Entscheidungsstichwort (Thema)
Angelegenheiten nach dem SGB II
Nachgehend
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Berufung in dem Urteil des Sozialgerichts Neubrandenburg vom 10. März 2015 wird zurückgewiesen.
Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren unter Beiordnung ihrer Prozessbevollmächtigten wird abgelehnt.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
I.
Die Klägerin begehrt die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil des Sozialgerichts
Neubrandenburg vom 10. März 2015 nebst Gewährung von Prozesskostenhilfe für das
Beschwerdeverfahren.
Ausweislich des Protokolls über die mündliche Verhandlung vom 10. März 2015 kam es um 13:32 Uhr zum Aufruf der Sache.
Im Sitzungsprotokoll heißt es nach Aufnahme der Anträge:
"Die Sitzung wird um 13:46 Uhr geschlossen. Eine Entscheidung ergeht am Ende des Sitzungstages.
Nach Wiederaufruf der Sache wird im Namen des Volkes folgendes
Urteil
durch Verlesen des Tenors verkündet:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Verhandlung wird um 14:50 Uhr geschlossen."
In der Sache begehrt die Klägerin festzustellen, dass der Beklagte die Zusicherung zu einem von der Klägerin angestrebten Umzug im Sinne von§ 22 Abs. 4 SGB II zu Unrecht abgelehnt hat, wobei das Rechtsschutzbedürfnis auf Klägerseite in den Kosten für das Widerspruchsverfahren gesehen wird.
Gegen das der Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 23. März 2015 zugestellte Urteil richtet sich die am 23. April 2015 beim Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern erhobene Nichtzulassungsbeschwerde. Zur Begründung der Beschwerde wird vorgetragen, das Sozialgericht habe am 10. März 2015 eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Das Sozialgericht habe die mündliche Verhandlung um 13:46 Uhr geschlossen, ohne eine Entscheidung oder einen Beschluss getroffen zu haben. Allerdings habe das Gericht in der gleichen Besetzung wie in der mündlichen Verhandlung eine Entscheidung getroffen. Die Berufung sei zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung habe oder ein der Beurteilung des Berufungsgerichtes unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht werde und vorliege, auf dem die Entscheidung beruhen könne. Es liege ein solcher Verfahrensmangel vor. Die Beteiligten eines gerichtlichen Verfahrens hätten nachArt. 101 Abs. 1 Satz 2 GG Anspruch auf den gesetzlichen Richter, der sich aus dem Gerichtsverfassungsgesetz, den Prozessordnungen sowie den Geschäftsverteilungs- und Besetzungsregelungen des Gerichtes ergebe. Eine "Entziehung" des gesetzlichen Richters durch die Rechtsprechung, der die Anwendung der Zuständigkeitsregeln und die Handhabung des Ablehnungsrechts im Einzelfall obliege, könne allerdings nicht in jeder fehlerhaften Rechtsanwendung gesehen werden. Die Grenzen seien aber dann überschritten, wenn die Auslegung einer Zuständigkeitsnorm oder ihre Handhabung im Einzelfall willkürlich oder offensichtlich unhaltbar seien oder wenn die richterliche Entscheidung Bedeutung und Tragweite der Verfassungsgarantie desArt. 101 Abs. 1 Satz 2 GG grundlegend verkenne (vgl. BVerfGE 82, 286 (299) ). Nach § 12 Abs. 1 SGG werde jede Kammer des Sozialgerichts in der Besetzung mit einem Vorsitzenden und zwei ehrenamtlichen Richtern als Beisitzern tätig. Bei Beschlüssen außerhalb der mündlichen Verhandlung und bei Gerichtsbescheiden wirkten die ehrenamtlichen Richter nicht mit. Die ehrenamtlichen Richter wirkten nach der vorgenannten Vorschrift nur aufgrund mündlicher Verhandlung sowie an in der Sitzung getroffenen Beschlüssen oder an Entscheidungen nach § 124 Abs. 2 SGG mit. Die ehrenamtlichen Richter würden zu jeder mündlichen Verhandlung nach dem Geschäftsverteilungsplan des zuständigen Gerichts geladen. Das Gericht müsse vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung entweder die Entscheidung treffen oder einen Verkündungstermin beschließen. Dies sei vorliegend jedoch nicht geschehen. Das Sozialgericht habe vor der Schließung der mündlichen Verhandlung keine Entscheidung getroffen und auch keinen Verkündungstermin beschlossen. Es habe daher keinerlei Entscheidung mehr in seiner - auf dem Geschäftsordnungsplan beruhenden - Besetzung mehr treffen dürfen. Mit der Schließung der mündlichen Verhandlung habe das Sozialgericht nicht mehr in seiner Besetzung bestanden bzw. hätte sich diese für eine Entscheidung nicht mehr vorbehalten. Es sei in seiner Besetzung (für weitere Entscheidungen) "aufgelöst" gewesen. Insoweit könne die Entscheidung des Sozialgerichts nach der mündlichen Verhandlung nicht in zulässiger Weise als konkludenter Wiedereröffnungsbeschluss im Sinne des § 121 Satz 2 SGG ausgelegt werden. Denn die beiden geladenen ehrenamtlichen Richter hätten nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung nicht mehr mitwirken dürfen. Es hätte daher einer neuen Ladung zur mündlichen Verhandlung auf der Grundlage des Geschäftsverteilungsplanes bedurft. Würde man eine solche En...