Nachgehend

BSG (Beschluss vom 29.06.2022; Aktenzeichen B 6 KA 7/21 B)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Schwerin vom 17. September 2014 abgeändert.

Der Bescheid der Beklagten vom 24. März 2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02. März 2010 wird insoweit aufgehoben, als hierin eine sachlich-rechnerische Richtigstellung der Honorarbescheide für die Quartale III/1992 bis II/1996 vorgenommen wird.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des gerichtlichen Verfahrens beider Rechtszüge tragen die Klägerin zu 2/5 und die Beklagte zu 3/5.

Die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin im Vorverfahren werden der Beklagten auferlegt.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist die Rechtmäßigkeit einer nachgehenden sachlich-rechnerischen Richtigstellung der Honorarbescheide für die Quartale III/1992 bis II/1999 und Honorarrückforderung in Höhe von insgesamt 12.682.158,28 Euro mit der Begründung, dass die klagende Vertragsärztin seinerzeit nicht in freier Praxis tätig gewesen sei.

Die 1950 in L. geborene Klägerin, seit 1980 Fachärztin für Laboratoriumsmedizin, begann ihre berufliche Tätigkeit in der ehemaligen DDR im Krankenhaus W., später im Bezirkskrankenhaus S. und war zuletzt in der Funktionsdiagnostik des Sportmedizinischen Dienstes in S. tätig. Vom 01. März 1990 bis 31. Dezember 1990 arbeitete sie als Weiterbildungsassistentin in der Gemeinschaftspraxis (GP) Dres. K. pp. in A-Stadt, ab 01. Januar 1991 bis 30. Juni 1992 mit einer Zulassung als Vertragsärztin durch den Zulassungsausschuss für Ärzte in Schleswig-Holstein in einer „Assoziation in der Gemeinschaftspraxis für Laboratoriumsmedizin Dres. K. und Partner“. Auf ihren Antrag vom 18. Oktober 1991 erteilte ihr der Zulassungsausschuss für Ärzte in MV mit Beschluss vom 23. Oktober 1991 die Zulassung zur vertragsärztlichen Tätigkeit mit Praxissitz S. Nach einmaliger Verlängerung der Frist zur Aufnahme der Tätigkeit wegen fehlender Praxisräume nahm die Klägerin am 01. Juli 1992 ihre Praxistätigkeit auf. Ab dem 01. April 1993 führte sie formal eine GP mit dem Laborarzt Dr. P. Am 30. April 1999 gab sie ihre Zulassung zurück und war in der Folgezeit zunächst im Bereich der KV Bayern, ab 2001 wiederum in der GP Dres. K. und Partner tätig.

Im Zusammenhang mit der Aufnahme der vertragsärztlichen Tätigkeit in S. schloss die Klägerin mit der GP Dres. K. pp. unter dem 30. Juni 1992 einen sogenannten „Gründungsvertrag“, wonach die GP die Klägerin „bei der Existenzgründung beratend und unterstützend zur Seite stehen und ihr insbesondere bei der sachlichen und personellen Gründung behilflich sein“ werde. In dem Vertrag wurde u.a. folgendes vereinbart:

„(1) Die Kassenabrechnung wird durch Frau Dr. A. vorgenommen. Die Gemeinschaftspraxis wird sie dabei mit den technischen Mitteln, die ihr zur Verfügung stehen, nachhaltig unterstützen. Die Einnahmen der Praxis werden auf das Konto der Vereins- und Westbank S., Kto.-Nr.: 1... (BLZ ...) eingezahlt und zwar einschließlich aller Honorare und der kassenärztlichen Vergütung. Davon werden zunächst die Ausgaben bestritten, soweit dies möglich ist. Eine dann noch entstehende Unterdeckung wird von der Gemeinschaftspraxis Dres. K. ausgeglichen werden und zwar einschließlich der Vergütung, die Frau Dr. A. zusteht. Überdeckungen werden mit etwaigen Unterdeckungen verrechnet.

Urlaub und Vertretung werden vorläufig nach Maßgabe des bisherigen Gemeinschaftspraxisvertrages vom 27. November 1990 geregelt.

(2) Frau Dr. A. erhält ab 01. Juli 1992 als Tätigkeitsvergütung DM 130.000 anteilig p.a., ab 01. Januar 1993 DM 150.000 p.a.

Die Tätigkeitsvergütung wird in 12 gleichen Teilen ausgezahlt (sechs gleiche Teile für 1992).

Die Tätigkeitsvergütung stellt Gewinnvorab dar.

Sofern der Gewinn diese Beträge übersteigt, steht der überschießende Betrag zu 90 % der Gemeinschaftspraxis Dres. K. und zu 10 % Frau Dr. A. zu. Hinsichtlich der Modalität für die Gewinnauszahlung für der Gemeinschaftspraxis Dres. K. wird in der laufenden Rechnungsperiode, spätestens bis zum 15. November 1993 eine Vereinbarung getroffen.

Sollte der Gewinn die Beträge von DM 130.000 bzw. DM 150.000 unterschreiten, bleibt es bei der Tätigkeitsvergütung, die Unterdeckung wird mit zukünftigen überschießenden Gewinnanteilen verrechnet.

Eine Überprüfung der Tätigkeitsvergütung wird erstmalig zum 01. Januar 1994 erfolgen.

(3) Für die Laborpraxis Dr. A. wird Frau Dr. A. mit der Firma G. GmbH einen Dienstleistungsvertrag abschließen, der ihr für die Ausübung der Laborarztpraxis die sachlichen und kaufmännischen Mittel vorhält.

...“

In einer Zusatzvereinbarung zum Gründungsvertrag, ebenfalls vom 30. Juni 1992, haben sich Dr. K. und die Klägerin dazu verpflichtet, Stillschweigen über den Inhalt des Gründungsvertrages zu wahren.

Durch einen Mietvertrag für Gewerberaum vom 29. Juni 1992 vermietete Dr. K. der Klägerin ca. 305 qm Praxisräume zum Zwecke des Betriebs einer Laborarztpraxis ab 01. Juli 1992 zu einem Monatsmietpreis von 4.880,-...

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