Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 5. März 2021 wie folgt geändert:
Die Beklagte wird unter Abänderung des Bescheides vom 26. Mai 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. August 2020 verurteilt, der Klägerin von den Kosten für die Krankenhausbehandlung des Herrn L.R. im Zeitraum vom 7. April 2016 bis zum 14. April 2016 einen Betrag von 493,81 Euro zu erstatten.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt 1/7 der notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin in beiden Rechtszügen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt von der Beklagten Erstattung der Kosten für die stationäre Krankenhausbehandlung eines Patienten in der Zeit vom 7. bis zum 14. April 2016 in Höhe von 3.456,70 Euro.
Die Klägerin betreibt die A. Klinik A1 in H.. Die Beklagte ist örtlicher Sozialhilfeträger.
Am 7. April 2016, einem Donnerstag, stellte sich um 23:41 Uhr ein Patient in der Notaufnahme der A. Klinik A1 vor, der angab, der am xxxxx 1985 geborene p. Staatsangehörige L.R. zu sein. Der Patient trug vor, er habe am Abend aus einer herumstehenden Sektflasche getrunken, beim ersten Schluck habe er aber die unmittelbare Erkenntnis gehabt, dass es sich beim Inhalt nicht um Sekt gehandelt habe. Anschließend habe er einmalig - wohl blutig tingiert - erbrochen. Seitdem habe er Schmerzen im Hals. Es wurden bei dem Patienten u.a. ein Magengeschwür und eine Speiseröhrenentzündung durch Verätzung bei Ingestion von Reinigungsmittel diagnostiziert. Der Patient wurde stationär in der A. Klinik A1 aufgenommen und dort behandelt. Die Klägerin informierte die Beklagte noch am 7. April 2016 um 23:47 Uhr per Fax über die Behandlung. Am 14. April 2016 wurde der Patient entlassen.
Mit Schreiben vom 27. April 2016 stellte die Klägerin einen Kostenübernahmeantrag bei der Beklagten. Dem Antrag war beigefügt eine vom Patienten unterschriebene sog. Mittellosigkeitserklärung vom 8. April 2016, der zufolge er nicht in der Lage sei, die entstehenden Krankenbehandlungskosten zu zahlen, keinerlei Krankenversicherungsansprüche habe und deshalb einen Antrag auf Übernahme der Kosten durch den Sozialhilfeträger stelle. Ferner war beigefügt ein Lichtbild des Patienten ohne Datum. Außerdem lag ein Aufnahmebogen vom 8. April 2016 bei. Auf dem Bogen war auf Blatt 1 vermerkt „ofW“ (ohne festen Wohnsitz); eine Ausweis- oder Passkopie habe nicht vorgelegen; eine Krankenversicherung besteht nicht, der Patient sei zuletzt vor ca. 3 bis 4 Jahren versichert gewesen; der Patient lebe von „Flaschen“, er halte sich seit ca. 5 - 6 Monaten in H. auf; er komme aus P., wo er seine letzte Anschrift vor 2 bis 3 Jahren gehabt habe. Eine Krankenversicherung im Heimatland habe er nicht, eine Europäische Versicherungskarte/ein Berechtigungsschein liege nicht vor. Vermögen in der Heimat gebe es nicht. Unterhaltspflichtige Angehörige gebe es nicht.
Mit Bescheid vom 17. Mai 2016 (im Antrag der Klägerin und im Tenor irrtümlich bezeichnet als „Bescheid vom 26. Mai 2016“) teilte die Beklagte mit, dass der Antrag auf Kostenübernahme abgelehnt werde. Zur Begründung führte sie aus, dass es sich nicht um einen Eilfall handele. Der Patient sei bereits mehrfach bei der Klägerin in Behandlung gewesen, sodass bekannt gewesen sei, dass eine Kostenübernahme aufgrund der ungeklärten Versicherungsverhältnisse ebenfalls unklar sei. Wenn der Patient arbeitsfähig sei, bestünden vorrangige Ansprüche beim Jobcenter. Ggf. bestünden vorrangige Leistungsansprüche und eine Krankenversicherung im Heimatland. Diese Fakten könnten mangels Angaben der Klägerin bzw. Auskünften des Patienten nicht ausreichend geprüft werden. Der Patient könne nicht vorgeladen werden, da er ohne festen Wohnsitz und seit dem 19. Februar 2011 in H. amtlich abgemeldet sei, Ohne derartige Angaben könnten die finanziellen Verhältnisse und ggf. vorrangige Ansprüche nicht abgeklärt werden.
Die Klägerin legte mit Schreiben vom 26. Mai 2016 Widerspruch gegen den Bescheid ein. Zur Begründung führte sie aus, dass dem Bescheid entnommen werden könne, dass der Patient bei der Beklagten bekannt sei. Der Anspruch der Klägerin als Nothelferin sei nicht davon abhängig, dass ein Patient erreichbar sei. Die Klägerin habe der Beklagten mit der Mittellosigkeitserklärung und dem Aufnahmebogen die zur Prüfung notwendigen Informationen weitergeleitet. Ein Nachrang der Sozialhilfe sei hier nicht ersichtlich, da der Patient bei Aufnahme in der Klinik keine Leistungen vom Jobcenter oder einer Versicherung erhalten habe. Es sei von Hilfebedürftigkeit auszugehen. Zudem sei eine Behandlung sowohl im medizinischen wie im sozialhilferechtlichen Sinn als Eilfall unabdingbar geboten gewesen.
Mit Rechnung vom 26. Mai 2016 stellte die Klägerin der Beklagten für die Behandlung des Patienten vom 7. bis zum 14. April 2016 Kosten in Höhe von 3.456,70 Euro in Rechnung. Mit Schreiben vom 20. Juli 2016 übersandte die Klägerin der Beklagten eine N...