Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialgerichtliches Verfahren. Unzulässigkeit der Berufung. Schriftformerfordernis. Berufungseinlegung durch ein nicht mit einer Unterschrift versehenes Telefax. Ausnahmen
Leitsatz (amtlich)
Eine Berufung, die durch ein nicht mit einer Unterschrift versehenes Fax eingelegt wird, genügt nicht dem Schriftformerfordernis des § 151 Abs 1 SGG und ist gem § 158 Abs 1 S 1 SGG als unzulässig zu verwerfen, wenn nicht einer der in der Rechtsprechung anerkannten Ausnahmefälle vorliegt (hier verneint).
Tenor
Die Berufung des Beklagten wird als unzulässig verworfen.
Der Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Kläger im Berufungsverfahren.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
In dem vor dem Sozialgericht (SG) Rostock in erster Instanz anhängig gewesenen Rechtsstreit haben sich die Beteiligten darüber gestritten, inwieweit der Beklagte zu Gunsten der Kläger die Nachforderungen ihres Vermieters aus den Betriebskostenabrechnungen für die Jahre 2005 und 2006 in Höhe von 1.351,13 € bzw. 1.056,70 € über die von dem Beklagten anerkannten Beträge von 586,06 € bzw. 295,00 € hinaus zu übernehmen hat.
Das SG hat den Beklagten mit Urteil vom 23. September 2009 unter Abänderung der hierzu jeweils ergangenen Bescheide verurteilt, die Nachzahlungen an den Vermieter für die Jahre 2005 und 2006 in Höhe von 1.110,17 € bzw. 711,23 € jeweils unter Anrechnung bereits geleisteter Zahlungen zu übernehmen.
Das mit einer ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung versehene Urteil ist dem Beklagten in Ausfertigung am 06. Oktober 2009 zugestellt worden.
Am 05. November 2009 ist eine zweiseitige Berufungsschrift des Beklagten mit gleichen Datum ohne Anlagen bei dem Landessozialgericht (LSG) Mecklenburg-Vorpommern per Fax eingegangen. Das Schriftstück endet mit den Worten “In Vertretung Dr. Becker„ und enthält keine eigenhändige Unterschrift. Die am 17. November 2009 im Original beim LSG eingegangene Berufungsschrift vom 05. November 2009 ist dagegen eigenhändig unterschrieben.
Der Beklagte hält das angefochtene Urteil in der Sache überwiegend für nicht zutreffend.
Der Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Rostock vom 23. September 2009 aufzuheben, soweit der Beklagte verurteilt worden ist, aus der Nachzahlung an den Vermieter für das Jahr 2005 mehr als 709,48 € und aus der Nachzahlung an den Vermieter für das Jahr 2006 mehr als 361,07 € jeweils unter Anrechnung der bereits geleisteten Zahlungen zu übernehmen.
Die Kläger beantragen schriftsätzlich,
die Berufung als unzulässig zu verwerfen.
Der Senat hat den Beklagten mit Schriftsatz vom 23. Februar 2011 darauf hingewiesen, dass die Berufung innerhalb der Berufungsfrist nicht formgerecht eingelegt worden sei. Die Berufungsschrift vom 05. November 2009, die bei dem LSG am selben Tage per Fax eingegangen sei, weise im Gegensatz zu dem am 17. November 2009 eingegangenen Original, keine eigenhändige Unterschrift auf.
Nach Auffassung des Beklagten sei die Berufung dennoch zulässig. Die am 05. November 2009 per Telefax übermittelte Berufungsschrift entspreche dem Schriftformerfordernis des § 151 Abs. 1 SGG. So sei eine Ausnahme von dem Erfordernis einer eigenhändigen Unterschrift dann gegeben, wenn der Berufungsschrift der Inhalt der Erklärung, die abgegeben werden solle, und die Person, von der sie ausgehe, hinreichend zuverlässig zu entnehmen sei und feststehe, dass es sich bei dem Schriftstück nicht nur um einen Entwurf handele, sondern es mit Wissen und Wollen des Berechtigten dem Gericht zugeleitet worden sei. Diesen Anforderungen genüge die Berufungsschrift des Beklagten. Ihr seien der Berufungskläger und die Berufungsbeklagten und ausführliche Angaben zum erstinstanzlichen Verfahren zu entnehmen. Die Berufungsschrift enthalte den offiziellen Briefkopf und ein internes Aktenzeichen des Beklagten. Die Übersendung des Schriftstückes sei unter einer Faxnummer des Beklagten erfolgt. In der Unterschriftszeile sei in Vertretung des Geschäftsführers des Beklagten die Person angeführt, für die eine Generalterminsvollmacht beim LSG hinterlegt sei. Die absichtliche Zuleitung des Schriftsatzes ergebe sich aus dem Hinweis auf den notwendigen fristwahrenden Charakter des Schreibens und dem Faxbericht.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen, deren Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.
Entscheidungsgründe
Die Berufung war gem. § 158 Satz 1 SGG als unzulässig zu verwerfen, weil die in der Berufungsfrist eingegangene Berufungsschrift des Beklagten nicht dem Schriftformerfordernis des § 151 Abs. 1 SGG genügt.
Danach ist die Berufung innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Landessozialgericht - bzw. nach § 151 Abs. 2 Satz 1 SGG bei dem Sozialgericht - einzulegen.
Unter “schriftlicher„ Einlegung ist nach der ständigen Rechtsprechung des BSG zu ...