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LSG Hamburg Urteil vom 28.02.2007 - L 2 KA 2/06

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Vertragsärztliche Versorgung. Ende der Zulassung mit Vollendung des 68. Lebensjahres. kein Verstoß gegen Verfassungs- und Gemeinschaftsrecht

 

Leitsatz (amtlich)

1. Die Vorschrift des § 95 Abs 7 S 3 SGB 5, wonach die Zulassung eines Vertragsarztes am Ende des Kalendervierteljahres endet, in dem dieser sein achtundsechzigstes Lebensjahr vollendet, ist mit dem Grundgesetz vereinbar. Die Altersgrenze ist Teil einer verfassungsrechtlich unbedenklichen gesetzgeberischen Gesamtabwägung im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung zur Gewährleistung der Gesundheitsversorgung der Bevölkerung (Anschluss an BverfG vom 31.3.1998 - 1 BvR 2167/93 = SozR 3-2500 § 95 Nr 17 sowie BVerfG vom 4.10.2001 - 1 BvR 1435/01).

2. Die Altersgrenze des § 95 Abs 7 S 3 SGB 5 verstößt auch weder gegen primäres noch sekundäres Gemeinschaftsrecht. Diejenigen Gründe, die geeignet sind, eine Ungleichbehandlung vor dem Grundgesetz zu rechtfertigen, rechtfertigen auch die Ungleichbehandlung vor dem Gemeinschaftsrecht.

3. Die Beendigung der vertragsärztlichen Tätigkeit mit Vollendung des achtundsechzigsten Lebensjahres stellt sich auch nicht als unmittelbare oder mittelbare Benachteiligung aus Gründen des Alters im Sinne des als Art 1 des Gesetzes zur Umsetzung europäischer Richtlinien zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung am 15.8.2006 in Kraft getretenen Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes - AGG - (BGBl I S 1897) dar. Vielmehr handelt es sich um eine nach § 10 AGG zur Erhaltung der Finanzierbarkeit der gesetzlichen Krankenversicherung und der Strukturverbesserung erforderliche, geeignete und auch verhältnismäßige Maßnahme der Differenzierung aus Altersgründen.

 

Nachgehend

BSG (Beschluss vom 06.02.2008; Aktenzeichen B 6 KA 58/07 B)

 

Tenor

1. Die Berufung wird ...

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