Entscheidungsstichwort (Thema)
Grundsicherung für Arbeitsuchende. Sonderbedarf. Erstausstattung für Bekleidung bei Schwangerschaft und Geburt. Ermessensentscheidung. Bewilligung eines Pauschalbetrages. kein Anspruch auf höhere Leistungen bei fehlendem Nachweis der Bedarfsunterdeckung
Orientierungssatz
Der Bedarf für eine Erstausstattung bei Schwangerschaft und Geburt nach § 24 Abs 3 S 1 Nr 2 SGB 2 ist bedarfsbezogen zu ermitteln. Eine Rechtswidrigkeit der Höhe des gewährten Pauschalbetrages kann sich mithin nur daraus ergeben, dass mit dieser Pauschale der konkrete Bedarf für die Erstausstattung nicht gedeckt werden konnte. Hierfür trägt der Leistungsberechtigte die objektive Beweislast und die Nichterweislichkeit geht zu seinen Lasten.
Nachgehend
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist die Gewährung höherer Leistungen nach dem SGB II für die Erstausstattung anlässlich der Geburt des Sohnes der Klägerin L. (Schwangerschaftsbekleidung).
Die im Mai 1984 geborene Klägerin steht seit 2005 im Leistungsbezug beim Rechtsvorgänger des Beklagten, dem Jobcenter Uecker-Randow (nachfolgend stets: Beklagter). Sie ist die Mutter von A. (geboren am 02. Juli) und von L. (geboren am 25. November ), dessen Vater der F., geboren 1979 ist.
Am 14. Juli 2011 beantragte die Klägerin beim Beklagten Leistungen für Schwangerschaftsbekleidung. Mit Bescheid vom gleichen Tage bewilligte der Beklagte der Klägerin bezüglich der Erstausstattung bei Schwangerschaft 100,00 € für Schwangerschaftsbekleidung entsprechend einer Richtlinie des Landkreises Uecker-Randow.
Hiergegen erhob die spätere Prozessbevollmächtigte der Klägerin am 5. August 2011 Widerspruch, der nachfolgend nicht begründet worden ist.
Der Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 10. Februar 2012 als unbegründet zurück und führte zur Begründung aus, die Leistungen für Sonderbedarfe könnten als Sach- oder Geldleistung, auch in Form von Pauschalbeträgen, erbracht werden. Bei der Prüfung, ob die Kosten der Erstausstattung bei Geburt zu übernehmen seien, sei die noch fortdauernde Richtlinie des ehemaligen Landkreises Uecker-Randow vom 13. Dezember 2004 zur Bemessung der Kosten für einmalige Leistungen nach § 23 Abs. 3 SGB II - Grundsicherung für Arbeitssuchende für den Landkreis Uecker-Randow in ihrer Fassung vom 23. August 2006 anzuwenden. Der Begriff der Erstausstattung sei bedarfsbezogen zu interpretieren und meine in diesem Zusammenhang die Ausstattung mit all jenen Bekleidungsstücken, die bisher nicht aufgrund gewährter Sozialleistungen beim Leistungsberechtigten vorhanden seien. Die Erstausstattung solle hier den spezifisch durch die Schwangerschaft ausgelösten Bedarf bei der Mutter befriedigen. Bezogen auf die Schwangere meine die Erstausstattung daher die erstmalige Ausstattung insbesondere mit Kleidungsstücken, die gerade aufgrund der körperlichen Veränderungen getragen werden müssten, so zum Beispiel Hosen mit erweiterbarem oder erweitertem Bund sowie weiter geschnittene Kleider oder Blusen. Für die vorgenannten Anschaffungen sehe die Richtlinie des ehemaligen Landkreises Uecker-Randow einen Betrag von insgesamt 100,00 € vor. Eine Verweisung auf gebrauchte Sachen, was bei der Ermittlung des Pauschbetrages entsprechend berücksichtigt worden sei, sei dabei nicht zu beanstanden. Darin sei insbesondere keine Ausgrenzung der betreffenden Personen zu sehen, sondern ein sparsames Verhalten und verantwortungsvoller Umgang mit den aus Steuermitteln zu erbringenden Leistungen. Gerade der im Internet belegbare umfangreiche Handel mit Umstandsmode dokumentiere, dass es ohne Weiteres möglich sei, die notwendige Erstausstattung auf der Grundlage des bezifferten Geldbetrages sicherzustellen. Auch Nichtleistungsempfänger mit geringem Einkommen müssten oft auf gebrauchte Produkte, für die ohne jeden Zweifel ein Markt vorhanden sei, zurückgreifen. Im vorliegenden Fall lägen auch keine Anhaltspunkte für eine atypische Situation vor, die es im Rahmen der Einzelfallentscheidung rechtfertigen würden, von dem genannten Pauschalwert abzuweichen. Dass die Klägerin die notwendige Erstausstattung bei Schwangerschaft mit dem ihr zur Verfügung gestellten Geldbetrag nicht finanzieren könnte, sei jedenfalls nicht vorgetragen worden.
Mit der dagegen beim Sozialgericht (SG) Neubrandenburg am 4. März 2012 erhobenen Klage hat die Klägerin höhere Leistungen für die Erstausstattung bei Schwangerschaft geltend gemacht. Die vom Beklagten gewährte Pauschale entspreche nicht dem tatsächlichen Bedarf. Bei der Bemessung der Pauschalbeträge seien nachvollziehbare Erfahrungswerte zu den erforderlichen Aufwendungen zu berücksichtigen. Hierzu mangele es an geeigneten Feststellungen, sodass die Höhe der Pauschale auch nicht auf Erfahrungswerten beruhe.
Die Klägerin hat beantragt,
den Beklagten unter Abänderung des Bescheides vom 14. Juli 2011...