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LSG Mecklenburg-Vorpommern Urteil vom 04.07.2019 - L 6 KR 55/15

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Krankenversicherung. Sachleistungsanspruch. operative Straffung der Bauchhaut. keine modifizierten Maßstäbe für Prüfung und Bewertung einer Entstellung als regelwidriger körperlicher Zustand

 

Leitsatz (amtlich)

1. Zum Anspruch auf Versorgung mit einer operativen Straffung der Bauchhaut im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung.

2. Auch nach einer vom Krankenversicherungsträger gewährten Magen-OP gelten für die Prüfung und Bewertung einer Entstellung keine modifizierten Maßstäbe; die körperliche Auffälligkeit muss in einer Ausprägung vorhanden sein, dass sie sich schon bei flüchtiger Begegnung in alltäglichen Situationen, quasi „im Vorbeigehen“ bemerkbar macht und regelmäßig zur Fixierung des Interesses anderer auf den Betroffenen führt (vgl BSG vom 28.2.2008 - B 1 KR 19/07 R = BSGE 100,119 = SozR 4-2500 § 27 Nr 14).

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Schwerin vom 30. Juni 2015 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob die Beklagte der Klägerin eine operative Straffung der Bauchhaut zu gewähren hat.

Die … 1961 geborene Klägerin stellte am 12. Dezember 2012 einen entsprechenden Antrag auf Kostenübernahme. Zur Begründung führte sie aus, nach einer Schlauchmagen-OP seit Januar 2012 54 kg abgenommen zu haben. Trotz sportlicher Aktivitäten habe keine Straffung im Bauchbereich erreicht werden können. Es müsse sehr auf die Bauchfaltenpflege geachtet werden, um nicht wund zu werden, wobei sie sich auf der Arbeit viel bewege und öfter schwitze.

Einem daraufhin eingeholten Befundbericht des Sana Hanse-Klinikums A-Stadt vom 25. Januar 2013 ist zu entnehmen, dass die Klägerin ausgehend von einem Ausgangsgewicht v...

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