalten könne.
Das Sozialgericht Hamburg hat mit Urteil vom 5. November 2003 der Klage stattgegeben und die Beklagte zur Ausstattung der Klägerin mit einem zweisitzigen Elektrofahrzeug verurteilt. Nach Auffassung des Sozialgerichts verschafft erst ein zweisitziges Elektrofahrzeug der Klägerin den zu den Grundbedürfnissen zählenden und von der Beklagten abzudecke...