Entscheidungsstichwort (Thema)
Kostenerstattung. Privatgutachten im Vorverfahren
Leitsatz (amtlich)
Zur Frage der Erstattungsfähigkeit von Kosten eines Privatgutachtens im Vorverfahren.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Erstattung von Kosten für ein von ihr im Verwaltungsverfahren in Auftrag gegebenes Privatgutachten in Höhe von 2.232,86 DM.
Die Klägerin bezog Leistungen aus der sozialen Pflegeversicherung nach Maßgabe der Pflegestufe II. In einem Wiederholungsgutachten vom 27. Januar 1999 gelangten die Gutachter Wolfgang Vogel und Annette Schaefer aufgrund eines am 02. Dezember 1998 durchgeführten Hausbesuches zu der Einschätzung, dass die Klägerin nur die Voraussetzungen für eine Zuordnung zur Pflegestufe I erfüllte.
Nach vorheriger Anhörung der Klägerin stufte die Beklagte mit Bescheid vom 02. Juni 1999 sie mit Wirkung zum 01. Juli 1999 gestützt auf § 48 Sozialgesetzbuch Buch X Verwaltungsverfahren (SGB X) in die Pflegestufe I zurück.
Noch vor Erlass des in der Folgezeit angefochtenen Bescheides vom 02. Juni 1999 hatte die Klägerin auf eigene Kosten bei der Pflegefachkraft Bocklage ein Pflegegutachten in Auftrag gegeben. Im Rahmen der Begutachtung führte sie im Mai 1999 Hausbesuche durch, und zwar am 10. (so die Angabe auf S. 3 ihres Gutachtens) oder 20. Mai (so die Angabe in ihrer Kostenrechnung) und am 22. Mai 1999. Ihr vom 10. Juni 1999 datierendes Gutachten wurde der Beklagten mit Anwaltsschreiben vom 15. Juni 1999 übermittelt.
Mit Schreiben vom 05. November 1999 ordnete die Hauptverwaltung der Beklagten an, dass dem Widerspruch der Klägerin abzuhelfen sei, da sich eine wesentliche Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse im Sinne des § 48 Abs. 1 SGB X nicht feststellen lasse. Daraufhin teilte die Beklagte der Klägerin mit Bescheid vom 22. November 1999 mit, dass die Prüfung der Sach- und Rechtslage ergeben habe, dass ihrem Widerspruch abzuhelfen sei. Der Bescheid vom 02. Juni 1999 werde zurückgenommen. Die Klägerin habe Anspruch auf Erstattung der notwendigen Kosten im Vorverfahren gemäß § 63 SGB X, wobei die Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes als notwendig angesehen werde.
Daraufhin beantragte die Klägerin neben der Erstattung der im Widerspruchsverfahren angefallenen Rechtsanwaltskosten auch die Erstattung der Kosten für das Pflegegutachten vom 10. Juni 1999, die sich ausweislich der vom 08. September 1999 datierenden Rechnung der Pflegefachkraft Bocklage auf 2.232,86 DM beliefen. Mit Bescheid vom 23. Dezember 1999 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 20. Juli 2000 lehnte die Beklagte jedoch die Erstattung der Gutachtenkosten insbesondere mit der Begründung ab, dass das Gutachten bereits vor Erlass des angefochtenen Bescheides in Auftrag gegeben worden sei.
Zur Begründung ihrer am 18. August 2000 erhobenen Klage hat die Klägerin geltend gemacht, dass nur die Vorlage des Gutachtens zu der für sie günstigen Widerspruchsentscheidung geführt habe. Das Gutachten sei auch erst während des Widerspruchsverfahrens verfasst worden. Zwar seien die maßgeblichen Besuche der Gutachterin bereits vor Erlass des angefochtenen Bescheides erfolgt, das Gutachten selbst sei jedoch erst nach Vorlage des Bescheides vom 02. Juni 1999 erstellt worden.
Mit Urteil vom 08. Februar 2001, der Klägerin zugestellt am 21. Februar 2001 hat das Sozialgericht Oldenburg die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es dargelegt, dass im Widerspruchsverfahren grundsätzlich die Einholung von Privatgutachten als nicht notwendig anzusehen sei, weil die Verwaltungsbehörde im Rahmen der Amtsermittlung nach den §§ 20 ff. SGB X verpflichtet sei, den Sachverhalt von Amts wegen umfassend zu ermitteln. Nur in Ausnahmefällen käme ein Anspruch auf Erstattung der Kosten für ein Privatgutachten in Betracht, wenn dessen Einholung zur Vorbereitung des Verfahrens und zur Erlangung der erforderlichen Sachkunde geboten gewesen sei. Ein solcher Ausnahmefall sei im vorliegenden Verfahren jedoch schon deshalb nicht gegeben, weil die Klägerin das Gutachten schon vor Erlass des ablehnenden „Widerspruchsbescheides” in Auftrag gegeben habe.
Mit ihrer am 07. März 2001 eingelegten Berufung macht die Klägerin geltend, dass ohne das von ihr eingeholte Privatgutachten im Widerspruchsverfahren voraussichtlich überhaupt kein weiteres Gutachten eingeholt worden wäre. Ohne die Sachkunde der Gutachterin Bocklage habe sie sich auch nicht in der Lage gesehen, im Anhörungsverfahren zu den von der Beklagten eingeholten Verwaltungsgutachten sachkundig Stellung zu nehmen. Schon aufgrund der anzustrebenden „Waffengleichheit” müsse ihr daher die Beiziehung einer Privatgutachterin gestattet werden.
Die Klägerin beantragt,
1. das Urteil des Sozialgerichts Oldenburg vom 08. Februar 2001 aufzuheben und den Bescheid der Beklagten vom 23. Dezember 1999 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 20. Juli 2000 zu ändern und
2. die Beklagte zu verurteilen, die Kosten des von der Gutachterin Bocklage ers...