Orientierungssatz

Grundsätze zur Kostentragung bei Anerkenntnis.

 

Tatbestand

Streitig ist der Umfang der Kostenerstattung nach angenommenem Teilanerkenntnis und Erledigung des Rechtsstreits.

Bei der Klägerin war mit Bescheid vom 29. Dezember 1994 ein Grad der Behinderung (GdB) von 30 im Wesentlichen wegen eines Wirbelsäulensyndroms mit Fußheber- und –senkerschwäche.

Mit einem Verschlimmerungsantrag vom 7. Oktober 2002 machte die Klägerin eine höhere Bewertung wegen des Wirbelsäulenleidens und u.a. wegen Hüft- und Kniebeschwerden. Was den psychischen Bereich betreffe, sei sie traurig, lustlos und müde. Die Beklagte zog verschiedene ärztliche Unterlagen bei. Aus dem Entlassungsbericht über eine vom 6. bis 27. November 2001 durchgeführte Kur ergaben sich als Diagnosen neben dem LWS-Syndrom eine Koxalgie rechts und ein Verdacht auf Retropatellararthrose beidseits sowie psychovegetative Erschöpfung – depressiv gefärbt. Zur weiteren psychischen Stabilisierung wurde eine Fortführung der psychotherapeutischen Betreuung empfohlen. Mit Bescheid vom 9. Januar 2003 lehnte die Beklagte eine Neufeststellung ab, da keine wesentliche Änderung eingetreten sei.

Im Widerspruchsverfahren wies die Klägerin erneut auf nicht berücksichtigte Beschwerden hin, u. a. auf die psychovegetative Erschöpfung. Es seien keine ausreichend aktuellen Befunde erhoben und auch keine Begutachtung durchgeführt worden. Die Beklagte holte danach einen Befundbericht des Allgemeinmediziners Dr. F. ein, dem ein Bericht des Neurologen und Psychiaters G. vom 18. Oktober 2001 beigefügt war, in dem als Diagnose ›langjährig bestehende neurotische Fehlhaltung, Somatisierung‹ angegeben und eine deutliche depressive Symptomatik beschrieben worden war. Mit Widerspruchsbescheid vom 15. Oktober 2003 wies die Beklagte den Widerspruch zurück, nachdem in einer versorgungsärztlichen Stellungnahme ausgeführt worden war, ein anhaltendes, fachärztlich behandeltes psychisches Leiden sei nicht nachgewiesen.

Am 6. November 2003 hat die Klägerin beim Sozialgericht (SG) Bremen Klage erhoben und einen GdB von mehr als 30 geltend gemacht. Mit Schriftsatz vom 6. Juli 2004 hat sie einen Bericht des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) vom 9. Februar 2004 und den Entlassungsbericht der Klinik H., Abteilung Psychosomatik/Psychotherapie über eine Behandlung vom 20. April bis 1. Juni 2004 mit der Hauptdiagnose ›Anpassungsstörung‹ übersandt.

Nach Kenntnisnahme dieser Berichte hat die Beklagte zunächst angeregt, einen weiteren ausführlichen Befundbericht des behandelnden Psychiaters einzuholen. Dieser ist von Dr. I. mit Datum vom 4. Oktober 2004 vorgelegt worden. Mit Schriftsatz vom 25. November 2004 hat die Beklagte vergleichsweise angeboten, einen GdB von 50 ab 9. Februar 2004 (Datum des MDK-Gutachtens) unter Berücksichtigung eines reaktiven depressiven Erschöpfungssyndroms (Einzel-GdB 30) festzustellen. Gleichzeitig hat sie angeboten, die Hälfte der außergerichtlichen Kosten zu erstatten. Nachdem die Klägerin das Vergleichsangebot im Hinblick auf die nach ihrer Ansicht unzureichende Kostenregelung nicht angenommen hat, hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 28. Februar 2005 die Feststellung eines GdB von 50 ab 9. Februar 2004 als Teilanerkenntnis angeboten und sich mit einer gerichtlichen Kostenentscheidung einverstanden erklärt. Dieses Angebot hat die Klägerin angenommen und gleichzeitig Kostenantrag gestellt.

Mit Beschluss vom 1. April 2005 hat das SG entschieden, dass die Beklagte die Kosten des Widerspruchsverfahrens nicht, die des Klageverfahrens zur Hälfte zu erstatten habe. Für die Auferlegung von Kosten des Widerspruchsverfahrens bestehe kein Anlass. Die Beklagte habe keine Veranlassung zur Klage gegeben, die im Widerspruchsverfahren herangezogenen Berichte seien noch nicht ausreichend gewesen, um für das psychische Leiden einen GdB anzusetzen. Die Unterlagen hätten auch keine Veranlassung für weitere Sachverhaltsermittlungen gegeben. Dagegen sei im Klageverfahren durch Vorlage des MDK-Gutachtens und des Entlassungsberichts über die stationäre Behandlung vom 20. April bis 1. Juni 2004 ein erhebliches depressives Erschöpfungssyndrom erkennbar geworden, was zur Feststellung eines GdB von 50 geführt habe. Die Beklagte habe aber den Anspruch nicht unverzüglich anerkannt, sondern zunächst weitere Ermittlungen angeregt. Deshalb sei die Erstattung der Hälfte der außergerichtlichen Kosten des Klageverfahrens angemessen. Gegen diese Entscheidung hat die Klägerin am 21. April 2005 Beschwerde eingelegt, der das SG nicht abgeholfen hat.

Sie trägt vor, sie habe bereits im Widerspruchsverfahren auf die jetzt anerkannten Leiden hingewiesen. In den neueren Berichten würden die Leiden nur dezidierter belegt. Die Beklagte hätte ggf. ein Sachverständigengutachten veranlassen müssen. Da die Beklagte den Anspruch nicht unverzüglich anerkannt habe, sei die volle Kostenerstattung gerechtfertigt.

Die Beklagte wendet ein, der Kläger übersehe, dass das Anerkenntnis erst ab 9. Februar 2004 e...

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