nicht rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Hamburg (Entscheidung vom 20.06.2000) |
Nachgehend
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 20. Juni 2000 wird zurückgewiesen.
2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
3. Die Revision windzugelassen.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist der Beginn des Altersruhegeldes wegen Vollendung des 60. Lebensjahres für weibliche Versicherte streitig; insbesondere geht es um das für die Rentengewährung zugrundezulegende Geburtsdatum der Klägerin.
Die in Griechenland geborene Klägerin lebt seit 1966 in der Bundesrepublik Deutschland. Sie besitzt weiterhin die griechische Staatsangehörigkeit., Im Bürgerregister ihrer Heimatgemeinde war ursprünglich als ihr Geburtsdatum der 3. Dezember 1933 eingetragen. Bis 1986 hatte die Klägerin in der Bundesrepublik Deutschland stets angegeben, 1933 geboren zu sein. Diese Angabe erfolgte auch gegenüber allen Arbeitgebern und führte bei d r Beklagten zu der Vergabe der bis 1986 für die Klägerin geltenden einzigen Versicherungnurnmer;,19 10 00 33 Z 503.
Im Jahre 1986 beantragte die Klägerin in Griechenland die Änderung ihres Geburtsdatums: Mit Urteil 223/1986 des Einzelrichterlandgerichts Trikala vom 19. März 1986 wurde festgestellt, die Klägerin sei am 20. Februar 1929 geboren. In der Urteilsbegründung: heißt es u. a., es seien keine standesamtlichen Geburtsurkunden vorhanden, weil sowohl das Archiv als auch die Standesamtsbücher der Gemeinde zerstört wären. Auf Grund dieses Urteils wurde das Geburtenregister g ändert und der Klägerin eine neue Geburtsurkunde ausgestellt. Das Bürgerregister der Gemeinde C wurde nach Vorlage einer Bestätigung des Gemeindepfarrers vom 9. November 1998, wonach gemäß zweier von ihm namentlich benannter Zeugen die Klägerin am 20. Februar 1929 geboren und am 25. April 1929 getauft worden sei, ebenfalls geändert.
Am 19. Dezember 1988 stellte die Klägerin einen Antrag auf.Altersruhegeld für weibliche Versicherte ab dem 60. Lebensjahr, den die Beklagte mit Bescheid vom 29. Februar 1990 ablehnte. Trotz der geänderten Dokumente müsse. davon ausgegangen werden, dass die Klägerin erst 1933 geboren sei. De dagegen gerichteten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 14. August 1991 zurück.
Im Klagverfahren hat das Sozialgericht mit Beschluss vom 12. September 1994 das Verfahren ausgesetzt und dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) die Rechtsfrage vorgelegt, ob und inwieweit das Gemeinschaftsrecht die deutschen Versicherungsträger und Gerichte dahingehend binde, dass ausländische Personenstandsurkunden sowie ausländische Gerichtsurteile, die Personstandsdaten feststellen oder berichtigen, in Verfahren über sozialrechtliche Leistungsansprüche verbindlich seien.
Im Urteil vom 2. Dezember 1997 (C-336194) hat der EuGH ausgeführt, dass in Verfahren über sozialrechtliche Leistungsansprüche eines Wanderarbeitnehmers aus der Gemeinschaft die nationalen Sozialversicherungsträger und Gerichte eines Mitgliedstaates verpflichtet seien; von den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten ausgestellte Urkunden und ähnliche Schriftstücke üben den Personenstand zu beachten, Sofern deren Richtigkeit nicht durch konkrete, auf den jeweiligen Einzelfall bezogene Anhaltspunkte ernstlich in Frage gestellt sein.
Mit Bescheid vom 15. August 1995 gewährte die Beklagte der Klägerin Altersrente ab 1. Januar 1994.
Das Sozialgericht hat mit Urteil vom 20. Juni 2000 die Klage abgewiesen. Es lägen Zweifel. hinsichtlich des früheren Geburtsdatums der Klägerin vor. Das Urteil des Landgerichts Trikala überzeuge nicht. Ebensowenig reiche die Bestätigung des Gemeindepfarrers aus. Die Angabe der, früheren Geburt lasse sich nur schwer mit den Daten des Lebenslaufs der Klägerin in Einklang bringen. Die Klägerin habe nämlich angegeben, aus einer Urkunde, deren Original vor dem Zeitpunk der Angabe nach Abs. 1 ausgestellt worden ist, ein anderes Geburtsdatum ergibt. Das erste und über viele Jahre durchgängige Geburtsdatum, welches die Klägerin auch gegenüber ihren Arbeitgebern im Rahmen des Meldeverfahrens angeben hat, war das Jahr 1933. D s folgt daraus, dass bis zum Jahre 1986 für die Klägerin nur die Versicherungsnummer 9 1:00033 Z 503 vergeben war, unter der alle Beschäftigungen, welche, die KI4ge in seit ihrer Einreise in die Bundesrepublik Deutschland ausgeübt hatte, verzeichnet waren. Demgegenüber wurden unter den ab 1986 vergebenen Versicherungsnummern 19100229 Z 510, 19 200229 Z 510 und 10 200229 Z 501 keine Versicherungszeiten gemeldet. Außerdem hat die Firma B bei der die Klägerin seit 1969 beschäftigt war, mitgeteilt,. dass sie (wie der Personalbogen aus dem Jahre 1969 bestätigt) die Klägerin [bis 1 86] unter dem von dieser angegebenen Geburtsdatum 1933 geführt hat. Erst Urkunden a 1986 ergeben ein - früheres - Geburtsdatum im Jahre 1929, weil die Klägerin erst 1986 die Änderung des Geburtsdatums gegenüber den griechischen Behörden beant...