Entscheidungsstichwort (Thema)
Heranziehung einer Kapitallebensversicherung zur Beitragsbemessung in der Kranken- und Pflegeversicherung
Orientierungssatz
1. Bei versicherungspflichtigen Rentnern wird der Beitragsbemessung in der gesetzlichen Krankenversicherung nach § 237 S. 1 Nr. 1 und 2 SGB 5 neben dem Zahlbetrag der Rente auch der Zahlbetrag der der Rente vergleichbaren Einnahmen zugrunde gelegt.
2. Bei der Kapitalzahlung aus einer Lebensversicherung handelt es sich um eine Rente aus einer Versicherungseinrichtung i. S. von § 229 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB 5.
3. Auch Renten, die aufgrund freiwilliger Mitgliedschaft in einem Versicherungsverein für bestimmte Berufe erworben wurden, unterliegen der Beitragspflicht.
4. Notwendig für die Anrechnung ist ein unmittelbarer Bezug zu der früheren Erwerbstätigkeit des Versicherten und eine bestehende Einkommensersatzfunktion. Dies ist u. a. bei Leistungen aus einem für die Angehörigen einer Lotsenbrüderschaft geschlossenen Gruppenversicherungsvertrag der Fall.
5. Der Beitragspflicht steht nicht entgegen, dass der Versicherte die Prämien für die Versicherung aus seinem Einkommen gezahlt hat. Ein Verbot der sog. Doppelverbeitragung unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten gibt es nicht, so zum Beispiel BSG, Urteil vom 12. November 2008 - B 12 KR 9/08 R.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 27. Mai 2013 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Heranziehung von zwei Kapitallebensversicherungen zur Beitragsbemessung in der Kranken- und Pflegeversicherung.
Der am xxx 1945 geborene Kläger war ab September 1979 als Hafenlotse bei der Freien und Hansestadt Hamburg beschäftigt. Zum 1. Juli 1981 beschloss die Hamburger Bürgerschaft die Ausgründung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, der Hamburger Hafenlotsenbrüderschaft. Seitdem sind die Hafenlotsen Mitglieder der Hafenlotsenbrüderschaft und üben ihre Tätigkeit als freien, nicht gewerblichen Beruf aus (§ 7 des Gesetzes über das Hafenlotswesen - Hafenlotsgesetz - vom 19.01.1981 (HmbGVBl. 1981, S. 9), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18.07.2001 (HmbGVBl. S. 251, 257), i.V.m. § 21 Abs. 1 des Gesetzes über das Seelotswesen - Seelotsgesetz). Der Kläger war bis zum 31. Januar 2010 als Hafenlotse tätig und erhält seit dem 1. Februar 2010 eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung (2010: EUR 1.386,93 monatlich) sowie Versorgungsbezüge der Freien und Hansestadt Hamburg (2010: 1.529,68 EUR monatlich).
Die Mitglieder der Hafenlotsenbrüderschaft H. waren seit dem 1. Juli 1981 Versicherungsnehmer des zwischen der Bundeslotsenkammer und der G.-Konzern Lebensversicherungs-Aktiengesellschaft (i.F.: G.-Konzern) geschlossenen Gruppenversicherungsvertrages vom 7./20. Juli 1972 (Nachtrag Nr. 4). Gemäß den §§ 1 und 2 dieses Vertrages wurden für sie Anwartschaften auf Berufsunfähigkeits-, Alters-, Witwen- und Waisenrenten gebildet. Die Versicherungsprämien wurden von der Hafenlotsenbrüderschaft von den Lotsgeldern abgezogen und direkt an den G.-Konzern überwiesen (§ 4 des Vertrages). Die Hafenlotsenbrüderschaft war von den Versicherten zur Wahrnehmung aller Rechte und Pflichten aus den Versicherungsverträgen bevollmächtigt (§ 6 des Vertrages). Die Vertragsbestimmungen galten, solange der Versicherte Mitglied der Hafenlotsenbrüderschaft war (§ 7 des Vertrages).
Im Fall des Klägers ging es dabei unter anderem um zwei Kapitallebensversicherungen, aus denen er zum Fälligkeitszeitpunkt am 31. Januar 2010 vom Versicherungsunternehmen einen Gesamtbetrag von EUR 107.796,20 erhielt. Die Beklagte erhob hierauf mit Bescheiden vom 6. März 2010 Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung und setzte ab 1. März 2010 die Beiträge zur Krankenversicherung auf insgesamt EUR 352,10 monatlich und zur Pflegeversicherung auf insgesamt EUR 23,04 monatlich neu fest. Den dagegen erhobenen Widerspruch wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 17. September 2010 zurück.
Mit seiner dagegen gerichteten Klage hat der Kläger vorgetragen, dass es sich bei dem Gruppenversicherungsvertrag nicht um eine betriebliche, sondern um eine freiwillige und eigenfinanzierte Altersvorsorge gehandelt habe. Er sei selbst Versicherungsnehmer gewesen und die Hafenlotsenbrüderschaft sei auch nicht Arbeitgeber der freiberuflich tätigen Lotsen. Weiterhin habe er die Versicherungsprämien aus seinem Einkommen getragen, das bereits vorher zur Beitragsbemessung herangezogen worden sei.
Das Sozialgericht hat die Klage durch Urteil vom 27. Mai 2013 abgewiesen und ausgeführt, die Beklagte habe die Beiträge zu Recht erhoben, denn der Beitragspflicht unterlägen auch Renten der Versicherungs- und Versorgungseinrichtungen, die für Angehörige bestimmter Berufe errichtet worden seien. Um eine solche Rente handele es sich bei der vorliegenden Kapitalleistung, denn hierfür genüge auch eine Gruppenversicherung, wenn diese wesentlich durch die Beschr...