Entscheidungsstichwort (Thema)
Grundsicherung für Arbeitsuchende. Vermögensberücksichtigung. nicht selbst genutztes Hausgrundstück. Erbengemeinschaft. Verwertbarkeit. offensichtliche Unwirtschaftlichkeit. keine besondere Härte. Maßstab. maßgeblicher Zeitpunkt. keine Anwendbarkeit der Durchführungshinweise der BA. Darlehen
Orientierungssatz
1. Der erforderliche Zeitaufwand für eine Erbauseinandersetzung gem § 2042 Abs 1 BGB oder für die Verfügung des Miterben gem § 2033 Abs 1 S 1 BGB zur Veräußerung eines geerbten Grundstücks begründet nur ein vorübergehendes Verwertungshindernis, dem durch die darlehensweise Gewährung von Leistungen gem § 9 Abs 4 Halbs 2 SGB 2 Rechnung zu tragen ist.
2. Für die Beurteilung der offensichtlichen Unwirtschaftlichkeit einer Verwertung iS des § 12 Abs 3 S 1 Nr 6 Alt 1 SGB 2 ist - wie auch entsprechend im Arbeitsförderungsrecht - ein rein wirtschaftlich-ökonomischer Maßstab anzulegen (vgl BSG vom 3.5.2005 - B 7a/7 AL 84/04 R = SozR 4-4220 § 1 Nr 4), da die Zumutbarkeitsgesichtspunkte oder generellen Härtefallerwägungen iS der Härteklausel des § 12 Abs 3 S 1 Nr 6 Alt 2 SGB 2 zu prüfen sind.
3. Die Verwertung eines Hausgrundstücks ist dann nicht offensichtlich unwirtschaftlich iS des § 12 Abs 3 S 1 Nr 6 SGB 2, wenn zwar der erzielbare Verkaufswert unter dem von einem gerichtlich bestellten Sachverständigen geschätzten Verkehrswert liegt, jedoch aufgrund der laufenden Kosten, der zu erwartenden altersbedingten Wertminderung und einer nicht ausreichenden Rendite im Fall einer Vermietung auch eine Vergleichsperson den Verkauf zeitnah betrieben hätte. Dies trifft selbst dann zu, wenn davon auszugehen ist, dass bei einem Verkauf im Wege der Zwangsversteigerung regelmäßig ein Preis erzielt wird, der hinter dem eines freihändigen Verkaufs zurückbleibt. Zukünftige, den Verkehrswert nicht aktuell beeinflussende Rendite- oder Gewinnaussichten müssen bei der Beurteilung der offensichtlich unwirtschaftlichen Verwertung außer Betracht bleiben.
4. Für die Vermögensprüfung ist wegen § 12 Abs 4 S 1 SGB 2 und § 194 BBauG der Sachwert eines Hausgrundstücks ohne Bedeutung.
5. Maßgeblicher Bezugspunkt für die Prüfung der offensichtlich unwirtschaftlichen Verwertung gem § 13 Abs 3 S 1 Nr 6 SGB 2 ist der Zeitpunkt, an dem der Vermögensgegenstand für das Vorliegen von Hilfebedürftigkeit erstmalig relevant wird.
6. Die Durchführungshinweise der Bundesagentur für Arbeit zu § 12 SGB 2 sind allein auf die Verwertung von Lebensversicherungen zugeschnitten; zur Anwendung auf die Verwertung nicht selbst genutzter Immobilien sind sie - mangels Bestimmbarkeit des Begriffs "Substanzwert" - nicht geeignet.
7. Bei der Bestimmung der besonderen Härte iS des § 12 Abs 3 S 1 Nr 6 SGB 2 kommt es darauf an, ob die Anwendung der Regelvorschriften bezüglich des Vermögenseinsatzes in § 12 Abs 2 und 3 SGB 2 wegen des Vorliegens einer Atypik zu einem den Leitvorstellungen der SGB 2-Vorschriften nicht entsprechenden Ergebnis führen würde (vgl LSG Stuttgart vom 7.11.2006 - L 13 AL 941/06).
Nachgehend
Fundstellen