Entscheidungsstichwort (Thema)
Auftragsverhältnis zwischen der BA und einer Arbeitsgemeinschaft nach § 44b SGB 2. Forderungseinzug. Stundungsantrag während laufender Aufrechnung. Zuständigkeit für den Erlass des Widerspruchsbescheides
Leitsatz (amtlich)
Erlässt die Bundesagentur für Arbeit (Regionaldirektion) als Auftragnehmerin der zuständigen SGB II-Behörde Verwaltungsakte im Bereich des Forderungseinzugs, so hat dies ausdrücklich im Namen der zuständigen SGB II-Behörde zu geschehen. Auf einen Widerspruch des Hilfeempfängers hat die Regionaldirektion im Falle der Nichtabhilfe den Vorgang an die für den Erlass des Widerspruchsbescheides allein zuständige Auftraggeberin abzugeben.
Tenor
Auf die Beschwerde der Kläger wird der Beschluss des Sozialgerichts Stralsund vom 21. Juni 2007 - S 7 AS 289/06 - aufgehoben.
Den Klägern wird Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung für das erstinstanzliche Verfahren unter Beiordnung von Rechtsanwalt Quintana S , St , gewährt.
Die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Kläger werden der Beklagten auferlegt.
Gründe
I.
Die Kläger wenden sich gegen die Ablehnung der Gewährung von Prozesskostenhilfe für ein Klagverfahren, in welchem die Stundung einer Erstattungsforderung wegen überzählter Leistungen nach dem SGB II der Arbeitsgemeinschaft der Agentur für Arbeit Stralsund und der Hansestadt Stralsund (ARGE) streitig war, ferner gegen die Kostengrundentscheidung nach § 193 SGG.
Die Kläger bezogen von der Arge Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II. Mit Bescheid vom 08. Juli 2005 hatte die ARGE gegen die Klägerin zu 1. eine Erstattungsforderung festgesetzt und die Beklagte mit der Einziehung dieser Forderung beauftragt. Die ARGE rechnete ihre Forderung gegen die laufenden Grundsicherungsansprüche der Kläger ab dem 01. August 2005 in Höhe von monatlich 33,00 EUR auf, was sie der Beklagten auch mitteilte.
Nach einer an die Klägerin zu 1. gerichteten Mahnung der Beklagten teilte die Klägerin zu 1. durch ihren späteren Prozessbevollmächtigten der Beklagten mit Schreiben vom 16. März 2006 mit, dass gegen den Erstattungsbescheid Widerspruch erhoben worden sei, weshalb gebeten werde, die ausstehende Restforderung (seinerzeit 433,55 EUR) bis zum Abschluss des Widerspruchsverfahrens nicht weiter geltend zu machen, hilfsweise die Ratenhöhe auf monatlich 10,00 EUR herabzusetzen, da die wirtschaftlichen Verhältnisse höhere Zahlungen nicht zuließen.
Die Beklagte wertete dieses Schreiben als Stundungsantrag, welchen sie gegenüber der Klägerin zu 1. mit Bescheid vom 05. April 2006 mit der Begründung ablehnte, dass die Voraussetzungen für eine Stundung nicht vorlägen. Eine erhebliche Härte sei dann nicht anzunehmen, wenn die Forderung nach den §§ 51, 52 SGB I aufgerechnet bzw. verrechnet werde. Für die Dauer der Aufrechnung brauche die Klägerin keine weiteren Zahlungen an die Beklagte zu leisten.
Den hiergegen erhobenen Widerspruch der Klägerin wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 15. Juni 2006 zurück.
Mit ihrer am 30. Juni 2006 vor dem Sozialgericht Stralsund erhobenen Klage haben die Kläger die Aufhebung des Bescheides der Beklagten vom 05. April 2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Juni 2006 geltend gemacht. Darüber hinaus haben sie die Neubescheidung ihres Stundungsantrages unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts beantragt. Ferner haben die Kläger einen Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihres Prozessbevollmächtigten gestellt und hierzu am 14. Juli 2006 die Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst Anlagen übersandt.
Die Beklagte hat sich darauf berufen, dass eine Stundung, die sich nach Bundes- oder Landeshaushaltsordnung richte, von ihr nicht habe ausgesprochen werden können, weil eine laufende Aufrechnung durch die ARGE vorgenommen werde, deren Überprüfung (bei der ARGE) von den Klägern nicht beantragt worden sei. Hinsichtlich der Kläger zu 2. und 3. sei die Klage bereits unzulässig, weil ihnen gegenüber kein Bescheid ergangen sei.
Die Beteiligten haben den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt, nachdem die ARGE im April 2007 einer Reduzierung des monatlichen Aufrechnungsbetrages auf monatlich 10,00 EUR zugestimmt hatte.
Mit dem angefochtenen Beschluss vom 21. Juni 2007 hat das Sozialgericht den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe ebenso wie den Kostenantrag der Kläger abgelehnt. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Voraussetzungen für eine Stundung nicht vorgelegen hätten und sich die Kläger zudem zunächst an die ARGE hätten wenden müssen, um gegenläufige Entscheidungen zu vermeiden. Der Klage habe deshalb eine hinreichende Aussicht auf Erfolg gefehlt.
Gegen den ihnen am 29. Juni 2007 zugestellten Beschluss haben die Kläger am 20. Juli 2007 die vorliegende Beschwerde erhoben, mit der sie geltend machen, dass die Stundungsvoraussetzungen durchaus vorgelegen hätten, da die bisherige Verrechnungshöhe zu einer Unterschreitung ihres Existenzminimums geführt habe. Die von der ARGE im Verlau...