Rechtskraft: ja

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Kostenentscheidung. Kosten. Vergleich. Rechtsschutzbedürfnis

 

Leitsatz (amtlich)

Haben sich die Beteiligten in einem Vergleich darauf geeinigt, dass sich die Kosten gegeneinander aufheben, ist ein Kostenantrag nach § 193 Abs 1 2. Halbsatz SGG mangels Rechtsschutzbedürfnis unzulässig.

 

Normenkette

SGG § 101 Abs. 1, § 193 Abs. 1 2. Halbsatz

 

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Kostenentscheidung nach § 193 Abs 1 2. Halbsatz SGG wird abgelehnt.

 

Gründe

Der Antrag des Klägers auf Entscheidung über die Kosten nach § 193 Abs 1 2. Halbsatz Sozialgerichtsgesetz (SGG) ist unzulässig. Ihm fehlt das Rechtsschutzbedürfnis.

Nach § 193 Abs 1 2. Halbsatz Sozialgerichtsgesetz (SGG) hat das Gericht auf Antrag durch Beschluss über die Kosten zu entscheiden, wenn das Verfahren anders als durch Urteil beendet wird.

Mit Schriftsatz vom 13. November 2000 hat die Beklagte dem Kläger zur Erledigung des Rechtsstreites einen Vergleich unterbreitet mit der Regelung: „Die Verfahrensbeteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.” Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat diesen Vergleichsvorschlag mit Schriftsatz vom 17. November 2000 angenommen und ausdrücklich erklärt: „Mit einer Kostenaufhebung ist der Kläger ebenfalls einverstanden. Hilfsweise stelle ich namens und in Vollmacht des Klägers Kostenantrag nach § 193 I SGG.” Mit dieser Erklärung hat der Kläger das Vergleichsangebot der Beklagten einschließlich der Kostenregelung angenommen. Damit fehlt seinem Kostenantrag das Rechtsschutzinteresse. Denn die Beteiligten haben sich rechtswirksam auf eine Aufhebung der gegenseitigen Kosten geeinigt. Das bedeutet, dass jeder Beteiligte seine Kosten selbst trägt (vgl hierzu Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 59. Aufl. 2001, § 92 Rn 40).

Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 177 SGG).

 

Unterschriften

Schimmelpfeng-Schütte

 

Fundstellen

SGb 2002, 105

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