Entscheidungsstichwort (Thema)
Grundsicherung für Arbeitsuchende. Leistungsausschluss wegen Unterbringung in einer stationären Einrichtung
Orientierungssatz
1. Zur Unterbringung in einer stationären Einrichtung (hier: Adaptionseinrichtung).
2. Der gesetzlichen Rückausnahme des § 7 Abs 4 S 3 SGB 2 bedarf es erst dann, wenn zuvor eine Unterbringung in einer stationären Einrichtung festgestellt werden kann, da das Tatbestandsmerkmal der Unterbringung als Voraussetzung für den Leistungsausschluss des § 7 Abs 4 S 1 SGB 2 konstitutiv ist. Fehlt es an dieser Unterbringung, liegt kein Ausschlussgrund nach § 7 Abs 4 SGB 2 vor und die Frage des Vorliegens einer Rückausnahme gemäß § 7 Abs 4 S 3 Nr 2 SGB 2 stellt sich von vornherein nicht.
Tenor
Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Sozialgerichts A-Stadt vom 12. Januar 2018 wird zurückgewiesen.
Der Antragsgegner hat dem Antragsteller seine notwendigen außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu erstatten.
Gründe
I.
Der Antragsteller begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Verpflichtung des Antragsgegners zur Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes während einer Adaptionsmaßnahme in dem Adaptionshaus "Am O. See" in A-Stadt für die Zeit vom Antragseingang beim Sozialgericht (SG) bis zum Ende der Adaptionsmaßnahme am 31. März 2018.
Mit Bescheid vom 11. Oktober 2017 bewilligte die Deutsche Rentenversicherung Berlin-Brandenburg Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und erteilte eine Kostenzusage für die stationäre Maßnahme in der Einrichtung zunächst bis zum 10. Januar 2018, die nach einer Weiterbewilligung durch Bescheid vom 21. Dezember 2017 bis zum 31. März 2018 verlängert wurde.
Der am 5. September 1980 geborene, ledige Antragsteller befand sich im Anschluss an eine Entwöhnungstherapie seit dem 18. Oktober 2017 in der Adaptionseinrichtung zur Durchführung der zweiten Phase der medizinischen Rehabilitation. Bis zum 30. November 2017 war er in L. wohnhaft und bezog Grundsicherungsleistungen vom Jobcenter D.-S. Nach Kündigung seiner Wohnung in L. meldete sich der Antragsteller zum 1. Dezember 2017 nach A-Stadt um und gab als neue alleinige Wohnung die Adresse des Adaptionshauses an. Mit Bescheid vom 19. Dezember 2017 hob das Jobcenter D.-S. für Dezember 2017 die Bewilligung von Leistungen auf und forderte deren Erstattung.
Am 14. Dezember 2017 beantragte der Antragsteller beim Antragsgegner die Gewährung von Leistungen, wobei er auf den Aufenthalt in der Adaptionseinrichtung bis zum avisierten Termin mit der voraussichtlichen Verlängerung hinwies. Der Antragsteller erhält je Kalendertag 5,50 €, um sich (im Rahmen des Selbstversorgungstrainings) selbst zu versorgen. Dieses Geld wird am Aufnahmetag und sodann montags für die jeweilige Woche im Voraus ausgezahlt. Gesonderte Kosten der Unterkunft und Heizung entstehen ihm nicht.
Mit Bescheid vom 18. Dezember 2017 lehnte der Antragsgegner den Antrag des Antragstellers ab und führte zur Begründung unter anderem aus, der Antragsteller sei in einer stationären Einrichtung untergebracht. Die Entscheidung beruhe auf § 7 Abs. 4 SGB II.
Am 20. Dezember 2017 legte der Antragsteller dagegen Widerspruch ein und führte zur Begründung unter anderem aus, die Voraussetzungen für einen Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 4 Satz 1 SGB II lägen nicht vor, da er in der Einrichtung nicht untergebracht sei. Diesbezüglich verwies der Antragsteller auf die ständige Rechtsprechung des BSG (grundlegend auf das Urteil vom 5. Juni 2014, B 4 AS 32/13 R). Nach dieser Rechtsprechung komme es nur darauf an, ob der Träger der Einrichtung nach Maßgabe eines fachlich begründeten Hilfekonzepts die Gesamtverantwortung für die tägliche Lebensführung und die Integration des Hilfebedürftigen übernehme, das heiße, ob die konkret auf den jeweiligen Kläger im Rahmen der stationären Leistungserbringung angewandten Therapiemaßnahmen und das nach dem konkreten Hilfekonzept durch den Träger übernommene Maß der Verantwortung grundsätzlich mit der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit
unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes im Umfang von mindestens 3 Stunden täglich bzw. 15 Wochenstunden vereinbar sei oder nicht. Nach dem allgemeingültigen Therapieplan der Adaptionseinrichtung, der so auch konkret für den Antragsteller zum Tragen komme, sei die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes von mindestens 3 Stunden täglich bzw. 15 Wochenstunden möglich. Ziel der Therapie sei gerade die Wiedereingliederung auch in das Erwerbsleben. Den Therapieplan fügte der Antragsteller bei. Dieser sieht dienstags bis freitags vormittags sowie nachmittags "Arbeitserprobung intern/extern nach Wahl des Patienten" vor, wobei nachmittags zusätzlich "Einzelgespräche, Behördengänge und Arzttermine" stattfinden können. Am Donnerstag sind von 17:00 bis 18:00 Uhr Gruppengespräche und montags "Visite mit CA-Gruppengespräch" (9:00 bis 10:00 Uhr), "Haushalt- und Selbstversorgungstrai...