Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialgerichtliches Verfahren. Zulässigkeit der Berufung. Beschwerdegegenstandswert. Klageart nicht maßgeblich für die Anwendbarkeit der Wertgrenze
Leitsatz (amtlich)
Für die Anwendbarkeit der Wertgrenze des § 144 Abs 1 S 1 Nr 1 SGG kommt es auf die Klageart nicht an. Erst recht kann es daher nicht darauf ankommen, ob eine Geldleistung unmittelbar an den Beteiligten (Zahlungsanspruch) oder an einen Dritten auf eine gegen den Beteiligten gerichtete Forderung (Freistellungsanspruch) geltend gemacht wird.
Tenor
Die Berufung wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darum, ob der Klägerin weitere Kosten für Vorverfahren zu erstatten sind, nachdem die Beklagte drei Bescheide über die Höhe des Ausgleichs von Arbeitgeberaufwendungen nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz (AAG) im Sinne der Klägerin abgeändert hat
Mit drei einzelnen Bescheiden, jeweils vom 01. Juni 2011, bewilligte die Beklagte auf Antrag der Klägerin die Erstattung der Entgeltfortzahlung für eine Arbeitnehmerin der Klägerin gemäß § 1 Abs. 1 AAG. Die drei Bescheide betrafen jeweils unterschiedliche Zeiträume im Jahr 2011.
Am 04. Juli 2011 erhob die Klägerin Widerspruch jedenfalls gegen den Bescheid vom 01. Juni 2011 für den Zeitraum vom 01. bis zum 15. Februar 2011. Die Beklagte half diesem Widerspruch mit Bescheid vom 13. März 2012 ab. Mit zwei weiteren Bescheiden vom selben Tage änderte sie auch die zwei weiteren am 01. Juni 2011 ergangenen Bescheide zu Gunsten der Klägerin, wobei sie ausführte diese Änderungen von Amts wegen vorgenommen zu haben.
Am 12. Dezember 2014 beantragte die Klägerin die Festsetzung der Kosten für das erfolgreiche Vorverfahren gegen den Bescheid vom 01. Juni 2011 (für den Zeitraum vom 01. bis zum 15. Februar 2011) in Höhe von insgesamt 309,40 €. Mit zwei weiteren Anträgen vom selben Tage beantragte sie zudem gleiche Kosten auch hinsichtlich der beiden weiteren beschiedenen Zeiträume.
Mit Bescheid vom 09. Januar 2015 stellte die Beklagte die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes für das Vorverfahren fest und verfügte den Anspruch auf Kostenerstattung dem Grunde nach. Mit Schreiben vom 13. Januar 2015 hörte sie die Klägerin dazu an, dass sie darüber hinaus keine Kosten erstatten werde. Die Klägerin habe nur einmal Widerspruch eingelegt. Darüber hinaus habe es sich um dieselbe Angelegenheit im Sinne des § 15 Abs. 2 RVG gehandelt.
Mit Kostenfestsetzungsbescheid vom 25. Februar 2015, mit korrigierter Adresse wiederholt unter dem 5. März 2015, setzte die Beklagte die der Klägerin entstandenen Kosten für drei Widersprüche aus in Höhe von 309,40 € fest. Diese Kosten seien zu erstatten. Darüber hinausgehende Kosten könnten nicht berücksichtigt werden. In der Betreffzeile des Bescheides werden drei Aktenzeichen der Klägerin angegeben, die offenbar mit den Aktenzeichen von drei einzelnen Widerspruchschreiben der Klägerin korrespondieren, von denen jedoch nur eines (betreffend den Zeitraum vom 01. bis zum 15. Februar 2011) aktenkundig ist.
Gegen diesen Bescheid, der ihr erst am 16. Februar 2016 zugegangen sei, erhob die Klägerin am 16. März 2016 Widerspruch, den sie nicht weiter inhaltlich begründete. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 17. Mai 2016 zurück.
Hiergegen hat die Klägerin am 20. Juni 2016 bei dem Sozialgericht Neubrandenburg mit der Begründung Klage erhoben, die Beklagte habe über drei verschiedene Erstattungszeiträume drei Bescheide erlassen, wogegen sie jeweils Widerspruch erhoben habe. Die Bescheide bezögen sich nur teilweise auf dieselbe Angelegenheit, so dass jedenfalls eine höhere als die festgesetzte Gebühr angemessen sei.
Die Klägerin hat (nach Auslegung durch das Sozialgericht) beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, ihr Kosten für das Vorfahren in Höhe von 3 x 309,40 € zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat darauf verwiesen, dass gegen die drei ergangenen Bescheide nur in einem Fall Widerspruch erhoben worden sei. Diesem Widerspruch sei abgeholfen worden und die Kosten seien von der Beklagten übernommen worden. Die übrigen Zeiträume habe die Klägerin von Amts wegen korrigiert.
Das Sozialgericht hat die Klage nach entsprechender Anhörung der Beteiligten mit Gerichtsbescheid vom 02. August 2017 abgewiesen und zur Begründung gemäß § 136 Abs. 3 SGG auf die Ausführungen der Beklagten im Widerspruchsbescheid Bezug genommen.
Gegen den der Klägerin am 08. August 2017 zugestellten Gerichtsbescheid richtet sich ihre Berufung vom 07. September 2017, die sie erstmals im Rahmen des Termins zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat dahingehend begründet hat, dass von drei einzelnen Vorverfahren auszugehen sei, da die Beklagte nachweislich drei einzelne Widerspruchschreiben erhalten habe, deren Aktenzeichen sie auch in den streitigen Kostenfestsetzungsbescheid übernommen habe. Die Berufung sei zulässig, da e...