Entscheidungsstichwort (Thema)
Voraussetzungen von Unfallversicherungsschutz im Fall einer Entsendung
Orientierungssatz
1. Hat ein Verunglückter die unfallbringende Tätigkeit nicht im Bereich der BRD ausgeübt, so besteht kein Unfallversicherungsschutz nach § 2 SGB 7. Ausnahmsweise besteht nach § 4 Abs. 1 SGB 4 in einem solchen Fall Unfallversicherungsschutz im Fall der Entsendung. Diese liegt vor, wenn ein Arbeitnehmer in seinem ausländischen Wohnstaat oder einem anderen ausländischen Staat angeworben worden ist (BSG Urteil vom 27. 5. 1986, 2 RU 12/85).
2. Der Weiterbeschäftigung im Anschluss an die Entsendung kommt dabei besondere Bedeutung zu. Diese liegt nur vor, wenn nach der Entsendung weiterhin Hauptpflichten eines Arbeitsverhältnisses im Inland zu erfüllen sind.
Tenor
1. Die Berufung wird zurückgewiesen.
2. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger begehrt die Feststellung eines Arbeitsunfalls.
Der am … 1983 geborene und in der T. wohnhafte Kläger schloss am 13. Dezember 2010 einen Heuervertrag mit der d. S. GmbH & Co. KG. Der Kläger verpflichtete sich, auf verschiedenen Schiffen als zweiter Kapitän tätig zu werden. Arbeitsbeginn war am gleichen Tag im Hafen von I ... Der Vertrag wurde für drei Monate bis zum 13. März 2011 geschlossen. Der Kläger wurde auf dem seinem Arbeitgeber gehörenden Schiff M. eingesetzt, welches unter der Flagge der M1 fuhr. Am 13. Februar 2011 befand sich das Schiff auf einer Seereise von S1 nach N., etwa zwei Seetage von N. entfernt. Der Kläger erlitt an diesem Tag eine Verletzung an der rechten Schulter. Der Arbeitgeber des Klägers führte laut Auskunft der Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft für 2011 keine Beiträge ab, sondern reichte eine Fehlanzeige ein.
Mit Bescheid vom 27. Juni 2013 lehnte die Beklagte Entschädigungsleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung aufgrund des Ereignisses vom 13. Februar 2011 ab. Die Vorschriften über die Versicherungspflicht in der d. Sozialversicherung gälten grundsätzlich nur für Arbeitnehmer, die in der Bundesrepublik Deutschland beschäftigt seien. Der Kläger sei zum Unfallzeitpunkt bei der Reederei S. GmbH & Co. KG in H. auf einem Schiff als zweiter Kapitän beschäftigt gewesen, welches unter ausländischer Flagge der M1 gefahren sei. Damit gälten grundsätzlich nicht die Vorschriften für die gesetzliche Unfallversicherung in Deutschland nach § 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV). Auch eine gemäß § 4 SGB IV mögliche Entsendung liege nicht vor, da der Kläger seinen Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt nicht in Deutschland, sondern in der T. gehabt habe.
Der Kläger legte am 3. Juli 2013 Widerspruch ein. Er habe ein Arbeitsverhältnis mit einer d. Firma gehabt, so dass für ihn selbstverständlich die Vorschriften für die gesetzliche Unfallversicherung in Deutschland gälten.
Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 19. November 2013 zurück. Zum Unfallzeitpunkt habe zwar ein Arbeitsverhältnis mit einer d. Firma bestanden. Seeleute, die auf einem Schiff führen, das nicht die Flagge des d. Staates führe, unterlägen aber grundsätzlich, entsprechend dem Flaggenprinzip, den Rechtsvorschriften des ausländischen Staates, dessen Flagge das Schiff führe. Ausnahmen hiervon regelten die Vorschriften über die so genannte Ausstrahlung bei Entsendung nach § 4 SGB IV sowie die Vorschriften über die Antragsversicherung bei d. Seeleuten, die auf Seeschiffen tätig seien, die nicht die deutsche Flagge führten (§ 2 Abs. 3 SGB IV). Eine Entsendung bedeute grundsätzlich, dass im Rahmen eines bestehenden Beschäftigungsverhältnisses eine Verlegung des Ortes der Tätigkeit auf Veranlassung des Arbeitgebers von Deutschland in ein anderes Land erfolge, um dort eine Beschäftigung für diesen Arbeitgeber auszuüben. Nicht ausreichend sei daher allein ein Beschäftigungsverhältnis mit einem Unternehmen mit Sitz im Inland. Habe vor der Entsendung keine Vorbeschäftigung im Inland vorgelegen, sei nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) eine Ausstrahlung nur zu bejahen, wenn der Betroffene vor der Beschäftigung wenigstens seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland gehabt habe und nach Ende der Auslandsbeschäftigung eine Weiterbeschäftigung beim entsendenden Arbeitgeber gewährleistet sei. Vor dem Einsatz auf dem unter ausländischer Flagge fahrenden Schiff des Arbeitgebers habe aber kein Beschäftigungsverhältnis mit dieser Firma bestanden. Der Kläger habe auch vor Beginn keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland innegehabt. Zum Unfallzeitpunkt habe der Kläger seinen Wohnsitz nachweislich nicht in der Bundesrepublik Deutschland, sondern in der T. gehabt. Der Arbeitgeber habe sich laut Arbeitsvertrag verpflichtet, ihm einen Geldbetrag für Sozialabgaben auszuzahlen und dem Kläger empfohlen, sich selbst für die Dauer des Beschäftigungsverhältnisses gegen Krankheit zu versichern. Auch die Voraussetzun...