Entscheidungsstichwort (Thema)
Grundsicherung für Arbeitsuchende. Eingliederungsleistungen. Aufnahme einer Arbeitsgelegenheit in der Entgeltvariante. Fahrkostenerstattung aus dem Vermittlungsbudget. keine Förderungsfähigkeit mangels versicherungspflichtiger Beschäftigung im Sinne der Vorschrift
Orientierungssatz
Die Beschäftigung auf der Grundlage einer Arbeitsgelegenheit in der Entgeltvariante nach § 16d S 1 SGB 2 aF (§ 16e SGB 2 nF) stellt keine versicherungspflichtige Beschäftigung im Sinne des § 45 Abs 1 S 1 SGB 3 aF (§ 44 SGB 3 nF) dar, sodass eine Fahrkostenerstattung aus dem Vermittlungsbudget nicht erfolgen kann.
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Neubrandenburg vom 06. Mai 2014 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Gewährung von Fahrkosten wegen der Aufnahme einer Arbeitsgelegenheit in der Entgeltvariante.
Die 1957 geborene Klägerin, gelernte Erzieherin, nahm zum 01. März 2010 eine auf ein Jahr befriste Arbeitsgelegenheit mit Entgelt beim Arbeitslosenverband Deutschland Kreisverband Uecker-Randow e. V. auf. Zuvor hatte sie am 24. Februar 2010 einen Antrag auf Förderung aus dem Vermittlungsbudget für die Fahrkosten zwischen ihrem Wohnort A-Stadt und dem Tätigkeitsort B-Stadt gestellt. Nach ihren Angaben beträgt die einfache Fahrstrecke 9 km.
Mit Bescheid vom 24. März 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02. September 2010 lehnte das Jobcenter D-Stadt, Rechtsvorgänger des Beklagten (nachfolgend nur: Beklagter) den Antrag ab, weil die Förderung die Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung voraussetze. Bei der Arbeitsgelegenheit in der Entgeltvariante handele es sich nicht um eine versicherungspflichtige Beschäftigung auf dem ersten Arbeitsmarkt. Es werden zwar Kranken- und Rentenversicherungsbeiträge gezahlt, jedoch keine Beiträge zur Arbeitslosenversicherung. Mangels Erfüllung der Tatbestandsvorrausetzungen sei auch kein Ermessen auszuüben.
Mit der am 04. Oktober 2010 beim Sozialgericht (SG) Neubrandenburg erhobenen Klage hat die Klägerin an ihrer bereits im Widerspruchsverfahren vertretenen Auffassung festgehalten, eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung sei trotz Nichtentrichtung von Beiträgen zur Arbeitslosenversicherung gegeben. Es handele sich bei den Arbeitsgelegenheiten um vollwertige Arbeitsverhältnisse. Sie sei auch auf die Förderung wirtschaftlich angewiesen.
Die Klägerin hat beantragt,
den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 24. März 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02. September 2010 zu verpflichten, ihren Antrag auf Gewährung von Fahrkosten unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung hat der Beklagte auf seinen Widerspruchsbescheid verwiesen.
Mit Urteil vom 06. Mai 2014 hat das Sozialgericht der Klage stattgegeben und den Beklagten unter Aufhebung seiner Bescheide verurteilt, den Antrag der Klägerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden. Zur Begründung hat das SG im Wesentlichen ausgeführt, es liege ein Ermessensfehlgebrauch vor. Entgegen der Auffassung des Beklagten seien die Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt, weswegen der Beklagte das ihm zustehende Ermessen hätte ausüben müssen. Es sei nichts dafür ersichtlich, dass der Gesetzgeber bereits vor Inkrafttreten des § 16d Abs. 7 Satz 2, 1. Halbsatz SGB II zum 01. April 2012 der Arbeitsgelegenheit mit Entgelt jegliche Mittel aus der aktiven Arbeitsmarktförderung habe verweigern wollen. Es sei nicht schädlich, dass keine Versicherungspflicht in der Arbeitslosenversicherung vorgelegen habe. Das zu fördernde Beschäftigungsverhältnis müsse lediglich versicherungspflichtig in der Sozialversicherung sein und zwecks wegfallender Arbeitslosigkeit wenigstens 15 Wochenstunden umfassen, was hier der Fall sei.
Am 15. Juli 2014 hat der Beklagte gegen das am 20. Juni 2014 zugestellte Urteil Nichtzulassungsbeschwerde erhoben, woraufhin der vormals zuständige 10. Senat des Landessozialgerichts mit Beschluss vom 11. Oktober 2016 die Berufung zugelassen hat. Zur Begründung hat der Senat im Beschluss auf Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Urteil vom 12. Dezember 2013, B 4 AS 7/13 R) hingewiesen, wonach für alle Eingliederungsleistungen nach dem SGB II auch vor Inkrafttreten der gesetzlichen Neuregelung zum 01. April 2012 Versicherungspflicht im Zweig der Arbeitslosenversicherung zu fordern sein dürfte.
Der Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Neubrandenburg vom 06. Mai 2014 wird aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung wird zurückgewiesen.
Mit Bescheid vom 09. September 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Dezember 2014 lehnte der Beklagte erneut den Antrag auf Förderung aus dem Vermittlungsbudget ab. Die dagegen e...