Nachgehend

BSG (Beschluss vom 24.05.2023; Aktenzeichen B 2 U 117/22 B)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Bremen vom 16. August 2018 wird zurückgewiesen.

Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I.

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Klägerin aufgrund eines am 06. Mai 2009 erlittenen Arbeitsunfalls einen Anspruch auf Gewährung von Verletztenrente hat.

Die im Jahre 1955 geborene Klägerin arbeitete seit Dezember 1992 als Pflegehelferin bei der G., H., einem Mitgliedsunternehmen der Beklagten.

Am 06. Mai 2009 erlitt die Klägerin einen Unfall, als sie auf dem Weg von der Arbeit nach Hause von einem Kfz angefahren wurde und mit ihrem Fahrrad stürzte. Die Klägerin wurde daraufhin mit dem Rettungswagen ins Klinikum I. verbracht, wo der behandelnde Durchgangsarzt J. nach einem Röntgen des Thorax der Klägerin die Diagnose „Prellung des Thorax“ stellte und daneben noch eine oberflächliche Schürfmarke D5 links und D2/3 rechts feststellte. Die Klägerin wurde nach ambulanter Behandlung entlassen (Durchgangsarztbericht des J. vom 06. Mai 2009). Ab dem 06. Juli 2009 führte sie eine Belastungserprobung durch und wurde ab dem 17. August 2009 wieder für arbeitsfähig befunden. Die verbleibenden Symptome seien durch unfallunabhängige Vorerkrankungen bedingt, so der Durchgangsarzt K. in seinem Zwischenbericht vom 05. August 2009. In diesem Zusammenhang hatte die Beklagte den Befundbericht der psychologischen Psychotherapeutin L. vom 15. August 2009 eingeholt, wonach der Unfall der Klägerin auch eine psychische Destabilisierung bewirkt habe, welcher nicht adäquat verarbeitete traumatische Erfahrungen der Klägerin in der Kindheit zugrunde lägen.

Mit Schreiben vom 30. August 2010 legte die Klägerin das Gutachten der Fachärztin für Neurologie, Psychotherapie und Sozialmedizin M. vom 15. März 2010 vor, wonach die Klägerin seit 2002 unter rezidivierenden depressiven Episoden leidet. Als Diagnosen wurden ein Kontrollzwang, eine Posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) und eine Abhängige Persönlichkeitsstörung festgestellt. Eine Minderung der Erwerbsfähigkeit i. S. d. § 51 Abs. 1 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - liege vor. Darüber hinaus legte die Klägerin den Entlassungsbericht der N. vom 29. September 2009 über eine nach ihrem Unfall am 06. Mai 2009 im Auftrag ihrer gesetzlichen Rentenversicherung durchgeführte stationäre medizinische Maßnahme der Rehabilitation vor und beantragte u.a. die Gewährung von Verletztengeld. Die Beklagte zog die vorgenannten medizinischen Unterlagen einschließlich der Unfallanzeige der Arbeitgeberin der Klägerin vom 14. Mai 2009 bei. Weiterhin holte sie von der gesetzlichen Krankenversicherung der Klägerin deren Vorerkrankungsverzeichnis ein, nahm Einsicht in die Verwaltungsakte der Klägerin beim Versorgungsamt Bremen und nahm hieraus Kopien zur Akte. Darüber hinaus zog sie von der Dipl.-Psychologin L. sowie dem Hausarzt der Klägerin O. die Unterlagen der Klägerin bei. Daneben holte sie von dem Neurologen und Psychiater P. das fachärztliche Gutachten vom 18. März 2011 sowie dessen ergänzende Stellungnahme vom 14. April 2011 ein. Weiterhin holte sie das fachchirurgische Gutachten des J. vom 15. Juni 2011 (unter Mitarbeit von Q.) ein. R. führte in seinem Gutachten aus, dass die Klägerin unfallabhängig für die Dauer eines halben Jahres an einer depressiven Anpassungsstörung mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) um 20 vom Hundert (v. H.) gelitten habe. Die übrigen psychischen Erkrankungen (Zwangserkrankung, generalisierte und phobische Ängste, depressive Störung mäßiger Ausprägung, asthenische Persönlichkeitsstörung) seien unfallunabhängig. Eine PTBS liege nicht vor. Unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit habe für die Zeit vom 06. Mai bis 30. November 2009 bestanden. J. führte in seinem Gutachten aus, dass die Klägerin auf seinem Fachgebiet infolge des Unfalles am 06. Mai 2009 eine Thoraxprellung sowie Schürfprellungen der Finger D 5 links und D 2/3 rechts erlitten habe, die folgenlos abgeheilt seien. Darüber hinaus habe der Unfall vorbestehende degenerative Lendenwirbelsäulen (LWS) - Beschwerden vorübergehend verstärkt. Die Beeinträchtigung aufgrund der somatischen Unfallfolgen sei mit unter 10 v. H. einzuschätzen. Arbeitsunfähigkeit und Behandlungsbedürftigkeit habe aufgrund der somatischen Unfallfolgen bis zum 16. August 2009 bestanden.

Mit Bescheid vom 24. Oktober 2011 erkannte die Beklagte den Unfall der Klägerin vom 06. Mai 2009 als Arbeitsunfall an und lehnte die Gewährung einer Verletztenrente ab. Folgen des Unfalles vom 06. Mai 2009 seien lediglich eine folgenlos ausgeheilte Brustkorbprellung, eine vorübergehende (maximal bis zum 30. November 2009 bestehende) Verschlimmerung vorbestehender LWS-Beschwerden sowie eine depressive Anpassungsstörung, welche nach dem 30. November 2009 in ihren Auswirkungen durch die unfallunabhängige Zwangserkrankung und die asthenische Pers...

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