Tenor
1. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Neubrandenburg vom 18. November 2011 wird zurückgewiesen.
2. Der Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers für das Berufungsverfahren; im Übrigen bleibt es bei der Kostenentscheidung der ersten Instanz.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Übernahme von Reisekosten für Urlaubsreisen als Leistung der Eingliederungshilfe.
Der 1985 geborene Kläger ist körperlich und geistig schwerstbehindert. Er leidet unter anderem an einer spastischen Parese von Armen und Beinen einer Wirbelsäulenskoliose. Er ist anerkannter Schwerbehinderter mit einem Grad der Behinderung von 100 sowie zuerkannter Merkzeichen B, G, aG, H, RF.
Ausweislich des Entwicklungsberichts 2016 der Lebenshilfe e.V. stellt sich sein Zustand bzw.- seine Lebensführung im Wesentlichen wie folgt dar: Er ist auf den Rollstuhl angewiesen, den er selbst nicht bewegen kann. Die Nahrungsaufnahme ist nur mit ständiger Unterstützung möglich. Er ist inkontinent. Zur Wortbildung ist er nicht fähig. Er äußert sich über Mimik und Gestik. Von sich aus kann er keinen Kontakt aufnehmen. Fremden Personen ist er aufgeschlossener geworden und akzeptiert diese. Handlungsplanung bzw. Antrieb sind nicht erkennbar, Ausdauer keine oder minimal geprägt. Konzentration stark eingeschränkt. Umgang mit Werkzeug ist nicht möglich.
Der Kläger lebt bei seinem Vater. An Wochentagen wird er tagsüber morgens abgeholt, befindet sich über Tag in der Fördergruppe der Lebenshilfe für Behinderte B-Stadt e. V. und wird abends wieder nach Hause gebracht. Dieser Träger führt jedes Jahr Urlaubsreisen an die Ostsee durch, für die von den Teilnehmern ein die Gesamtreisekosten nicht deckender Unkostenbeitrag erhoben wird.
Am 23. April 2007 beantragte der Vater des Klägers, der zugleich sein Betreuer ist, die Übernahme von Reisekosten in Höhe von 350 € bezüglich der geplanten Teilnahme an der Urlaubsreise nach M. vom 6. Juni bis 11. Juni 2007, die von der Fördergruppe der Lebenshilfe veranstaltet wurde. Mit Bescheid vom 2. Mai 2007 lehnte der Beklagte die Kostenübernahme mit der Begründung ab, es handele sich bereits um keine Maßnahme der Eingliederungshilfe. Auch im Leistungskatalog für einmalige Bedarfe sei diese Leistung nicht vorgesehen. Der dagegen am 18. Mai 2007 erhobene Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 29. Mai 2008 zurückgewiesen. Zur Begründung wurde einerseits ausgeführt, der Regelsatz enthalte bereits gemäß § 2 der Regelsatzverordnung unter anderem Aufwendungen für Verkehr, Freizeit, Unterhaltung und Kultur sowie Beherbergungs- und Gaststättenleistungen. Sie gehörten zum notwendigen Lebensunterhalt, welcher bereits durch die gewährten Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung gedeckt sei. Zudem sei ihm eine Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft bereits anders ausreichend möglich. Die Urlaubsreise sei nicht erforderlich. Eine Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft werde durch das Leben in der Häuslichkeit beim Vater sowie durch die wochentägliche Betreuung in der Fördergruppe der Lebenshilfe B-Stadt e. V. gewährleistet. Im Gegensatz zu Personen, die ausschließlich in stationären Einrichtungen betreut würden, habe er umfangreiche Möglichkeiten zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft.
Am 8. April 2008 beantragte der Kläger die Kostenübernahme für eine Urlaubsreise nach Rieth vom 7. Juni 2008 bis 14. Juni 2008, veranstaltet ebenfalls von der Fördergruppe der Lebenshilfe, in Höhe von 360 €. Ausweislich eines vorgelegten Schreibens der Leiterin der Fördergruppe (Frau B.) sei Ziel der Urlaubsreise die Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft. Für den Kläger, der seinen Rollstuhl nicht eigenständig bewegen und sich nicht verbal äußern könne, müsse rund um die Uhr eine Betreuungsperson dabei sein. Im diesjährigen Urlaub seien Schiffsfahrten, Kurzfahrten, Tierparkbesuch, Schwimmbadbesuch usw. geplant. Es sei von Vorteil für die Entwicklung des Klägers, dass viele Möglichkeiten geschaffen würden, die auch eine Erlebnis- und Gefühlswelt in einem völlig unbekannten Umfeld zuließen und die soziale Integration ermöglichten. Neue Eindrücke losgelöst vom Alltag gäben ihm die Möglichkeit zur Entspannung und Erholung.
Mit Bescheid vom 26. Mai 2008 lehnte der Beklagte die Kostenübernahme mangels Notwendigkeit der Freizeitmaßnahme zur Gewährleistung der Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft ab. In der Fördergruppe würden bereits in vielfältiger Weise Möglichkeiten zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft eingeräumt. Hiergegen erhob der Kläger am 28. Mai 2008 Widerspruch. Zur Begründung wurde insbesondere ausgeführt, die Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft sei nicht ausreichend sicher gestellt. Der Kläger lebe schließlich allein mit dem Vater. Die wochentägliche Betreuung in der Fördergruppe diene nicht überwiegend der Begegnung und dem Umgang mit nicht behinderten Menschen. Begegnungs- und Naherholungsmöglichkeiten seien schon wegen ihrer ...