Entscheidungsstichwort (Thema)
Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz. betriebliche Voraussetzung. VEB Schiffselektronik Rostock
Orientierungssatz
Beim VEB Schiffselektronik Rostock handelte es sich nicht um einen volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie, da bei ihm eine massenhafte, standardisierte Fertigung von Sachgütern iS des fordistischen Produktionsmodells nicht vorlag. Es handelte sich hierbei auch nicht um einen gleichgestellten Betrieb iS des § 1 Abs 2 ZAVtIVDBest 2.
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 11. April 2008 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Die Beteiligten haben einander außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagte den Zeitraum vom 1. September 1978 bis zum 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit des Klägers zu dem Zusatzversorgungssystem der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz (Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 17. August 1950 (VO-AVItech), Zusatzversorgungssystem nach Anlage 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Überführung der Ansprüche und Anwartschaften aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen des Beitrittsgebiets - Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG)) und die in diesem Zeitraum tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte nach § 8 AAÜG feststellen muss.
Der 1953 geborene Kläger erwarb am 21. Juli 1978 nach einem Studium der Fachrichtung “Ingenieurökonomie des Maschinenbaus„ an der W.-P. - Universität R.(DDR) den Hochschulabschluss eines Diplom - Ingenieurökonoms. Am 1. September 1978 nahm er eine Tätigkeit bei dem volkseigenen Betrieb (VEB) Schiffselektronik Rostock auf, der Elektronikbauteile und Schaltanlagen für Schiffe produzierte. Der Kläger arbeitete dort zunächst als Materialplaner, ab 1. Oktober 1979 als Gruppenleiter Materialwirtschaft und ab 15. Januar 1981 als Abteilungsleiter Materialwirtschaft. Seine Tätigkeit bestand im Wesentlichen in der Organisation der Bevorratung und Lagerversorgung sowie der Leitung der Abteilung Materialwirtschaft und Technischer Einkauf. Der Kläger, der zu keiner Zeit eine Versorgungszusage eines Versorgungsträgers der ehemaligen DDR erhalten hat, war noch über den 30. Juni 1990 hinaus bei dem VEB S.R. bzw. der durch Umwandlung in eine Kapitalgesellschaft mit Wirkung zum 7. August 1990 geschaffenen Nachfolgefirma S.R. GmbH bis Ende 1991 beschäftigt.
Seinen Antrag auf Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem der Anlage 1 zum AAÜG als Pflichtbeitragszeiten lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 14. Januar 2005 und Widerspruchsbescheid vom 13. Mai 2005 mit der Begründung ab, dass für den Kläger weder eine positive Versorgungszusage vorliege, noch er am 30. Juni 1990 eine Beschäftigung ausgeübt habe, die aus bundesrechtlicher Sicht dem Kreis der obligatorisch Versorgungsberechtigten zuzuordnen wäre, da er zum Stichtag nicht in einem volkseigenen Produktionsbetrieb oder einem gleichgestellten Betrieb beschäftigt gewesen sei. Der Beschäftigungsbetrieb (VEB S.R.) sei in der Systematik der Volkswirtschaftszweige der DDR der Wirtschaftsgruppe 16619 (Reparatur- und Montagebetrieb der elektronischen Industrie) zugeordnet, weil ihm weder die industrielle Fertigung (Fabrikation, Herstellung oder Produktion) von Sachgütern das Gepräge gegeben habe noch sein Hauptzweck die Massenproduktion von Bauwerken gewesen sei.
Mit seiner rechtzeitig gegen diese Entscheidung erhobenen Klage hat der Kläger unter anderem geltend gemacht, Hauptgeschäftsfeld des VEB S.R. sei die stationäre Produktion in den Betrieben Rostock, Fürstenberg und Gablow gewesen. Hier seien Produkte entwickelt, projektiert und in der Regel in Serienfertigung produziert worden. Es habe sich um Schiffs-, Schalt- und Steuerungsanlagen gehandelt. Der VEB S.R. sei alleiniger Produzent der genannten Erzeugnisse für alle Werften der DDR gewesen.
Das Sozialgericht hat die Auskunft der Rechtsnachfolgerin des VEB S.R., der S.R. GmbH (SER) vom 28. Juli 2005 eingeholt, nach welcher die Umwandlung in eine Kapitalgesellschaft mit der Eintragung in das Handelsregister am 7. August 1990 erfolgt ist und unter Berücksichtigung der Verteilung der Produktionsgrundarbeiter als auch der erzielten Umsatzanteile zum Zeitpunkt der Umwandlung in eine Kapitalgesellschaft etwa 80 % der Tätigkeit auf den Produktionsbereich und circa 20 % auf Montage- und Reparaturleistungen entfallen sind.
Die Beklagte hat demgegenüber auf die Zuordnung der Volkswirtschaftszweige der DDR als verbindliche Systematik für die Planung und statistische Abrechnung verwiesen. Dabei sei offensichtlich bei der Bestimmung des Hauptzwecks eines Betriebes vom fordistischen Produktionsmodell ausgegangen worden, weil sich sonst die Unterscheidung ...