Entscheidungsstichwort (Thema)
Rentenzahlung nach dem Tod des Leistungsberechtigten. Rücküberweisungspflicht. Abbuchung vom Konto eines verstorbenen Rentenbeziehers per Lastschrift auf das Konto eines Dritten und anschließende Rückbuchung durch die Bank auf das Konto des Rentners
Orientierungssatz
Bei einer Abbuchung, zu der das Geldinstitut endgültig nicht berechtigt war, handelt es sich nicht um eine wirksam entreichernde Verfügung. Ein Rentenversicherungsträger kann daher von einem Dritten nicht die Erstattung von Rentenleistungen verlangen, die dieser per Lastschrift vom Konto eines verstorbenen Rentenbeziehers abgebucht hat, wenn die Bank des Verstorbenen den entsprechenden Betrag bereits zurückgebucht hat (vgl im Ergebnis LSG Mainz vom 13.5.2015 - L 4 R 466/14 = juris RdNr 22ff).
Nachgehend
Tenor
1. Die Berufung der Beklagten gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom 7. September 2018 wird zurückgewiesen.
2. Die Beklagte trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
3. Die Revision wird zugelassen.
4. Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 757,87 Euro festgesetzt.
Tatbestand
Die Klägerin wendet sich dagegen, dass die Beklagte zur Rückforderung einer überzahlten Rente eine über 757,87 Euro hinausgehende Erstattung verlangt.
Die am 00. Februar 19XX geborene St. bezog von der Beklagten eine Rente mit einem monatlichen Zahlbetrag von zuletzt 1.470,91 Euro. Die Rente wurde auf das Konto mit der Nr. … überwiesen, das von der Postbank, einer Rechtsvorgängerin der Beigeladenen, auf Frau St. Namen geführt wurde.
Frau St. lebte in einer von ihr angemieteten Wohnung in einem Mehrparteienhaus in Hamburg,. Der monatliche Mietzins betrug im hier interessierenden Zeitraum 757,87 Euro (729,75 Euro Bruttomiete zuzüglich 28,12 Euro für einen Garagenstellplatz). Die Klägerin verwaltete die Wohnung und war von Frau St. ermächtigt worden, den Mietzins vom erwähnten Konto einzuziehen.
Zwischen dem 13. und dem 24. Juli 2012 verstarb Frau St. in ihrer Wohnung. Die Klägerin, der dies zunächst nicht bekannt war, veranlasste noch die Lastschriftabbuchungen des Mietzinses für August, die am 2. August 2012 erfolgte, und für September, die am 4. September 2012 erfolgte. Jedenfalls den Mietzins für September leitete sie zunächst nicht an den Eigentümer weiter.
Die Beklagte wurde am 4. September 2012 vom Rentenservice über das Versterben der Frau St. informiert und stellte die Rentenzahlung ein. Sie forderte mit einem hier nicht vorliegenden Schreiben, das am 5. September 2012 bei der Rechtvorgängerin der Beigeladenen einging, unter Hinweis auf das Versterben von Frau St. die für den Zeitraum vom 1. August bis zum 30. September 2012 gezahlte Rente in Höhe von 2.903,26 Euro zurück. Bei Eingang des Rückforderungsschreibens betrug der Kontostand 916,02 Euro im Haben. Die Rechtsvorgängerin der Beigeladenen antwortete mit Schreiben vom 5. September 2012, der Rückforderung nur teilweise entsprechen zu können, weil seit der Gutschrift der Rente über einen Teil des Rentenbetrags verfügt worden sei. Die Rechtsvorgängerin der Beigeladenen überwies 1.286,93 Euro an die Beklagte und übermittelte ihr eine Auflistung der seit dem 31. Juli 2012 getätigten Kontoumsätze. Die Beklagte überwies 38,56 Euro an die Rechtsvorgängerin der Beigeladenen zurück, weil dieser Betrag nach ihrer Berechnung zugunsten Dritter vom Konto abgebucht wurde.
Die Klägerin versuchte vergeblich, den Mietzins für Oktober vom Konto einzuziehen. Die entsprechende Lastschrift wurde am 1. Oktober 2012 mangels Deckung zurückgegeben. Am 2. Oktober 2012 wurde zur Abwicklung des Nachlasses ein Nachlasspfleger bestellt. Die Lastschrift zum Einzug der Septembermiete wurde im Einklang mit den bankrechtlichen Vorschriften zurückgegeben und das Konto der Klägerin am 14. November 2012 „wegen Widerspruchs“ mit einem entsprechenden Betrag belastet.
Bereits mit Schreiben vom 12. November 2013 hatte die Beklagte die Klägerin zur Absicht angehört, wegen der im Zeitraum vom 1. August bis zum 30. September 2012 erfolgten Lastschriftabbuchungen Erstattung in Höhe von 1.515,74 Euro zu fordern, was der Summe des Mietzinses für August und September 2012 entsprach. Die Klägerin, die hierdurch erstmalig vom Versterben der Frau St. erfuhr, verwies auf die Rückgabe der Lastschrift zum Einzug der Septembermiete. Die Beklagte forderte gleichwohl mit Bescheid vom 18. Dezember 2013 von der Klägerin die Erstattung von 1.515,74 Euro. Sie stützte sich wie angekündigt auf § 114 Abs. 4 Satz 1 SGB VI.
Die Klägerin erstatte den Mietzins für August 2012 und wandte sich mit ihrem Widerspruch nur gegen die Erstattung des darüber hinausgehenden Betrags. Die Beklagte sei nicht berechtigt, eine Erstattungsforderung wegen der Abbuchung des Mietzinses für September 2012 geltend zu machen. Wegen der Rückbuchung sei sie, die Klägerin, um diesen Betrag nie bereichert gewesen. Nach ihrer Auffa...