Leitsatz (amtlich)

1. Werden mehrere jeweils unter einem gesonderten Aktenzeichen anhängige Berufungsverfahren zu einem weiteren Verfahren unter dessen Aktenzeichen verbunden, unter welchem dann das den Rechtszug abschließende Urteil ergeht, so ist nur in diesem Verfahren die Gebühr für die Erledigung der Instanz durch Urteil gemäß SGG § 185 fällig geworden.

2. Die Gebühr, die in den übrigen Verfahren ebenfalls nach SGG § 184 Abs 1 S 2 - jeweils - entstanden war, ist durch den Beschluß über die Verbindung, in welchem für diese Verfahren ein Erledigungstatbestand iS von SGG § 185 zu erblicken ist, fällig geworden; sie ist jedoch, weil unter dem Aktenzeichen dieser Rechtsstreitigkeiten ein Urteil nicht ergangen ist, gemäß SGG § 186 auf die Hälfte zu ermäßigen.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1662090

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