Entscheidungsstichwort (Thema)
Unfallversicherungsschutz bei berufsbezogenen Bildungsmaßnahmen
Orientierungssatz
1. Nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 SGB 7 besteht Unfallversicherungsschutz für alle Bildungsmaßnahmen zur Vermittlung berufsnütziger Kenntnisse und Fähigkeiten jeder Art und jeden Umfangs, einschließlich der Abschlussprüfung. Hierzu zählt nicht der Besuch eines Integrationskurses. Dieser dient ausschließlich der aufgrund Einwanderung erforderlichen gesellschaftlichen und kulturellen Integration und damit der Allgemeinbildung.
2. Bei einem Integrationskurs handelt es sich nicht um eine Maßnahme nach dem SGB 2 oder nach dem SGB 3, sondern um eine aufenthaltsrechtliche Maßnahme, die ausschließlich der Allgemeinbildung i. S. des Erlernens der Sprache auf einem Alltagsniveau sowie gesellschaftlicher und rechtlicher Grundlagenvermittlung dient.
3. Damit fehlt es einem Integrationskurs an der zum Unfallversicherungsschutz nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 SGB 7 erforderlichen Berufsbezogenheit.
Normenkette
SGB VII § 2 Abs. 1 Nr. 2, § 8 Abs. 1 S. 1; AufenthG §§ 44, 44a; SGB II § 3 Abs. 2b
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 14. November 2013 aufgehoben und die Klage abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen die Rücknahme der Anerkennung eines Arbeitsunfalles durch die Beklagte.
Der im Jahre 1979 in P. geborene und Ende Februar 2010 in die Bundesrepublik Deutschland eingereiste Kläger vereinbarte am 3. Mai 2010 im Rahmen einer Eingliederungsvereinbarung mit der H. Arbeitsgemeinschaft SGB II (A.) unter anderem die Teilnahme an einem Integrationskurs-Deutsch an der V. Als Ziel der Eingliederung wurde die "Beseitigung eines Vermittlungshindernisses" in die Vereinbarung aufgenommen. Die entsprechende Bescheinigung über die Teilnahme war bis zum 31. Mai 2010 vorzulegen. Ein Verstoß gegen die in der Eingliederungsvereinbarung festgelegten Pflichten sollte nach dieser zu Leistungskürzungen führen; zudem sei gemäß § 44 a Abs. 1 S. 1 Nr. 2 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) der Kläger zur Teilnahme am Integrationskurs verpflichtet. Von der A. erhielt der Kläger hierfür einen Berechtigungsschein für die kostenlose Teilnahme am Integrationskurs zur Vorlage beim Sprachkursträger.
Am 27. Mai 2010 verunfallte er während des Besuchs des Integrationskurses an der V. beim Verlassen des Gebäudes, indem er auf der Treppe mit dem rechten Fuß umknickte und sich dabei am rechten Bein verletzte.
Der Unfall wurde am 30. Mai 2010 vom Durchgangsarzt zunächst der Verwaltungsberufsgenossenschaft gemeldet, welche den Vorgang an die Beklagte weiterleitete. Mit Schreiben vom 14. Dezember 2010 teilte die V. mit, dass der Kläger nicht über die V. unfallversichert gewesen sei, denn dieser habe an einem Intensivkurs für Zuwanderer teilgenommen, welcher nicht der beruflichen Bildung gedient habe. Er habe damit nicht zu den Projektteilnehmern gehört, die über die V. im Rahmen der berufsbezogenen Sprachförderung gesetzlich unfallversichert seien.
Mit Schreiben vom 21. Februar 2011 bestätigte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF), dass der Kläger an einem Integrationskurs der V. H. teilgenommen habe. Die Versicherung der Teilnehmer erfolge über die jeweilige Schule, welche die Kurse anbiete. Die Unfallkasse des Bundes wies in einem Schreiben vom 22. Februar 2011 gegenüber der Beklagten darauf hin, dass zuständiger Unfallversicherungsträger bei Lernenden der Träger sei, der für den Sachkostenträger zuständig ist. Mit Bescheid vom 9. September 2011 erkannte daraufhin die Beklagte das Ereignis vom 27. Mai 2010 als Arbeitsunfall an.
Im weiteren Verlauf zog die Beklagte die Drucksache des Deutschen Bundestages 16/3971 bei, in welcher der parlamentarische Staatssekretär G.A. ausführte, dass für Teilnehmer an Integrationskursen mit ausschließlich aufenthaltsbezogener Zweckbestimmung, die auf der Grundlage des § 43 Abs. 3 AufenthG und § 9 Abs. 1 des Bundesvertriebenengesetzes (BVFG) in Verbindung mit der Integrationskursverordnung (IntV) durchgeführt würden, kein Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung bestehe. Nach den gesetzlichen Regelungen werde mit dem Besuch ausschließlich das Ziel der gesellschaftlichen und kulturellen Integration verfolgt. Neben diesen aufenthaltsbezogenen Integrationskursen gebe es auch gleichfalls als Integrationskurse bezeichnete Angebote, deren Zweckbestimmung über den Aufenthaltsbezug hinausgehe. Diese Kurse vermittelten etwa spezielle berufsbezogene Deutschkenntnisse oder beinhalteten praxisnahes Training zur Verbesserung der Integration in den Arbeitsmarkt. Solche Kurse seien nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (SGB VII) gesetzlich unfallversichert.
Mit Bescheid vom 16. März 2012 und Widerspruchsbescheid vom 2. August 2012 stellte die Beklagte nach Anhörung des Klägers fest, dass der Verwaltungsakt vom 9. September 2011 rechtswidr...