Entscheidungsstichwort (Thema)
Krankenversicherung. Ausübung des Krankenkassenwahlrechts auch gegenüber der Agentur für Arbeit
Leitsatz (amtlich)
Für die Ausübung des Krankenkassenwahlrechts nach § 173 SGB 5 ist keine bestimmte Form vorgeschrieben. Das Krankenkassenwahlrecht kann auch konkludent in einem Leistungsantrag gegenüber der Agentur für Arbeit ausgeübt werden.
Nachgehend
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Der Rechtsstreit betrifft die Feststellung des Mitgliedschaftsstatus des Klägers.
Der im Dezember 1942 geborene Kläger ist HIV-positiv. Er war bis zum 30. Juni 1988 Mitglied der Beklagten. Danach war er bis 1992 privat krankenversichert. In den Jahren von 1992 bis 1995 war der Kläger nicht krankenversichert. Ab 1995 bezog der Kläger Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG). Die notwendigen Krankenbehandlungsleistungen wurden dem Kläger über die Beigeladene vermittelt.
Mit Bescheid vom 3. November 2006 bewilligte das JobCenter Region C. (JobCenter) dem Kläger Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (Arbeitslosengeld II -Alg-II-) nach dem Sozialgesetzbuch -Zweites Buch- (SGB II) ab dem 1. November 2006. In dem Bescheid hieß es, dass der Kläger während des Bezuges von Alg-II bei der Beigeladenen pflichtversichert sei.
Auf die entsprechende Anmeldung des Klägers durch das JobCenter bei der Beigeladenen teilte diese dem JobCenter mit Schreiben vom 20. November 2006 mit, dass die Anmeldung für sie nicht nachvollziehbar sei, weil keine laufende Mitgliedschaft des Klägers bestehe und auch ein fristgerechter Aufnahmeantrag nicht eingegangen sei. Eine Mitgliedschaft bei ihr sei für den Kläger unter diesen Umständen nicht zustande gekommen. Dem Kläger erteilte sie den Bescheid vom 30. November 2006, mit dem sie diesem bestätigte, dass eine Pflichtmitgliedschaft auf Grund des Bezuges von Alg-II bei ihr nicht durchgeführt werde. Zuständig sei die Krankenkasse, bei der er zuletzt versichert gewesen sei.
Mit Schreiben vom 7. Dezember 2006 teilte der Kläger der Beigeladenen mit, dass sich inzwischen auch die Beklagte geweigert habe, ihn als Mitglied aufzunehmen. Er benötige einen rechtsmittelfähigen Bescheid, um seine Rechte wahrnehmen zu können. Er ersuche die Beigeladene ausdrücklich um die Aufnahme als Pflichtmitglied wegen des Alg-II-Bezuges. Er übersandte der Beigeladenen eine Kopie seines Antrages auf Alg-II-Leistungen, mit dem er die Beigeladene unter Angabe seiner Versicherungsnummer als seine Krankenkasse angegeben hatte. Die Beigeladene erläuterte in einer Anhörung vom 22. Dezember 2006, dass in der Zeit des Sozialhilfebezuges keine Mitgliedschaft für den Kläger bei ihr bestanden habe. Sie habe lediglich die Leistungsvermittlung für Krankenbehandlung für den Kläger durchgeführt. Auf Grund der letzten Pflichtmitgliedschaft sei die Beklagte die für den Kläger zuständige Krankenkasse. Mit Bescheid vom 18. Januar 2007 lehnte die Beigeladene die Aufnahme des Klägers als Mitglied ab. Der Kläger erhob dagegen Widerspruch.
Am 3. Januar 2007 stellte der Kläger auf Grund der ablehnenden Haltung der Beigeladenen bei der Beklagten einen Antrag auf Mitgliedschaft. Auch die Beklagte lehnte die Aufnahme des Klägers als Pflichtmitglied mit Bescheid vom 15. Januar 2007 ab. Die letzte Mitgliedschaft sei am 30. Juni 1988 bereits beendet gewesen. Daher bestehe keine Bindung des Klägers mehr zu ihrer Kasse, zumal auch die Krankenleistungen in der Zeit des BSHG-Bezuges von der Beigeladenen vermittelt worden seien. Der Kläger habe auch nicht innerhalb der Frist von 14 Tagen nach Beginn des Bezuges von Leistungen nach dem SGB II den erforderlichen Aufnahmeantrag gestellt. Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger am 26. Januar 2007 Klage bei dem Sozialgericht (SG) Hannover. Die Beklagte erließ danach den Widerspruchsbescheid vom 25. April 2007.
Mit seiner Klage hat der Kläger geltend gemacht, dass er in seinem Antrag auf Alg-II-Leistungen die Beigeladene als für sich zuständige Kasse genannt habe, weil diese ihm die notwendigen Krankenbehandlungsleistungen vermittelt habe. Er habe unter Berücksichtigung der gesetzlichen Bestimmungen Anspruch auf die Aufnahme als Pflichtmitglied in der gesetzlichen Krankenkasse, entweder bei der Beklagten oder bei der Beigeladenen.
Das SG hat durch Urteil vom 13. November 2007 festgestellt, dass der Kläger seit dem 1. November 2006 Pflichtmitglied der Beigeladenen sei. Auf Grund des Bezuges von Alg-II sei er gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2a Sozialgesetzbuch -Fünftes Buch- (SGB V) Pflichtmitglied der gesetzlichen Krankenkasse. Er habe die Beigeladene als die Kasse seiner Wahl bestimmt. Das sei zwar nicht ausdrücklich geschehen, aber konkludent durch die Angaben in dem Leistungsantrag beim JobCenter. Das JobCenter habe dementsprechend den Kläger wirksam bei der Beigeladenen als Pflichtmitglied angemeldet.
Gegen dieses ihr am 23. November 2007 zugestellte Urteil hat die Beigeladene am 14. Dezem...