Tenor
Es wird festgestellt, dass das Verfahren L 4 AS 143/23 D durch Rücknahme der Berufung erledigt ist.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist, ob das Berufungsverfahren L 4 AS 143/23 D durch Rücknahme der Berufung beendet ist.
Der Kläger bezog u.a. im Zeitraum vom 1. Dezember 2018 bis zum 28. Februar 2019 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) vom Beklagten. Nachdem beim Beklagten Zweifel an der Hilfebedürftigkeit des Klägers entstanden waren, hob der Beklagte nach weiterem Schriftverkehr mit Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 27. November 2019 die Bewilligungen vom 4. Juli 2018, 9. Oktober 2018, 24. November 2018 und 14. Januar 2019 für die Zeit vom 1. Dezember 2018 bis zum 31. Januar 2019 teilweise und für Februar 2019 ganz auf und setzte eine Erstattungssumme von 1.271,10 € fest. Den Widerspruch des Klägers vom 23. Dezember 2019 wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid W-12302-00481/10 vom 6. Mai 2020 zurück. Der Kläger hat Klage zum Sozialgericht erhoben ( S 32 AS 1702/20 ).
Das Sozialgericht hat mit Gerichtsbescheid vom 17. April 2023 die Klage abgewiesen. Die Hilfebedürftigkeit des Klägers habe aufgrund der mangelnden Mitwirkung und damit aufgrund in seiner Sphäre liegender Umstände nicht festgestellt werden können, was zu seinen Lasten gehe. Gegen den am 26. April 2023 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 26. Mai 2023 Berufung eingelegt ( L 4 AS 143/23 D ). In der Begründung des Berufungsantrags führte der Bevollmächtigte des Klägers aus: „Die Berufungseinlegung erfolgt derzeit lediglich fristwahrend.“ Eine weitergehende Begründung werde bis zum 30. Juni 2023 nachgereicht werden. Mit Schreiben vom 5. Juli 2023 hat der Senat den Bevollmächtigten des Klägers nach dem Sachstand gefragt und nachgefragt, ob eine Berufungsbegründung vorgelegt werde. Mit Schreiben vom 7. August 2023 hat der Senat den Bevollmächtigten des Klägers an das gerichtliche Schreiben vom 5. Juli 2023 erinnert und um Erledigung innerhalb eines Monats gebeten. Mit Schreiben vom 7. September 2023 hat der Senat darauf hingewiesen, dass die Berufung zunächst nur fristwahrend eingelegt worden und eine Berufungsbegründung angekündigt worden sei. Trotz Aufforderung mit gerichtlichen Schreiben vom 5. Juli 2023 sowie vom 7. August 2023 sei eine Begründung nicht erfolgt. Angesichts dessen habe das Gericht erhebliche Zweifel daran, ob dem Kläger noch an einer Entscheidung in der Sache gelegen sei. Das Schreiben enthielt weiter den Hinweis, dass nach § 156 Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) eine Berufung als zurückgenommen gelte, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als drei Monate nicht betreibe, und dass dadurch der Rechtsstreit in derselben Weise beendet werde, als wenn die Berufung selbst zurückgenommen werde. Das Schreiben enthielt eine Fristsetzung von drei Monaten für das Betreiben des Verfahrens. Der Bevollmächtigte des Klägers bestätigte den Eingang des Schreibens vom 7. September 2023 mit elektronischem Empfangsbekenntnis vom gleichen Tag (auf gerichtliche Erinnerung mit Schreiben vom 25. September 2023).
Ein weiteres Berufungsverfahren des Klägers ( L 4 AS 144/23 D ) nahm im Wesentlichen den gleichen Verlauf.
Am 30. November 2023 fand eine mündliche Verhandlung in einem weiteren Rechtsstreit der Beteiligten über eine Anfechtungs- und Leistungsklage betreffend den Zeitraum vom 1. Juli 2019 bis zum 31. März 2020 ( L 4 AS 207/21 ) statt. Im Protokoll dieses Termins ist keine Bezugnahme auf das vorliegende Verfahren festgehalten. Für den Inhalt dieses Termins wird auf das Protokoll vom 30. November 2023 verwiesen.
Mit Schreiben vom 19. Dezember 2023 teilte der Senat den Beteiligten mit, da das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts vom 7. September 2023 - zugestellt am 7. September 2023 - länger als drei Monate nicht betrieben worden sei, gelte die Berufung nunmehr nach §§ 156 Abs. 1, 102 Abs. 2 Satz 1 SGG als zurückgenommen.
Der Kläger trägt vor, er nehme seine Berufung keinesfalls zurück, sondern weise unter Bezugnahme auf die mündlichen Erörterungen im Termin am 30. November 2023 zum Verfahren mit dem Aktenzeichen L 4 AS 207/21 darauf hin, dass er bereits einen erheblichen Betrag von mehr als 10.000,00 € an seine Eltern zurückgezahlt habe und auch seine Eltern für die Gewährung der Darlehen wiederum selbst ein Darlehen hätten aufnehmen müssen. Der Kläger habe in der genannten Verhandlung auch deutlich gemacht, dass er die beiden anderen Verfahren fortführen werde (Schriftsatz vom 20.12.2023). Folglich könne von einem Nichtbetreiben nicht ausgegangen werden. Der Kläger hat ferner Einkommensteuerbescheide für 2019 und 2020 und Screenshots zu Überweisungen an seine Eltern eingereicht. Gerade auch die Steuerbescheide seien Thema im Rahmen der Verhandlung in der Sache L 4 AS 207/21 gewesen, wie sich aus dem Protokoll ergebe. Bereits im Rahmen der damaligen Erörteru...