Entscheidungsstichwort (Thema)
Unzulässigkeit einer Klage auf nachträgliche Zusicherung des Grundsicherungsträgers zu den Aufwendungen für die neue Wohnung
Orientierungssatz
1. Begehrt der Grundsicherungsberechtigte mit seiner Klage die Verurteilung des Grundsicherungsträgers zur Erteilung der Zusicherung zu den Aufwendungen einer neuen Wohnung und ist er bereits vor Klageerhebung in die neue Wohnung umgezogen, so ist die erhobene Klage mangels einer erforderlichen Beschwer unzulässig. Der angegriffene ablehnende Bescheid des Grundsicherungsträgers hat sich durch den bereits erfolgten Umzug in die neue Wohnung erledigt. In Betracht kommt damit allenfalls eine Fortsetzungsfeststellungsklage.
2. Zu deren Zulässigkeit ist ein bestehendes Fortsetzungsfeststellungsinteresse erforderlich. Eine Wiederholungsgefahr ist nach Überwindung der ursprünglichen Situation durch den Umzug in die neue Wohnung ausgeschlossen. Präjudizialität für einen nachfolgenden Prozess kommt nicht in Betracht, weil sich der ablehnende Bescheid bereits vor Klageerhebung erledigt hat.
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt die Anerkennung der Notwendigkeit eines Umzugs aus der Wohnung S. in H ...
Die Klägerin zog im Jahr 2004 in die Wohnung S in H ... Wegen Wohnungsmängeln begehrte sie im Jahr 2005 den Umzug in eine andere Wohnung. Mit Bescheid vom 7. Dezember 2005 lehnte der Beklagte die Erteilung einer Zusicherung zu den Aufwendungen einer neuen Wohnung ab, weil ein Umzug nicht notwendig sei. Der Klägerin seien die Beiträge zum Mieterverein bewilligt worden.
Am 1. April 2006 zog die Klägerin um in die Wohnung S1 in H ...
Die Klägerin hat am 11. August 2006 Klage erhoben. Sie sei sich sicher, Widerspruch gegen den Bescheid vom 7. Dezember 2005 erhoben zu haben.
Das Sozialgericht Hamburg hat die Klage mit Urteil vom 11. Februar 2009 als unzulässig zurückgewiesen. Es fehle nach Erledigung des Bescheides durch Bezug der neuen Wohnung an einer Beschwer der Klägerin. Insoweit könne dahinstehen, ob überhaupt ein Widerspruch eingelegt worden sei - in der Akte finde sich nichts. Auch ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse sei nicht gegeben, weil die tatsächlichen Umstände sich geändert hätten.
Gegen das am 1. Juli 2009 zur Geschäftsstelle gegebene und am 14. Juli 2009 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 31. Juli 2009 Berufung eingelegt. Zur Begründung führt sie aus, dass ihr nicht Rechtsschutz verweigert werden dürfe, nur weil der Beklagte den Widerspruch nicht in den Akten gefunden habe. Ihre Beschwer sei schon deswegen gegeben, weil sie aufgrund des Bescheides gezwungen gewesen sei, länger unter unzumutbaren Umständen in der alten Wohnung zu verbleiben.
Die Klägerin beantragt, unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts Hamburg vom 11. Februar 2009 festzustellen, dass der Bescheid vom 7. Dezember 2005 rechtswidrig war und der Beklagte verpflichtet war, die Erforderlichkeit eines Umzuges aus der Wohnung S. anzuerkennen, hilfsweise den Beklagten zu verpflichten, über den gegen den Bescheid vom 7. Dezember 2005 eingelegten Widerspruch zu entscheiden.
Der Beklagte, die Berufung zurückzuweisen.
Der Senat hat die Berufung mit Beschluss vom 11. November 2010 (L 5 AS 83/09) als unzulässig verworfen. Das Bundessozialgericht hat den Beschluss mit Beschluss vom 6. Oktober 2011 (B 14 AS 69/11 B) aufgehoben und die Sache unter Wiedereinsetzung der Klägerin in die Berufungsfrist zurückverwiesen.
Der Senat hat die Klägerin mit gerichtlicher Verfügung vom 6. Dezember 2011 darauf hingewiesen, dass eine Zusicherung nur hinsichtlich einer konkreten neuen Wohnung ausgesprochen werden könne; daran fehle es hier. Die Klägerin hat entgegnet, darauf komme es nicht an, denn der Bescheid sei inhaltlich unrichtig und müsse daher aufgehoben werden. Im Übrigen sei sie nach dem Bescheid gezwungen gewesen, mit dem Vermieter einen Vergleich zu schließen und in eine andere seiner Wohnungen zu ziehen, was sie hätte vermeiden wollen. Weiter hat die Klägerin mitgeteilt, sie habe am Landgericht Berlin Prozesskostenhilfe beantragt für eine Klage auf Schmerzensgeld und Schadenersatz wegen des Zwangs, bei dem aufgenötigten Vermieter wohnen zu müssen. Sie habe infolge des aufgenötigten Verbleibs in der alten Wohnung Bronchialbeschwerden erlitten.
Mit Beschluss vom 20. April 2012 hat der Senat die Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt, weil ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse fehle: Weder sei erkennbar, dass und warum die Klägerin infolge des ablehnenden Bescheides ihr nachteilige Vereinbarungen mit dem Vermieter getroffen habe, noch, welchen Vorteil ihr die begehrte Feststellung bringen könne.
Die die Klägerin betreffenden Sachakten des Beklagten haben vorgelegen und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Auf ihren sowie auf den Inhalt der Prozessakten wird wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der K...