Entscheidungsstichwort (Thema)

Beschwerdefrist bei Zustellung in das Ausland

 

Leitsatz (amtlich)

Die dreimonatige Rechtsmittelfrist (Rechtsbehelfsfrist) für eine Klage, wenn der angefochtene Verwaltungsakt außerhalb des Geltungsbereichs des SGG zugestellt oder bekanntgegeben worden ist, gilt in entsprechender Anwendung von § 87 Abs 1 S 2 SGG auch für die Einlegung einer Beschwerde nach § 172ff SGG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1661761

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