Entscheidungsstichwort (Thema)
Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz. Arbeitsentgelt. Schätzung der Höhe einer Jahresendprämie
Leitsatz (amtlich)
Die Vorschriften des AAÜG, SGB 6 bzw SGB 10 lassen eine Schätzung von Entgelten - hier sog Jahresendprämien - gem § 287 ZPO nicht zu (entgegen LSG Chemnitz vom 4.2.2014 - L 5 RS 462/13).
Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Schwerin vom 14. März 2011 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist zwischen den Beteiligten, ob im Rahmen von im Zusatzversorgungssystem der Anlage 1 Nr. 1 zum Anspruchs- und Anwaltschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) festzustellenden Arbeitsentgelten zusätzliche Jahresendprämien für den Zeitraum vom 1. Oktober 1971 bis 30. Juni 1990 zu berücksichtigen sind.
Der 1940 geborene Kläger war als Ingenieur bei dem VEB H N tätig. Mit bestandskräftigem Bescheid vom 17. April 2002 stellte die Beklagte die Zugehörigkeit des Klägers zur zusätzlichen Altersvorsorgung der technischen Intelligenz (Anlage 1 Nr. 1 zum AAÜG) vom 1. Oktober 1971 bis 30. Juni 1990 fest. Hierbei berücksichtigte sie in den jeweiligen Jahren das vom ehemaligen Arbeitgeber bzw. dem Nachfolgebetrieb in einer Bescheinigung vom 21. März 2002 mitgeteilte Bruttogehalt des Klägers.
Mit seinem am 8. Oktober 2007 bei der Beklagten eingegangenen Überprüfungsantrag nach § 44 Abs. 1 des 10. Sozialgesetzbuches (SGB X) beantragte der Kläger für den Zeitraum seiner Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem die in der DDR gezahlte “Jahresendprämien„ wegen besonderer Leistungen als erzieltes Arbeitsentgelt mit einzubeziehen. Er stützte sich hierbei auf das Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 23. August 2007 (Az: B 4 R S 4/06 R). Auf Anfrage der Beklagten teilte der ehemalige Arbeitgeber des Klägers mit, dass zu den Jahresendprämien bzgl. des Zeitraumes vor 1990 keine Angaben mehr gemacht werden könnten. Die Listen zur Auszahlung der Jahresendprämien seien bei den Kassenlisten aufbewahrt worden und im Rahmen der Aufbewahrungsfrist vernichtet worden. Der Kläger selbst gab auf Befragen an, Funktionspläne, Arbeitsverträge sowie andere sachdienliche Unterlagen könnten von ihm im Hinblick auf die gewährten Jahresendprämien nicht beigebracht werden.
Mit Bescheid vom 21. Februar 2008 lehnte die Beklagte die Rücknahme des Feststellungsbescheides vom 17. April 2002 gegenüber dem Kläger ab. Dieser Bescheid könne nicht nach § 44 SGB X aufgehoben bzw. geändert werden, weil die vom Kläger begehrten zusätzlichen Arbeitsverdienste nicht nachgewiesen seien. Er selbst verfüge nicht (mehr) über entsprechende Nachweise; die Nachfolgeeinrichtung habe die geltend gemachten Verdienste nicht bestätigen können.
Seinen hiergegen erhobenen Widerspruch begründete der Kläger damit, er könne die an ihn gezahlte Jahresendprämie nachweisen. Er fügte einen Bericht aus dem Brigadebuch des Jahres 1979 bei, wonach die Zuführung von 84,48% von Bruttodurchschnittsverdiensten belegt werde. Dieser Prozentsatz sei die kommenden Jahre festgeschrieben worden. Entsprechend der bescheinigten Jahresbruttoverdienste sei eine zusätzliche Jahresendprämie (Jahresbruttoverdienst geteilt durch 12 x 84,48%) zu berücksichtigen.
In den beigefügten Auszügen aus dem Brigadebuch heißt es unter der Überschrift “Diskussion zur Differenzierung der Jahresendprämien aus 1979„ u. a., dass vom Meister die Grundsätze zur Zahlung der Jahresendprämien dargelegt worden seien. Für die Abteilung TMF kämen 84,48% des Bruttodurchschnittsverdienstes von 1979 zur Ausschüttung. Entsprechend der Leistungskriterien für jeden Kollegen sei 1979 ein Abrechnungsbogen geführt worden, hier seien von den Kollegen entsprechend ihrer Aktivitäten unterschiedliche Ergebnisse erreicht worden und dieser Maßstab werde sich 1980 noch konkreter auswirken, sodass schon jetzt feststehe, dass derjenige die höchste Prämie erhalte, der den größten Beitrag zur Lösung der komplizierten Aufgaben leiste. In einem weiteren Auszug aus dem Brigadebuch unter der Überschrift “Auszahlungen der Jahresendprämie für das Jahr 1976„ hieß es, dass am 17. Februar 1977 die Jahresendprämien in dem Meisterbereich aufgeteilt worden seien. Eine Aufteilung der Prämie sei vom Meister Krüger den Kollegen nach folgenden Gesichtspunkten vorgenommen worden: 1. gesellschaftliche Arbeit, 2. persönlich-schöpferischer Pass, 3. Kampfgruppenarbeit, 4. Qualifizierung, 5. ANG-Kosten, 6. VMI sowie 7. Beteiligung am Neuererwesen und 8. eingereichte Neuerervorschläge. Die Jahresendprämie sei am 22. Februar 1977 ausgezahlt worden.
Mit Widerspruchsbescheid vom 9. Juni 2008 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück. Zur Begründung führte sie u. a. aus, die Jahresendprämie (Erfüllungsprämie) sei eine in Betrieben mit wirtschaftlicher Rechnungsfüh...